Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2000

OVG NRW: vorprüfung, öffentliches interesse, amtshandlung, unnötige kosten, straftat, meldung, anmerkung, gegenleistung, gebäude, unternehmen

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 795/99
Datum:
08.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 795/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 10247/97
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin errichtet, unterhält und überwacht Überfall- und Einbruchmeldeanlagen.
Durch Ordnungsverfügung vom 20. November 1990 des Oberstadtdirektors der Stadt D.
in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten D. vom 14.
März 1991 wurde die Gewerbeerlaubnis der Klägerin mit folgenden Auflagen
verbunden:
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"Alarmmeldungen durch die bei Ihnen aufgeschalteten Anlagen sind nur dann an die
Polizei weiterzugeben - wenn Sie an Ort und Stelle eine Vorprüfung vorgenommen
haben und sich daraus die Notwendigkeit polizeilicher Tätigkeit ergibt oder - wenn
besondere Umstände des Einzelfalls, die im nachhinein darzulegen sind, ein
Tätigwerden der Polizei ohne Vorprüfung als unabdingbar erscheinen lassen. - Gegen
die Auflage wird nicht verstoßen, wenn Bewachungsun- ternehmen die Polizei bei
Alarmmeldungen von Einbruchmelde- anlagen über eine beabsichtigte Vorprüfung an
Ort und Stelle und über deren Ergebnis unterrichten. - Bei Alarmmeldungen von
Überfallmeldeanlagen liegen die besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine
Weitergabe der Alarmmeldung an die Polizei ohne Vorprüfung rechtferti- gen."
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Die Klägerin hat u.a. im Gebäude Kruppstraße 5 in Dormagen- Hackenbroich eine
Überfall- und Einbruchmeldeanlage installiert, die einen eventuellen Alarm still (nur) an
die Zentrale für Gefahrmeldungen der Klägerin nach D. weiterleitet.
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Am 24. Juni 1997 wurde dort gegen Mitternacht ein Alarm ausgelöst. Ein Mitarbeiter der
Klägerin teilte den Alarm der Polizeiinspektion Süd in D. mit und kündigte gleichzeitig
eine eigene Vorprüfung des Objekts an. Auf Grund des Anrufs wurden Beamte der
Polizei eingesetzt, nach deren Feststellungen vor Ort keine Anhaltspunkte für eine
Straftat ersichtlich waren.
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Durch Bescheid vom 30. Juni 1997 zog der Funktionsvorgänger des Beklagten (im
Folgenden für beide: der Beklagte) die Klägerin zu einer Gebühr von 170,00 DM heran.
Er führte zur Begründung aus, die Überfall- und Einbruchmeldeanlage habe einen
Fehlalarm ausgelöst, so dass ein gebührenpflichtiger Polizeieinsatz erforderlich
geworden sei. Zahlungspflichtig sei grundsätzlich der Betreiber der Anlage, d.h.
regelmäßig der Nutzer des Gebäudes. Sei die Anlage an eine Zentrale für
Gefahrenmeldung angeschlossen und die Benachrichtigung der Polizei auch durch
diese erfolgt, so sei das Unternehmen zahlungspflichtig, das die Zentrale betreibe.
Somit sei die Klägerin zahlungspflichtig.
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Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die
Benachrichtigung der Polizeidienststelle sei mit dem Hinweis erfolgt, dass ein
Mitarbeiter bereits eine Vorprüfung durchführe und er nach Überprüfung des Objekts
über das Ergebnis Mitteilung machen werde. Die Polizeidienststelle sei anschließend
über den Fehlalarm unterrichtet worden. Damit habe sie sich exakt an den Erlass des
Regierungspräsidenten D. gehalten, der diese Vorgehensweise vorschreibe.
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Die Bezirksregierung D. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 24. November
1997 mit folgender Begründung zurück: Die Gebührenfestsetzung sei nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 18.4 des
Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVwGebO NRW) gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand durch die im Ergebnis
unberechtigte Alarmierung der Polizei erfüllt sei. Die Tarifstelle stehe mit höherrangigem
Recht im Einklang. Auch wenn sich der Einsatz der Polizei bei nachträglicher
Betrachtungsweise als nicht erforderlich erweise bzw. sich die Notwendigkeit nicht mehr
klären lasse, handele es sich bei dem Einsatz um eine besondere Verwaltungsleistung,
deren Kosten umzulegen seien. Die bei der Verwendung automatischer
Überwachungssysteme auftretenden Unsicherheiten bezüglich der Berechtigung der
Alarmierung lägen in der Risikosphäre des Anlagenbetreibers und seien von diesem zu
tragen. Die Klägerin sei Gebührenschuldnerin. Sie habe die Polizei alarmiert und dies
ersichtlich nicht ausschließlich im Interesse und namens ihrer Auftraggeber getan,
sondern auch in ihrem eigenen Interesse in Wahrnehmung der ihren Auftraggebern
gegenüber bestehenden Überwachungspflichten. Sie sei nicht nur Mittlerin, sondern
eigenverantwortliche Veranlasserin des Einsatzes. Die Polizei habe nicht das Ergebnis
der Vorprüfung der Klägerin abwarten können. Aufgrund der hohen Wertigkeit der
möglicherweise bedrohten Rechtsgüter sei die Polizei grundsätzlich zur Intervention
verpflichtet.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, der Einsatz der Polizei sei
im Hinblick auf die angekündigte Vorprüfung der Gefahrenlage durch ihren Mitarbeiter
nicht erforderlich gewesen. Wenn die Polizei trotzdem auf einen Anruf der Klägerin hin
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tätig werde, fehle es bereits an einer Alarmierung i.S.d. Tarifstelle 18.4 AGT. Die
Mitteilung einer Vorprüfung beinhalte nämlich die Erklärung, dass so lange von einem
Fehlalarm auszugehen sei, bis ihre Mitarbeiter der Polizei meldeten, dass deren Einsatz
erforderlich werde. Sie habe sich entsprechend der ihr erteilten gewerberechtlichen
Erlaubnis verhalten und trage keine Verantwortung dafür, dass die Beamten der Polizei
der Meldung über das Ergebnis der Vorprüfung zuvor gekommen seien. Außerdem
stelle der Polizeieinsatz keine adäquate Verwaltungstätigkeit dar, für die eine
Gegenleistung in Form der erhobenen Gebühr verlangt werden könne. Eine
Gebührenerhebung sei unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie - die Klägerin - habe den Einsatz nicht veranlasst.
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 24. November 1997 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. bezogen.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Gebühr
sei rechtswidrig, weil schon der Polizeieinsatz auf Grund eines Ermessensfehlers
rechtswidrig sei, wenn die Polizei grundsätzlich bei jeder Alarmmeldung ausrücke.
Selbst wenn der Polizeieinsatz rechtmäßig sein sollte, folge daraus noch nicht
zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der für den Einsatz erhobenen Gebühr. Es fehle schon
an der Erfüllung des Gebührentatbestandes. Es sei zu berücksichtigen, dass ihre
Mitarbeiter bei der Meldung ausdrücklich darauf hinwiesen, vor einer "Alarmierung"
i.S.d. Tarifstelle werde zunächst eine Vorprüfung durchgeführt. Von dem Ergebnis der
Vorprüfung hänge es ab, ob die Polizei eingeschaltet werden solle oder nicht. Wenn die
Polizei gleichwohl tätig werde, geschehe dies nicht "auf Grund einer Alarmierung",
sondern aus Eigeninitiative. Sie sei auch nicht Kostenschuldnerin. Auf Grund des
ausdrücklichen Hinweises auf die Vorprüfung liege eine Veranlassung ihrerseits nicht
vor. Allein der Betrieb einer bei ihr aufgeschalteten Überfall- und Einbruchmeldeanlage
sei keine willentliche Inanspruchnahme. Die Anlage sei nämlich so angelegt, dass nur
die Meldezentrale auf das zu schützende Objekt aufmerksam werde. Die Polizei werde
erst dann beteiligt, wenn das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Vorprüfung eine
polizeiliche Beteiligung erfordere. Die Amtshandlung sei auch nicht zu ihren Gunsten
vorgenommen worden. Der Polizeieinsatz sei ausschließlich im öffentlichen Interesse
erfolgt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, der Einsatz erfolge zum Schutze
ihrer Mitarbeiter. Die Erfahrung habe nämlich gezeigt, dass die Polizeibeamten das
Gefahrpotential für ihre Mitarbeiter eher vermehrten, als es zu vermindern. Der
Gebührenerhebung stünden außerdem Heranziehungshindernisse entgegen. Ein
einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung ihrer Anlagen gegenüber solchen
Anlagen, die an die Polizei angeschlossen seien, sei nicht ersichtlich, denn ihre
Anlagen erfüllten den gleichen Qualitätsstandard wie die Anlagen, die für eine
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Aufschaltung unmittelbar bei der Polizei zugelassen seien. Die Gebührenerhebung
verstoße auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verwaltungshandelns. Einerseits
sei ihr gewerberechtlich auferlegt, eine Vorprüfung vorzunehmen und dies zur
Vermeidung unnötiger Einsätze der Polizei zu melden. Andererseits würden ihr
Gebühren auferlegt, weil sie mit ihrer Meldung unnötige Polizeieinsätze verursache.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts D. in
dem angefochtenen Urteil.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, bei den von den Mitarbeitern der
Klägerin gemeldeten Alarmen sei in allen Fällen ein Polizeieinsatz gefahren worden;
eine Rückmeldung über das Ergebnis der Vorprüfung werde nicht abgewartet.
Grundsätzlich werde bei einer Alarmmeldung von einem echten Alarm ausgegangen.
Eine durch die Vorprüfung der Klägerin eintretende zeitliche Verzögerung könne
deshalb nicht hingenommen werden. Die Polizei sehe sich auf Grund ihres gesetzlichen
Auftrages zur Gefahrenabwehr nach § 1 Polizeigesetz NRW verpflichtet, im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens über die Notwendigkeit und den Umfang eines sofortigen
Polizeieinsatzes zu entscheiden. Eine Ermessensbindung der Polizei oder sogar eine
Verpflichtung der Polizei, das Ergebnis einer Vorprüfung der Klägerin abzuwarten,
bestehe nicht. Auch wenn die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt D.
vom 20. November 1990 eine bestimmte Vorgehensweise der Klägerin bei einem Alarm
vorsehe, könne diese Regelung für die Polizei keine Auswirkungen auf die rechtliche
Bewertung des polizeilichen Handelns haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung D. sowie der vorgelegten Unterlagen der Klägerin Bezug genommen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene
Gebührenbescheid des Beklagten vom 30. Juni 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 24. November 1997 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1
Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November
1971, GV NRW S. 354, in der Fassung vom 19. März 1985, GV NRW S. 256, (GebG
NRW a.F.) i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der zur Zeit der Beendigung des
Polizeieinsatzes (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW a.F.) geltenden Fassung der 17.
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Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 10. September 1996, GV NRW S.
360, und der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW.
Nach Tarifstelle 18.4 Satz 1 AGT zur AVwGebO NRW fällt bei dem Einsatz von
Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 170,00 DM an; die Gebührenpflicht besteht
nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine
Straftat festgestellt werden.
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Nach dem Wortlaut der Tarifstelle muss es zunächst zu einem Einsatz von
Polizeikräften gekommen sein. Dieser muss seinen Grund in einer Alarmierung haben,
die ihrerseits durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage erfolgt sein muss.
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Eine Alarmierung "durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage" i.S.d. Tarifstelle 18.4
AGT zur AVwGebO NRW ist jede Meldung eines Überfalls oder Einbruchs, die durch
das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung unmittelbar bedingt und ihrem
Bedeutungsgehalt nach auf die Gewährung von Schutz und Hilfe gerichtet ist. Denn wer
eine Alarmanlage unterhält, setzt darauf, dass dann, wenn er selbst ortsabwesend ist
und deshalb die Polizei nicht herbeirufen kann, ein Dritter - ein Nachbar, ein Passant -
die Polizei verständigt. Er wird auch unter Berücksichtigung etwaiger Fehlmeldungen
voraussetzen, dass die Polizeibeamten, von dem Alarm unterrichtet, so schnell wie
möglich herbeikommen, um dessen Ursache zu erforschen und gegebenenfalls zu
veranlassen, was der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter erfordert. Vgl. Hamb. OVG,
Urteil vom 24. November 1997 - BF III 35/97 -, NVwZ-RR 1998, 560.
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Ein Polizeieinsatz "auf Grund" einer solchen Alarmierung ist sicher dann gegeben,
wenn das - in jedem Fall notwendige -Alarmsignal der Anlage Polizeidienstkräften auf
Grund eigener Wahrnehmung unmittelbar zur Kenntnis gelangt und daraufhin ein
Einsatz stattfindet.
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Hierauf ist der Anwendungsbereich der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW aber
schon nach ihrem Wortlaut "auf Grund" nicht beschränkt. Denn danach reicht es aus,
wenn die Alarmierung durch die Überfall- und Einbruchmeldeanlage die bestimmende
Ursache für den Einsatz der Polizeikräfte gesetzt hat. Dies ist auch dann zu bejahen,
wenn das Alarmsignal der Überfall- und Einbruchmeldeanlage nicht auf direktem Weg
zur Kenntnis der Polizei gelangt, sondern etwa über dritte Personen telefonisch oder auf
sonstige Art und Weise der Polizei übermittelt wird.
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Diese Auslegung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW entspricht auch dem
Sinn und Zweck der Tarifbestimmung. Denn Anlass und innere Rechtfertigung der
Einführung der Tarifstelle ist der Umstand gewesen, dass derartigen Anlagen ein
konstruktions-, wartungs- oder organisationsbedingtes Fehlerpotential innewohnt, das
über das sonst übliche Maß hinaus zu Fehlalarmen führt oder solche jedenfalls nicht
ausschließt, damit Polizeikräfte bindet und unnötige Kosten verursacht. Dieser Umstand
prägt den Bedeutungsgehalt der nach dem Wortlaut der Tarifstelle 18.4 AGT zur
AVwGebO NRW erforderlichen Beziehungen zwischen dem Einsatz von Polizeikräften
und der Alarmierung (auf Grund); er gebietet demnach die Anwendung der Tarifstelle in
allen Fällen, in denen sich in dem jeweiligen (Fehl-)Einsatz der Polizei das
anlagentypische Fehlerpotential realisiert hat und daher die Verursachung des
Polizeieinsatzes im Rahmen einer wertenden Betrachtung letztlich der -
fehlerbehafteten - Überfall- und Einbruchmeldeanlage zuzurechnen ist.
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Dementsprechend findet die Anwendung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW
dann ihre Grenzen, wenn Dritte - gegebenenfalls veranlasst durch das Signal einer
Überfall- und Einbruchmeldeanlage - auf Grund eigener Wahrnehmung konkreter und
über das Alarmsignal hinausgehender Anhaltspunkte für einen Überfall oder Einbruch
die Polizei telefonisch oder auf sonstige Weise alarmieren. Handelt es sich insoweit um
einen Fehlalarm, realisiert sich in dem fehlgeschlagenen Polizeieinsatz nicht das - auch
in diesem Fall fehlerhafte - Signal der Anlage, sondern die Fehleinschätzung des
Dritten, die den Einsatz der Polizei maßgeblich ausgelöst hat.
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Soweit danach gemäß Satz 1 Halbsatz 1 der Tarifstelle eine Gebührenpflicht in Betracht
kommt, ist diese gemäß Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle jedoch ausgeschlossen, wenn
- abgesehen von der Alarmgebung der Anlage selbst - Anhaltspunkte für eine Straftat
festgestellt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass ein gebührenpflichtiger
Polizeieinsatz im Sinne der Tarifstelle auch dann zu bejahen ist, wenn für die
Alarmauslösung letztlich ein zureichender Grund vorhanden gewesen sein mag, dieser
aber nicht festgestellt werden kann.
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Die oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.4 AGT zur
AVwGebO NRW liegen hier vor. Ein Einsatz von Polizeibeamten ist erfolgt. Beamte der
zuständigen Polizeiinspektion Süd der Polizeiwache D. haben am 24. Juni 1998 das
alarmanlagengesicherte Gebäude K. straße 5 in D. - H. aufgesucht, um eine
Überprüfung durchzuführen, ob dort ein Einbruch oder Einbruchsversuch stattgefunden
hat.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine Alarmierung durch eine Überfall-
und Einbruchmeldeanlage im Sinne der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW vor,
da die Überfall- und Einbruchmeldeanlage ein Alarmsignal abgegeben hat und damit
die Meldung eines Überfalls oder Einbruchs unmittelbar durch das Auslösen der
technischen Alarmvorrichtung erfolgt ist.
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Das Alarmsignal war auch, dem typischen Bedeutungsgehalt entsprechend, auf die
Gewährung von Schutz und Hilfe gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass im
vorliegenden Fall ein Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der telefonischen Weitergabe
des Alarms der Einbruchmeldeanlage mitgeteilt hat, dass zunächst Mitarbeiter des
Wachunternehmens eine eigene Vorprüfung durchführen und über das Ergebnis
unverzüglich Meldung machen würden. Denn durch die Ankündigung einer Vorprüfung
(oder den Hinweis auf eine noch laufende Vorprüfung) wird die dem Alarmsignal der
Alarmanlage innewohnende Appellfunktion nicht entkräftet. Dies tritt vielmehr frühestens
dann ein, wenn das Signal endgültig als Fehlmeldung erkannt wird und dies der - über
das Signal der Anlage vorab informierten - Polizei zur Kenntnis gelangt, so dass der
Bedeutungsgehalt des Signals "neutralisiert" wird. Denn so lange die Appellfunktion
des Anlagensignals fortbesteht, ist die Polizei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs der
Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) gefordert, über einen Einsatz im
Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, eine Entscheidung, die
angesichts der bei Alarmsignalen von Überfall- /Einbruchmeldeanlagen auf dem Spiel
stehenden hochwertigen Individualrechtsgütern, wie Leib, Leben und Eigentum,
regelmäßig zu Gunsten der Betroffenen ausfallen dürfte.
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Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus den der Klägerin durch Bescheid
des Oberstadtdirektors D. vom 20. November 1990 in der Gestalt des
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Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten D. vom 14. Mai 1991 erteilten
gewerberechtlichen Auflagen. Denn diese enthalten schon keine zwingende
Verpflichtung der Klägerin zur Vorabbenachrichtigung der Polizei vom Auflaufen einer
Alarmmeldung durch eine Einbruchmeldeanlage, unabhängig von der Frage, ob selbst
das Bestehen einer derartigen Verpflichtung die einem Anlagenalarm innewohnende
Appellfunktion entfallen lässt. Vielmehr sind die Auflagen so gestaltet, dass lediglich ein
Verstoß gegen die Gewerbeerlaubnis verneint wird, wenn die Klägerin vor einer
eigenen Vorprüfung unter Hinweis auf diese die Polizei von dem Alarm verständigt.
Entscheidet sich die Klägerin - wie hier - für eine frühzeitige Unterrichtung der Polizei
über einen allein bei ihr aufgelaufenen und damit im Übrigen unbemerkt gebliebenen
Alarm, ohne das Ergebnis der Vorprüfung abzuwarten, versetzt sie die Polizei in die
Lage, eine Entscheidung über einen Einsatz im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags
treffen zu müssen.
Der Einsatz der Polizeikräfte ist auch "auf Grund" des Alarmsignals der Anlage erfolgt.
Denn das nicht "neutralisierte" Alarmsignal der Anlage, das der Polizei telefonisch zur
Kenntnis gebracht worden ist, initiierte die Entscheidung der Polizei für die
Durchführung des Einsatzes und setzte damit die diesen Einsatz bestimmende Ursache,
so dass sich in dem Einsatz der Polizei das anlagentypische Fehlerpotential
verwirklichen konnte und hier auch verwirklicht hat.
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Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, die nach Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle 18.4
AGT zur AVwGebO NRW eine Gebührenpflicht nicht entstehen lassen, sind nicht
festgestellt worden; im Gegenteil, im vorliegenden Fall ist sogar festgestellt worden,
dass der Alarm der Anlage durch einen Windzug ausgelöst worden ist und damit ein
Fehlalarm positiv feststeht.
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Die Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
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Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im Gebührengesetz für das Landes Nordrhein-
Westfalen. Besondere Kostenregelungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW, die der
Anwendung des Gebührengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen
Tarifstelle entgegenstehen könnten, sind in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht
vorgesehen.
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Die Tarifstelle steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. Nach der
Norm werden Verwaltungsgebühren als "Gegenleistung für die besondere öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes
stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" erhoben. In Ermangelung
eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der
gebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach Landesrecht und seiner Auslegung
vorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese
Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht
ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der
besonderen Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-individuellen
Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der
Allgemeinheit hervorhebt,
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vgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NRW a.F. in: Praxis der Gemeindeverwaltung,
Loseblattsammlung, Stand: Mai 1994, Anm. 4 zu § 1 Abs. 1,
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und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht
des Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend
geprägten Sonderrechtsbeziehung "als Gegenleistung" - wie das Gesetz weiter
formuliert - gebührenpflichtig sein.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243.
47
Weitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht.
Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen
speziellen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt.
48
Vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 - zu § 64 AMG.
49
Die Sonderrechtsbeziehung wird im vorliegenden Fall durch den Alarm der technischen
Überfall- und Einbruchmeldeanlage sowie dessen Kenntnisnahme seitens der Polizei
vermittelt und die erforderliche konkret-individuelle Zurechenbarkeit der
Verwaltungstätigkeit dadurch geschaffen, dass Polizeikräfte das
alarmanlagengesicherte Grundstück/Gebäude aufsuchen, unabhängig von der Frage,
ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich gewesen ist oder nicht.
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Vgl auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O.
51
Die Tarifstelle verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 GebG NRW a.F. Danach kann der
Verordnungsgeber eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für
Amtshandlungen vorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Die Norm eröffnet dem
Verordnungsgeber grundsätzlich ein entsprechendes Ermessen. Ob das
Verordnungsermessen in den Fällen, in denen die Amtshandlung ausschließlich im
öffentlichen Interesse erfolgt, dahingehend eingeschränkt ist, dass nur ein Absehen von
der Schaffung einer Tarifstelle für diese Amtshandlung ermessensgerecht ist
(Ermessensreduzierung auf Null), kann dahinstehen, denn ein Fall ausschließlichen
öffentlichen Interesses ist hier nicht gegeben. In den in der Tarifstelle geregelten Fällen
ist das private Interesse desjenigen, der in einer Sonderrechtsbeziehung im oben
beschriebenen Sinn steht, an dem polizeilichen Einsatz nicht so gering, dass es völlig
hinter dem öffentlichen Interesse an dem Einsatz der Polizeikräfte zurücktritt. Denn es ist
insoweit nicht zu verkennen, dass die Polizei bei ihrem Einsatz, der durch einen Alarm
privater Anlagen bedingt ist, einem ausdrücklichen bzw. schlüssigen Hilfeersuchen des
Anlagenbetreibers zum Schutz privaten Eigentums nachkommt.
52
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. August 1986 - 1 S 528/86 -, DÖV 1987, 257; OVG
Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980 - 1 B 74.77 -, OVGE 15, 171.
53
Dass gleichwohl ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Bürger
durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen schützen, schließt die Erhebung einer
Gebühr für Fehlalarm nicht aus; insoweit ist es eine Frage der Bemessung der Gebühr,
den individuellen Vorteil zu erfassen.
54
Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November 1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Mai
55
1984 - 8 C 55.82 -, NVwZ 1984, 650.
Die Höhe der in der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW bestimmten
Verwaltungsgebühr von 170,-- DM ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
56
Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 3 GebG NRW a.F. sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung
ein angemessenes Verhältnis besteht. Dass insoweit die Höhe der Gebühr fehlerhaft
oder gar willkürlich ermittelt sein könnte, ist angesichts des relativ niedrigen und wohl im
Wesentlichen den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Betrages von 170,-- DM
weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen worden.
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Die Tarifstelle, insbesondere die Regelung über die Gebührenfreistellung nur für die
Fälle, in denen - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine
Straftat festgestellt werden, verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
58
Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW 1994, 1170, zu
einer gleichlautenden Bestimmung.
59
Mit der Inbetriebnahme einer Alarmanlage nimmt ein Betreiber zugleich die im Einzelfall
niemals völlig auszuschließende Fehlfunktion derartiger technischer Geräte und damit
auch einen überflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. Derartig überflüssige Einsätze
kann die Polizei auch nicht von sich aus vermeiden, weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben
auf Grund einer Alarmierung eine Einscheidung über die Durchführung eine Einsatzes
zu treffen hat, ohne zuvor die Plausibilität des Alarms einschätzen zu können. Die
Verantwortung für einen Fehlalarm und einen daraus resultierenden Fehleinsatz der
Polizei liegt folglich ausschließlich in der Sphäre dessen, der die Kontrollmöglichkeit
über die Überfall- und Einbruchmeldeanlage inne hat. Von daher ist es nur folgerichtig,
ihm auch das Risiko zu überbürden, dass im Alarmfalle mangels entsprechender
Anhaltspunkte für einen durch einen Straftäter ausgelösten Alarm ein technisch
bedingter Fehlalarm nicht ausgeschlossen werden kann,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 24. November
1997, a.a.O.; OVG Bbg., Urteil vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, Seite 6 f des
Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 12 A 130/83 -, NJW
1986, 2007,
61
zumal die Gebühr weder absolut noch im Verhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung
sonderlich ins Gewicht fällt.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O.
63
Die in der Tarifstelle getroffene Differenzierung, wonach die Gebührenregelung nicht für
Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei gilt, verstößt auch nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die insoweit
gegebenen Sachverhalte sind von Besonderheiten geprägt, welche die entsprechende
Ungleichbehandlung rechtfertigen.
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Während die Einrichtung und der Betrieb privater Alarmanlagen in das Belieben des
Anlagenbetreibers gestellt ist, dürfen Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die
Polizei nur errichtet und betrieben werden, wenn u.a. ein öffentliches Interesse an der
Sicherheit der geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht (vgl. Runderlass
des Innenministers vom 6. Juli 1987 in der Fassung vom 30. Dezember 1994 in
Verbindung mit Ziffer 1.5 der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)(MBl. NRW 1995 S. 190).
Der Einsatz der Polizei auf Grund eines Alarms erfolgt damit im Interesse der
Öffentlichkeit. Letzterer Umstand ist für diese Fallgruppe prägend, während bei den
privaten Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im Vordergrund steht. Die
Frage, in wessen Interesse eine Amtshandlung erfolgt, ist gerade gebührenrechtlich von
Bedeutung und vermag eine Differenzierung bei der Gebührenerhebung jedenfalls
sachlich zu rechtfertigen. Im Übrigen ist die Ungleichbehandlung auch mit Rücksicht auf
die im Rahmen der ÜEA geforderten technischen Standards (vgl. Nr. 3 der Richtlinie),
die ein einwandfreies Funktionieren der automatischen Meldeanlagen sicherstellen und
Fehlalarme ausschließen sollen, gerechtfertigt. Dabei ist nicht in Abrede zu stellen, dass
private Anlagen und speziell die Anlagen der Klägerin diesen Standards entsprechen
können. Entscheidend - und für eine differenzierte Behandlung im Sinne des
Gebührenrechts ausreichend - ist aber, dass bei der hier angezeigten generalisierenden
Betrachtungsweise die an die Polizei angeschlossenen Anlagen den betreffenden
Standards ausnahmslos entsprechen müssen, während dies bei privat betriebenen
Anlagen offensichtlich nicht der Fall ist. Insoweit kann hier dahinstehen, ob auch bereits
zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Alarms die Anlagen der Klägerin den gleichen
Qualitätsstandard wie die Anlagen, die für die Aufschaltung bei der Polizei zugelassen
sind, erfüllt haben oder ob die Klägerin erst durch im Jahre 1997 aufgetretene
Fehlalarme veranlasst worden ist, die Qualität ihrer Anlagen zu verbessern, um damit
Fehlalarme in Zukunft zu vermeiden.
65
Der Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht als Gebührenschuldnerin in Anspruch
genommen.
66
Als Rechtsgrundlage der Gebührenschuldnerschaft kommt allerdings nicht die
"Anmerkung" erster bis dritter Spiegelstrich zur Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO
NRW in Betracht. Die dortige Regelung der Gebührenschuldner ist - sofern sie als
ausschließliche und abschießende gemeint ist - nicht von der gesetzlichen
Ermächtigung des § 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. gedeckt. Nach der
Verordnungsermächtigung sind nur die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren
erhoben werden, und die Gebührensätze der Bestimmung durch die Landesregierung
überlassen. Die weitergehende Regelung in der Tarifstelle 18.4 AGT ist nichtig und
damit unwirksam.
67
Die Nichtigkeit der "Anmerkung" als Regelung mit Normcharakter führt aber nicht zur
Nichtigkeit der gesamten Tarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der
Verordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. §
139 BGB), ist zu bejahen. Dem Verordnungsgeber ging es eindeutig darum, die
Allgemeinheit von den Kosten der dort geregelten Polizeieinsätze durch Schaffung
eines neuen Gebührentatbestandes zu entlasten. Insoweit war eine Regelung des
Kostenschuldners aber überflüssig, da die Gebührenschuldnerschaft bereits in § 13
GebG NRW gesetzlich geregelt ist. Ob die "Anmerkung" als eine Ermessensrichtlinie
bezüglich der im Rahmen des § 13 Abs. 2 GebG NRW zu treffenden
Kostenschuldnerauswahl zu verstehen ist, mag dahinstehen.
68
Die Klägerin ist aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. gebührenpflichtig. Danach
ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alternative)
oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). Die Klägerin hat den
Einsatz der Polizeikräfte gebührenauslösend veranlasst. Die an die Veranlassung
anknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar nicht jede Verursachung ausreichen; vielmehr
erfordert die Veranlassung eine "Zurechenbarkeit".
69
Vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 16. Juni 1999, a.a.O., m.w.N.
70
Diese Zurechenbarkeit ergibt sich in den in der Tarifstelle geregelten Fällen auch ohne
ausdrücklichen Antrag - wie bereits im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen
Amtshandlung ausgeführt - aus der besonderen Situation, die ein Unternehmen inne
hat, das eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen betreibt. Denn
die Alarmierung der Polizeikräfte liegt in Bezug auf die Alarmgebung durch die
Einbruch- und Überfallmeldeanlage im Pflichten- und Interessenkreis des Betreibers der
Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen; es steht - insbesondere in
Fällen, in denen, wie hier, die Alarmanlage einen sogenannten "stillen" Alarm auslöst,
der ausschließlich bei der Zentrale aufläuft - allein in dessen Macht, die Übermittlung
des Alarms an die Polizei zu unterlassen, wenn er zureichende Anhaltspunkte für eine
Straftat nicht nachzuweisen vermag.
71
OVG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980, a.a.O.
72
Die Klägerin ist deshalb bei Weitergabe des Alarms nicht nur Mittlerin, sondern
Veranlasserin des Fehlalarms.
73
Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O., Seiten 8/9 des Urteilsabdrucks.
74
Die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin steht auch nicht § 13 Abs. 2
GebG NRW a.F. entgegen. Nach der Norm sind mehrere Kostenschuldner
Gesamtschuldner. Hier kann offen bleiben, ob und wer als weiterer Kostenschuldner
hätte herangezogen werden können, jedenfalls ist die Heranziehung der Klägerin weder
willkürlich noch unbillig. Denn es ist nicht zu bemängeln, dass der Beklagte
entsprechend der "Anmerkung" in der Tarifstelle 18.4. AGT bei Anlagen, die an eine
Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das
Unternehmen, das die Zentrale betreibt - hier also die Klägerin -, als veranlassenden
Kostenschuldner heranzieht; diese hat letztlich die Kontrollmöglichkeiten über den
Alarm der Anlage inne.
75
Die Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr entspricht den
Vorgaben der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW, die ein Ermessen des
Beklagten bei der Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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