Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2008

OVG NRW: genehmigung, wohnraum, zahnarztpraxis, entwidmung, verfahrensrecht, verwaltungsakt, eigenschaft, erlass, auszug, wohnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4716/05
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4716/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2187/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.960,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht
entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden oder lassen sich nicht
feststellen.
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Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat
seiner Entscheidung (S. 6 unten UA) zugrunde gelegt, dass mit einer Genehmigung
gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes zweckfremd
genutzter Wohnraum wieder dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die im
Einzelfall genehmigte anderweitige Benutzung beendet ist. Für die umstrittene
Wohnung sei dem zweckfremd nutzenden Raummieter, einem Zahnarzt, auf dessen
Antrag eine Genehmigung für die Nutzung des gemieteten Wohnraumes für die Zwecke
einer Zahnarztpraxis erteilt worden. Deren Wirkung ende mit dem Auszug des
Zahnarztes und der Aufgabe seiner Zahnarztpraxis in diesen Räumen. Demgegenüber
ist der Kläger der Auffassung, durch eine Zweckentfremdungsgenehmigung verlören die
betroffenen Räume die Wohnraumeigenschaft. Auf den Inhalt der Genehmigung komme
es nicht an. Etwas anderes gelte nur, wenn die Genehmigung gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2
Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes befristet, bedingt oder unter Auflagen
erteilt worden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
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Die Überlegungen des Klägers lösen keine Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils aus. Für den Ansatz des Klägers, dass eine
Zweckentfremdungsgenehmigung unbeschadet ihres konkreten Inhalts außer im Falle
von beigefügten Nebenbestimmungen die dauerhafte Beendigung der Eigenschaft
"Wohnraum" zur Folge hat, findet sich im Gesetz kein Anhalt. Vielmehr ist nach
allgemeinem Verfahrensrecht davon auszugehen, dass ein begünstigender
Verwaltungsakt bei Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Erlass mit dem Inhalt
erlassen werden darf, der beantragt ist. Ist - wie hier - die
Zweckentfremdungsgenehmigung antragsgemäß für den Betrieb einer Zahnarztpraxis
erteilt worden, besteht weder ein gesetzlicher noch ein anderer Anlass, in dieser
Genehmigung die abstrakte Wirkung der dauerhaften Entwidmung von Wohnraum zu
sehen. Eine solche Entwidmung ist dem Verfügungsberechtigten vorbehalten.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. 9. 1984
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- 8 C 33/82 -, juris, Rdnr. 13; Senatsurteil vom 17.11.1994 - 14 A 251/90 -.
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Der Umstand, dass Zweckentfremdungsgenehmigungen gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 des
Mietrechtsverbesserungsgesetzes mit Nebenbestimmungen versehen werden können
und diese die Wirksamkeit der Genehmigung begrenzen, rechtfertigt nicht die Annahme,
dass eine für einen bestimmten Zweck erteilte Genehmigung eine über ihren Inhalt
hinaus gehende Wirkung hat.
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Vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar Stand
Januar 2008, Band 3.1, Zweckentfremdungsverbot Anm. 7 (S. 36).
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Denn es kann sowohl für solche als auch für Genehmigungen, die nicht für einen
bestimmten Zweck erteilt worden sind, erforderlich sein, Nebenbestimmungen gemäß
Art. 6 § 1 Abs. 2 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vorzusehen. Deshalb ist es
gesetzgebungstechnisch sinnvoll, die Folge des beendenden Wirkungseintritts einer
Nebenbestimmung im Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich anzuordnen.
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Der Rechtssache kommt angesichts dessen nicht die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung zu, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft keine Frage auf, die sich nicht
unmittelbar aus dem Gesetz beantworten ließe und deshalb die Durchführung eines
Berufungsverfahrens rechtfertigen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1 GKG.
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