Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2006

OVG NRW: öffentliches interesse, privates interesse, ermessen, gefahr, restaurant, kellner, berufsausbildung, aufenthaltserlaubnis, erwerbstätigkeit, unternehmer

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 613/06
Datum:
17.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 613/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 163/06
Schlagworte:
Beschäftigung Erwerbstätigkeit Arbeitgeber Unternehmer öffentliches
Interesse Ermessen
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 4 Satz 2
Leitsätze:
Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet
grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des
Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller
dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen
sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der
Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden
Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch
das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen
Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die
Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu
orientieren.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 18 B 2452/04 .
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Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit ihr
wird vornehmlich geltend gemacht, dass es der Antragsgegner und ihm folgend das
Verwaltungsgericht unterlassen haben, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2
AufenthG durch die Bundesagentur für Arbeit prüfen zu lassen. Dieser Umstand war
jedoch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat seine
Entscheidung ausschließlich damit begründet, dass der Antragsgegner das ihm
insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
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Es führte zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Beschwerdebegründung dahin
verstanden würde, dass infolge der Nichtbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit der
Sachverhalt unzureichend ermittelt und deshalb die Entscheidung des Antragsgegners
ermessensfehlerhaft sei. Dieser besaß nämlich bei seiner Entscheidung kein Ermessen,
weil schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
nicht vorliegen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm wird der
Ausländerbehörde ein Ermessen erst eingeräumt, wenn "im begründeten Einzelfall" an
der Beschäftigung eines Ausländers ein öffentliches, insbesondere ein regionales,
wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Bei dem Begriff des
öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der
Auslegung und Ausfüllung bedarf und einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Insofern war schon zu dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 8
Arbeitsaufenthalteverordnung anerkannt, dass allein das Einstellungsinteresse eines
privaten Unternehmers grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung
eines Ausländers begründet.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 – 1 B 132.91 -,
InfAuslR 1992, 4;
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Daran hat sich durch das neue Aufenthaltsrecht nichts geändert. § 18 Abs. 4 Satz 2
AufenthG ist nahezu wortgleich mit der vorherigen Regelung. Im Gegensatz zur
vormaligen Rechtslage ist lediglich ein besonderes öffentliches Interesse nicht mehr
erforderlich.
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Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 18 AufenthG / Zu Abs. 4 10/2006 Nr. 2.2;
Hailbronner, AuslR, August 2005, § 18 AufenthG, Rn. 41.
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Danach besteht kein öffentliches Interesses an der vom Antragsteller geltend
gemachten Beschäftigung. Er hat hierzu ausschließlich ein privates Interesse seines
Arbeitgebers aufgezeigt. Er bezieht sich auf von diesem ausgestellte Bescheinigungen,
nach der ohne den Antragsteller eine Gefahr für das Restaurant des Arbeitgebers
bestehe; der Antragsteller könne als Kellner und in der Küche bei ungeregelten
Arbeitszeiten beschäftigt werden, wofür sonst zwei Arbeitnehmer erforderlich seien, die
sich der Betrieb nicht leisten könne. In diesem Vorbringen ist ein öffentliches Interesse
im Sinne der o.g. Norm nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist in keiner Weise
nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der über keine Berufsausbildung im
Gastronomiegewerbe verfügt, die behauptete Bedeutung für den Betrieb haben kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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