Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2003
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, krankheit, disziplinarverfahren, wohnung, mandelentzündung, amt, befund, begriff, disziplinargericht
Oberverwaltungsgericht NRW, 22d A 2728/02.O
Datum:
31.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesdisziplinarsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22d A 2728/02.O
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 8413/00.O
Tenor:
1. Der Beschluss der 1. Landesdisziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben.
2. Dem Beamten wird wegen Versäumung des Termins zur
Hauptverhandlung am 20. März 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt. Das Urteil der 1. Landesdisziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 ist wirkungslos.
3. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Beschwerdeverfahrens
trägt der Beamte.
Gründe:
1
Die gemäß § 78 DO NRW zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Wiedereinsetzungantrag ist zulässig. Er ist insbesondere rechtzeitig gestellt. Die
Zwei-Wochen-Frist nach § 25 DO NRW i.V.m. § 235 Satz 1 StPO kann dem Beamten
nicht entgegengehalten werden, weil er über sie nicht entsprechend § 235 Satz 2 StPO
belehrt worden ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 1964 - V - 30/64 -.
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Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Beamte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, an der
Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 20. März 2002 teilzunehmen (vgl. § 25
DO NRW i.V.m. §§ 235, 44, 45 Abs. 2 StPO). Ausweislich der mit dem
Wiedereinsetzungsantrag und der Rechtsmittelschrift vom 4. Juni 2002 zu den
Gerichtsakten gereichten Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin N. N. vom 12.
April 2002 war der Beamte am 19. März 2002 an einer fieberhaften eitrigen
Mandelentzündung erkrankt und musste wegen dieser Erkrankung bis zum 22. März
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2002 Bettruhe einhalten. Der Senat hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass diese
Angaben der Wahrheit entsprechen, zumal der Arzt den Beamten nicht erst im
Nachhinein, sondern bereits mit Attest vom 19. März 2002 - wenngleich nicht weiter
substantiiert - für "wg. Erkrankung verhandlungsunfähig" befunden hatte und eine eitrige
Mandelentzündung schwerlich simuliert werden kann. Auch die im angefochtenen
Beschluss angeführten Gesichtspunkte lassen nicht darauf schließen, dass der Arzt N.
dem Beamten - ggfs. unter Verstoß gegen seine Standespflichten und Bestimmungen
des Strafgesetzbuches (vgl. § 278 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) - eine
Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Die Aktivitäten, die der Beamte noch am
Tage vor der Hauptverhandlung im Hinblick auf sein Terminsverlegungsbegehren
entfaltet hat, namentlich das Aufsuchen der Praxis des Arztes N. und eines Briefkastens,
sprechen nicht gegen das Vorliegen des attestierten Krankheitsbildes. Der Beamte
macht insoweit nachvollziehbar geltend, dass die Arztpraxis (P. straße 13 in H. ) sich in
unmittelbarer Nähe seiner damaligen Wohnung (P. straße 66) befindet und dass ihn das
Aufsuchen der Praxis ebenso wie der Gang zu einem nahegelegenen Briefkasten nur
geringfügig belastet hätten. Gleiches gilt für die von seiner Wohnung aus geführten
Telefonate und die Versendung von zwei Telefaxen vom häuslichen Computer an das
Gericht. Das Interesse des Beamten, das Ergehen eines Abwesenheitsurteils zu
verhindern, lässt die besagten Aktivitäten trotz der bestehenden Erkrankung ohne
weiteres naheliegend erscheinen und rechtfertigt nicht den Schluss auf eine lediglich
vorgeschobene Erkrankung. Dass demgegenüber eine Teilnahme am
Hauptverhandlungstermin, nicht zuletzt wegen der - jeweils - etwa einstündigen Hin-
und Rückfahrt, den Beamten deutlich mehr belastet hätte und ihm angesichts seines
Gesundheitszustandes nicht zuzumuten war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Schließlich ergeben sich auch aus der "aktenkundigen Vorgeschichte" keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vom 12.
April 2002. Der Umstand, dass der Verteidiger des Beamten sich bereits mit Schriftsatz
vom 19. Februar 2002 (erfolglos) um eine Terminsaufhebung bemüht hatte, um einen
ebenfalls für den 20. März 2002 anberaumten Termin beim Arbeitsgericht Essen
wahrnehmen zu können, lässt jedenfalls deshalb nicht auf eine vorgeschobene
Erkrankung des Beamten schließen, weil der Verteidiger des Beamten im
Hauptverhandlungstermin anwesend war. Entsprechendes gilt für weitere Aspekte der
"Vorgeschichte". So hat der Beamte zwar im Rahmen der gegen ihn geführten
Strafverfahren wiederholt Ladungen ohne genügende Entschuldigung nicht befolgt und
in einem Fall sogar ausdrücklich eingeräumt, eine Krankheit lediglich vorgeschoben zu
haben (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 1998 in dem Verfahren 42 Ds 18 Js 718/97
[462/98] AG Essen, Beiakte Heft 7 Blatt 201). Auch hat er im Zusammenhang mit dem
Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zugegeben, ein ärztliches Attest
missbräuchlich benutzt zu haben (vgl. Schreiben vom 27. November 1997 an das Amt
für Zentralen Service, Personalamt, Beiakte Heft 4 Blatt 11). Nach Aktenlage hat der
Beamte sich aber bisher keine nachweislich unrichtigen Atteste beschafft und ist auch
der Arzt N. von dem Beamten bisher nicht in einschlägigen Zusammenhängen
konsultiert worden. Auch war das Disziplinarverfahren selbst bislang nicht von
Verzögerungsversuchen des Beamten geprägt, die den Schluss tragen könnten, die
Atteste vom 19. März und 12. April 2002 seien inhaltlich unrichtig.
Dem Beamten kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht mit der
Erwägung verwehrt werden, die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner
Abwesenheit beruhe auf eigenem Verschulden, weil er sich nicht in der gebotenen
Weise um eine Terminsverlegung gemäß § 71 Abs. 2 Halbsatz 2 DO NRW bemüht
habe.
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Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 1 DB 32.93 -
(juris); ferner - zur entsprechenden Rechtslage im Wehrdisziplinarrecht - BVerwG,
Beschluss vom 19. Februar 1990 - 1 WDB 1.90 -, BVerwGE 86, 255.
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Allerdings boten weder die der Disziplinarkammer am 19. März 2002 per Telefax
übermittelten Terminsverlegungsanträge noch das am 20. März 2002 - vor Beginn der
Hauptverhandlung - beim Gericht eingegangene privatärztliche Attest vom 19. März
2002 eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines zwingenden
Verhinderungsgrundes i.S. der genannten Vorschrift. Die Telefaxschreiben und das
ärztliche Attest erschöpften sich jeweils in der Aussage, der Beamte sei wegen
Krankheit verhandlungsunfähig, und ließen Angaben zum konkreten medizinischen
Befund vermissen, die es der Disziplinarkammer ermöglicht hätten, zuverlässig auf eine
Verhandlungsunfähigkeit des Beamten zu schließen. Solche Angaben wären
erforderlich gewesen, weil der Begriff der Verhandlungsunfähigkeit ein Rechtsbegriff ist,
der allein vom Gericht zu beurteilen ist. Dem Arzt kommt insoweit (lediglich) die Aufgabe
zu, dem Gericht - durch detaillierte Angaben zum Krankheitsbild - die entsprechende
Tatsachengrundlage zu vermitteln.
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Vgl. hierzu etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 1 Ws 588/00 -
(juris); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 1997 - 1 Ws 22/97 -, VRS 93, 171.
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Die Unzulänglichkeit seiner Vertagungsbemühungen beruht aber nicht auf einem
Verschulden des Beamten. Von einem rechtsunkundigen Laien kann man grundsätzlich
nicht erwarten, dass ihm die vorstehend erläuterte "Aufgabenteilung" zwischen dem
Gericht und dem Arzt bekannt ist. Zweifel an der Aussagekraft des besagten Attests und
ggfs. Anlass zur Einholung von Rechtsrat hätte der Beamte dementsprechend nur
haben müssen, wenn die Disziplinarkammer ihn auf die Unzulänglichkeit des Attests
hingewiesen hätte. Nach Aktenlage ist ein solcher Hinweis jedoch nicht erfolgt.
Nachdem der Beamte persönlich dem Verwaltungsgericht mit Telefax vom 19. März
2002 (Eingang bei Gericht: 11.08 Uhr) mitgeteilt hatte, dass ihm "ein ärztliches Attest mit
Bescheinigung der Verhandlungsunfähig[keit] wegen Krankheit vom 19.03.02 bis
22.03.02" vorliege und er deshalb um Terminsaufhebung bitte, hatte der Vorsitzende der
Disziplinarkammer dem Verteidiger des Beamten zwar eröffnet, dass er den Termin
nicht aufhebe. Diese Mitteilung, deren weiterer Inhalt nicht aktenkundig ist, beruhte aber
wohl auf dem Umstand, dass das Gericht zunächst auf der Vorlage des Attests bestand.
Hierfür spricht das zweite Telefax des Beamten (Eingang bei Gericht: 13.21 Uhr), in dem
er den genauen Wortlaut des Attests übermittelte, plausible Gründe angab, warum ihm
die Telefaxübermittlung des Attests technisch nicht möglich sei und die sofortige
Übersendung des Attests auf dem Postweg ankündigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
hätte das Disziplinargericht Anlass und Gelegenheit gehabt, den Beamten auf die
Unzulänglichkeit der bisherigen Angaben hinzuweisen.
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Vgl. in diesem Zusammehang BVerwG, Urteil vom 4. März 1998 - 1 D 52.96 -, (juris).
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Ohne einen solchen Hinweis, aus dem sich gegebenenfalls ein Verschulden des
Beamten an der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit hergeleitet
hätte, war die Disziplinarkammer gehalten, der Frage der Verhandlungsfähigkeit des
Beamten im Wege des Freibeweisverfahrens von sich aus weiter nachzugehen.
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Vgl. - zu vergleichbaren Konstellationen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren -
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KG, Urteil vom 7. Mai 1997 - (5) 1 Ss 100/97 (29/97) -, (juris); OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 7. September 1994 - 3 Ss 44/94 -, NJW 1995, 2571; OLG Köln, Urteil vom 20. April
1982 . 1 Ss 987/81 -, NJW 1982, 2617.
Dazu hätte z.B. eine telefonische Aufforderung an den Beamten gehört, den
behandelnden Arzt zur Angabe der Befunde zu veranlassen. Jedenfalls mit Einwilligung
des Beamten hätte sich die Disziplinarkammer auch telefonisch mit dem Arzt in
Verbindung setzen können. Sofern die Zweifel nicht auf diesem Wege hätten
ausgeräumt werden können, hätte im Übrigen versucht werden können, eine
amtsärztliche Untersuchung des Beamten in die Wege zu leiten.
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Weil der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hat, ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos.
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Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde Erfolg hat, sieht der Senat von einer förmlichen
Entscheidung über den sinngemäßen Antrag des Beamten auf Beiordnung eines
Verteidigers ab. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass die Disziplinarordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. §§ 19 und
59 DO NRW) abgesehen, die Beiordnung eines Verteidigers durch das Gericht nicht
vorsieht und auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Disziplinarverfahren nicht
in Betracht kommt.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 1997 - 1 D 44.97 -, DVBl 1997, 1006; OVG NRW,
Urteil vom 30. September 1998 - 12d A 1519/97.O.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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