Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2007
OVG NRW: erlass, ausnahme, beamtenverhältnis, probe, angestelltenverhältnis, lehrer, gewinnung, unrichtigkeit, dienstzeit, versorgung
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2248/04
Datum:
22.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2248/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7236/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die in den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1
LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe mit höherrangigem nationalem Recht sowie mit der
gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 vereinbar sei.
Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der
Höchstaltersgrenze komme auch nicht aufgrund der im Erlass des Kultusministeriums
vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LVO
NRW allgemein getroffenen Ausnahme in Betracht, da der Erlass nur der Gewinnung
neu einzustellender Lehrkräfte in Mangelfächern diene. Laufbahnrechtlich überalterte
Lehrer, die sich wie die Klägerin bereits im Angestelltenverhältnis befänden, würden
hingegen nicht erfasst. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründe diese
Differenzierung nicht.
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Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen
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Einwände greifen nicht durch.
Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach §
5 Abs. 1, Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt
oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich
die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der
tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese
Altersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern
höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).
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Im Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst am 2. August 1999 war die
am 13. Oktober 1955 geborene Klägerin zu alt für eine Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Ob in ihrem Fall - wie mit der Zulassungsbegründung
vorgetragen - die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW
um die höchstens möglichen sechs Jahre hätte überschritten werden dürfen, weil sich
ihre Einstellung durch die Betreuung ihrer beiden Kinder verzögert hat, bedarf keiner
Entscheidung. Denn die Klägerin hatte die Höchstaltersgrenze schon im Zeitpunkt ihrer
Einstellung um fast neun Jahre überschritten.
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Die von der Klägerin angeführte Übersiedlung aus Rumänien sowie damit im
Zusammenhang stehende Verzögerungen bei der Anerkennung ihrer Ausbildung führen
zu keiner anderen Einschätzung. Eine (weitere) Überschreitung oder sogar einen
vollständigen Verzicht auf die Einhaltung der Höchstaltersgrenze sieht die Regelung
des § 6 Abs. 1 LVO NRW nicht vor. Unabhängig davon hat die Klägerin die durch ihre
Übersiedlung möglicherweise bedingten Verzögerungen nicht hinreichend dargelegt.
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Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aufgrund des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO
NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie die Klägerin nicht verkennt, wird sie von
der in Anwendung dieser Vorschrift mit ministeriellem Runderlass vom 22. Dezember
2000 (zuletzt verlängert durch Runderlass vom 16. November 2004) zugelassenen
allgemeinen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfasst. Die Ausnahme gilt
nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses nur zur Gewinnung neu einzustellender
Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die - wie die Klägerin -
bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, dürfen von ihr
nicht erfasst werden.
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Die auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende Verwaltungspraxis, eine
Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu einzustellenden Bewerbern
zuzulassen, bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst Beschäftigte
hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der aus dem
Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende, also bislang nicht im öffentlichen Dienst
beschäftigte Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares
und damit hinreichendes Differenzierungskriterium.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, und
vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - (ständige Rechtsprechung).
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Die nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, der Zweck, neue Lehrkräfte zu
gewinnen, könne die Nichtberücksichtigung bereits im öffentlichen Schuldienst
Beschäftigter nicht hinreichend rechtfertigen, stellt die Sachgerechtigkeit des
Differenzierungskriteriums nicht in Frage.
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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine
durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren
klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder
Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus
wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des
Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage
auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und
entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den
Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Die Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage,
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"ob an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen tatsächlich geeignet
sind, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein
angemessenes Verhältnis zu stellen und eine ausgewogene Altersstruktur in den
jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten vor dem Hintergrund der besonderen Situation
der Mangelfachversorgung und Vermeidung diskriminierender Benachteiligung von
bereits im Anstellungsverhältnis befindlichen Lehrkräften im Verhältnis zu neu
einzustellenden Bewerbern",
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nicht dargelegt. Zur Begründung hat sie lediglich ohne weitere Substantiierung darauf
verwiesen, dass eine Vielzahl von Lehrerinnen und Lehrern von § 52 Abs. 1 LVO NRW
und dem Erlass vom 22. Dezember 2000 betroffen seien, weil ihnen die Übernahme
versagt worden sei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b), 14 Abs. 3, 15
GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1
KostRMoG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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