Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2007
OVG NRW: haus, gebäude, wohnung, genehmigung, aufteilung, auflage, gerichtsverfahren, eingrenzung, abgrenzung, forstwirtschaft
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2391/06
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2391/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 7203/04
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten
des Beklagten aus dem Berufungsverfahren je zur Hälfte. Ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten aus dem Berufungsverfahren tragen die
Klägerin und der Beigeladene jeweils selbst. Darüber hinaus trägt der
Beigeladene die Kosten des Zwischenstreits, die ihm durch Beschluss
vom 26. Februar 2008 auferlegt worden sind. Das Berufungsverfahren ist
gerichtkostenfrei.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Form von nicht durch
eigene Einkünfte bzw. Leistungen der Pflegekasse gedeckte Pflegeheim- kosten, auf
deren Übernahme die verstorbene Frau H. W. vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die - in
der Trägerschaft der Klägerin stehende - Seniorenein-richtung „G. „ in I. /S. am 15. April
2004 bis zum 31. Oktober 2004 Anspruch gehabt haben soll.
2
Im Rahmen der Beantragung entsprechender Sozialhilfeleistungen am Einzugs- tage
durch den Beigeladenen als Bevollmächtigten legte Frau W. offen, dass ihr der
Beigeladene - als Ehemann einer entfernteren, inzwischen aber verstor-benen
3
Verwandten, von der sie betreut worden sei - im Jahre 1984 den Erwerb einer
Eigentumswohnung und deren Ausbau mit insgesamt über 52.000 DM finanziert habe
und diese Immobilie von ihr mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 2000 auf die
nunmehrige - zweite - Ehefrau des Beigeladenen E. übertragen worden sei. Den zu den
Verwaltungsvorgängen gereichten Bankunterlagen ist ferner zu entnehmen, dass Frau
W. jedenfalls bis Ende Mai 2004 noch über ein Guthaben auf ihrem Sparbuch mit der
Kontonummer 13 81 375 bei der Stadt-sparkasse I. von 2.954,86 EUR und ein
Guthaben auf ihrem Girokonto Nr. 47 24 49 bei der Stadtsparkasse I. über 2.692,65 EUR
verfügte.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Sozialhilfeantrag der Frau W.
mit der sinngemäßen Begründung ab, sie könne sich i. S. v. § 2 BSHG selbst helfen,
indem sie nach § 528 BGB wegen Verarmung von der mit dem Wohnungseigentum
beschenkten Frau E. das Geschenkte zurückverlange und verwerte. Den dagegen von
Frau W. eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.
Oktober 2004 als unbegründet zurück.
4
Mit ihrer Klage vom 17. November 2004 hat Frau W. ihr Begehren mit dem wesentlichen
Argument weiterverfolgt, es habe sich bei der Übertragung der Eigentumswohnung an
Frau E. angesichts der damit gleichzeitig eintretenden Tilgung eines Anspruchs des
Beigeladenen auf Rückzahlung der von ihm für den Erwerb und den Ausbau der
Wohnung zur Verfügung gestellten Gelder und in Anbetracht des bei Übertragung
grundbuchrechtlich vorbehaltenen Nießbrauchs bzw. Dauerwohnrechts nicht um eine
Schenkung gehandelt.
5
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bejahung
eines Schenkungsrückforderungsanspruchs der Frau W. aus § 528 Abs. 1 Satz 1 1.
Alternative BGB als unbegründet abgewiesen.
6
Nach dem Tode von Frau W. hat die jetzige Klägerin das seinerzeit im Beru-
fungszulassungsstadium befindliche Gerichtsverfahren aufgenommen und den
Anspruch der Verstorbenen auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG im
Zeitraum vom 15. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 als diejenige, auf die die
Forderung gem. § 28 Abs. 1 BSHG kraft Gesetzes übergegangen ist, weiterverfolgt.
7
Herr Heinz S. E. hat von der Fortführung des nämlichen Gerichtsverfahrens als
Sonderrechtsnachfolger der Frau W. ausweislich des Senatsbeschlusses vom 26.
Februar 2008 Abstand genommen und ist mit Senatsbeschluss vom 3. März 2008
wegen der Berührung seiner rechtlichen Interessen beigeladen worden.
8
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin die für die Berufungszulassung
maßgeblichen Argumente.
9
Die Klägerin steht im übrigen auf dem Standpunkt, dass die Behandlung der an Frau W.
vom Beigeladenen am 13. Juli 2004 überwiesenen 4.000 EUR als einzusetzendes
Vermögen eine Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG darstelle.
10
Die Klägerin beantragt,
11
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni
2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und
12
den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der
verstorbenen Frau H. W. Sozialhilfe zu gewähren durch Übernahme der anderweitig
noch nicht gedeckten Unterbringungskosten von Frau W. in der Zeit vom 14. April bis
zum 31. Oktober 2004.
Der Beklagte beantragt,
13
die Berufung zurückzuweisen.
14
Er ist der Ansicht, es handele sich bei der Rückübertragung der Eigentumswohnung
nicht um eine Anstandsschenkung i. S. V. § 534 BGB, die nicht der Rückforderung
unterliege. Ferner geht er vom Vorliegen einsetzbaren Vermögens im
Anspruchszeitraum insoweit aus, als Frau W. über ein Bankguthaben über der
Vermögensfreigrenze verfügt habe.
15
Der Beigeladene hat gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung mit den seinerzeit an
Frau W. überwiesenen 4.000,- EUR, die er bislang nicht zurückbekommen habe und
deren Anrechnung vor dem Hintergrund seiner damaligen Fürsorglichkeit unbillig sei,
erklärt. Er schließt sich in der Sache der Auffassung der Klägerin an.
16
Der Beigeladene beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni
2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der
verstorbenen Frau H. W. Sozialhilfe zu gewähren durch Übernahme der anderweitig
noch nicht gedeckten Unterbringungskosten von Frau W. in der Zeit vom 14. April bis
zum 31. Oktober 2004.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die vom Beigeladenen zur
Gerichtsakte gereichten Kontounterlagen Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Berufung ist in der Person der Klägerin zwar zulässig,
21
vgl. zur Rechtsnachfolge in das anhängige Prozessrechtsverhältnis die
Anhörungsverfügung des Senats vom 31. Januar 2008,
22
hat in der Sache aber keinen Erfolg.
23
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom
20. Oktober 2004 sind - soweit sie die Hilfeleistung abgelehnt haben - rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die
aktivlegitimierte Klägerin
24
- vgl. insoweit ebenfalls die Anhörungsverfügung des Senats vom 31. Januar 2008
sowie ergän-zend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2005
25
- 16 A 3806/03 -; Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, 459;
26
BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 12 B 00.670 -, Juris -
kann keinen Anspruch der verstorbenen Frau H. W. auf Übernahme der nicht durch
eigene Einkünfte bzw. Leistungen der Pflegekasse gedeckten Pflegeheimkosten im
Zeitraum vom 15. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 geltend machen.
27
Der Anspruch auf Übernahme der nicht anderweitig gedeckten Heimpflegekosten
bestimmt sich hier nach § 68 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BSHG.
28
Zwischen den Beteiligten steht insoweit außer Frage, dass Frau W. im streitigen
Zeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf Hilfe
zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt hat. Der dort verwendete Begriff der
Pflegebedürftigkeit knüpft an die Regelung in § 14 Abs. 1 SGB XI an, der seinerseits auf
§ 15 SGB XI verweist. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI wird
durch die drei Pflegestufen des § 15 SGB XI bestimmt. Nach § 68a BSHG ist die
Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB
XI auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie
auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Die AOK
S. hat mit Bescheid vom 15. April 2004 Frau W. in die Pflegestufe I des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB XI in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung vom 14. Juni 1996
eingestuft und mit Bescheid vom 2. Juli 2004 rückwirkend die Feststellung der
Pflegestufe II nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI a. F. getroffen. Frau W. war zudem
seit dem 2. Lebensjahr behindert, ihr Grad der Behinderung betrug 100 % und sie
erfüllte die Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B. Danach steht außer
Zweifel, dass sie zu dem Personenkreis gehörte, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer
in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
29
Nach § 68 Abs. 2 BSHG umfasst die Hilfe zur Pflege an diesen Personenkreis auch die
vollstationäre Pflege, deren Inhalt sich sodann nach den Regelungen der
Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 - 8 SGB XI aufgeführten Leistungen
richtet. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI verweist für die vollstationäre Pflege auf § 43 SGB XI.
Ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, der hier - abweichend von
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI,
30
vgl. Merkler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: März 2000, § 68 Rn. 48 j.1,
31
nach Maßgabe von § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG auch die Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung des Hilfeempfängers als Bestandteile des in der Einrichtung
gewährten Lebensunterhaltes einschließt,
32
vgl. Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 68 Rdnr. 15,
33
besteht danach nur, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder
wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Soweit man sich
insoweit an Ziffer 4.4 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien zu § 17 SGB IX i. d. F. vom 22.
August 2002 orientiert,
34
vgl. Lachwitz, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 68 Rn. 92,
35
kann vollstationäre Pflege insbesondere erforderlich sein kann bei Fehlen einer
Pflegeperson, fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen oder drohender
oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen. Davon, dass bei Frau W.
im Anspruchszeitraum eine solche Heimpflegebedürftigkeit vorgelegen hat, sind alle
Beteiligten ausgegangen, ohne dass der Akteninhalt dem Senat Veranlassung für eine
andere Einschätzung böte. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit § 43 Abs. 1
SGB XI ggfs. durch §§ 3 Abs. 2, 3a BSHG überlagert werden kann.
36
Vgl. zum Streitstand insoweit: Lachwitz, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 68 Rn. 93,
m. w. N.
37
Ein danach dem Grunde nach gegebener Anspruch konnte Frau W. - diesbezüglich
besteht unter den Beteiligten Einigkeit - nach Maßgabe des in § 2 Abs. 1 BSHG
niedergelegten Nachrangs der Sozialhilfe jedoch zunächst nur insoweit zustehen, als
die Pflegeheimkosten nicht durch die zweckidentischen Leistungen der
Pflegeversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB XI i. d. F. durch Art. 2 Nr. 8c des Gesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I, 2702) und durch - nach §§ 28 Abs. 1, 76, 79 Abs. 1, 81
Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG einsetzbares - Einkommen gedeckt
wurden.
38
Der seinerzeit zu deckende Bedarf von Frau W. errechnete sich nach den dem Senat
vorliegenden Unterlagen aus dem - Unterkunfts- und Verpflegungskosten als von der
Einrichtung gem. § 27 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 BSHG gewährtem Lebensunterhalt mit
umfassenden - täglichen Pflegesatz von 81,14 EUR und einem - ebenfalls zum
Lebensunterhalt zählenden - Barbetrag (Taschengeld) nach § 21 Abs. 3 BSHG,
39
vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 27 Rdnr. 28; Lachwitz, in: Fichtner,
a.a.O., § 68 Rdnr. 100,
40
der bei Ansatz von 15% des damaligen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (296,-
EURO) als Höchstbetrag mit 44,40 EURO zu veranschlagen ist.
41
Die AOK S. leistete darauf als Pflegegeldkasse gem. Bescheid vom 15. April 2004
einen Aufwendungsbetrag in Höhe von bis zu 1.023,00 EUR, der mit
Änderungsbescheid vom 2. Juli 2004 rückwirkend zum 15. April 2004 auf bis zu
1.279,00 EUR aufgestockt worden ist. Daneben wurden von Frau W. nach dem
Rentenbescheid der LVA Rheinprovinz vom 8. März 2004 um einen Krankenkassen-
und Pflegeversicherungsbeitrag geminderte Rentenleistungen i. H. v. monatlich 745,13
EUR bezogen, die sie nach der Klageschrift vom 17. November 2004 an die
Pflegeeinrichtung abgetragen haben soll. Danach blieben bei einem Bedarf von
2.478,60 EUR in Monaten mit 30 Tagen und von 2.559,74 EUR in Monaten mit 31
Tagen noch Beträge von 454,57 EUR bzw. 535,61 EUR ungedeckt. Für den halben
Monat Februar 2004 mit 29 Tagen fiel der restliche Bedarf entsprechend niedriger aus.
42
Anders als die Klägerin und der Beigeladene meinen, war Frau W. die Aufbringung der
erforderlichen Mittel, die nicht durch Leistungen der Pflegekasse und Renteneinkünfte
gedeckt waren, gem. dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach Maßgabe von
§§ 2, 28 Abs. 1 BSHG ergänzend aus ihrem Vermögen zumutbar, wobei gem. § 88
BSHG zum Vermögen das gesamte verwertbare Ver-mögen gehört (Abs. 1), soweit es
nicht ausnahmsweise zu schonen ist (Abs. 2) oder soweit nicht sein Einsatz eine Härte
bedeuten würde (Abs. 3).
43
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008
44
- 16 A 601/06 -.
45
Ob insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass Frau W. schon
mit einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB über einen entsprechend einsetzbaren Vermögenswert verfügt hat.
46
Vgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als verwertbares Vermögen etwa: OVG
NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, FEVS 59, 503 m.w.N.
47
oder die im Zulassungsbeschluss vom 28. April 2008 und im Anhörungsschreiben nach
§ 130a VwGO vom 29. August 2008 diesbezüglich dargelegten Bedenken
durchschlagen,
48
vgl. zu dem Problemkreis auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07
(zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII im Pflegewohnrecht),
49
kann dahinstehen, denn darauf kommt es vorliegend letztlich nicht an.
50
Frau W. hat nämlich im Anspruchszeitraum jedenfalls über ein nach § 88 BSHG
einzusetzendes Vermögen in Form von Bankguthaben verfügt.
51
Vgl. zum Vermögen in Form von Bankguthaben etwa: OVG NRW, Beschluss vom 4.
März 2005
52
- 12 A 1319/01 -, Juris; Sartorius, in: Rothkegel, Handbuch zum Sozialhilferecht, 1. Aufl.
2005, Teil III, Kapitel 14, S. 354 Fn. 155 zu Rdnr. 66, jew. m.w.N.
53
Nach den - im Rahmen der Aufklärung durch den Senat - vom Beigeladenen
überreichten Unterlagen befanden sich im Anspruchszeitraum vom 15. April 2004 bis
zum 31. Oktober 2004 trotz diverser Abbuchungen - etwa auch von Erstattungsauslagen
über 1.249,18 EUR am 11. Juni 2004 (Girokontoauszug Nr. 6/2004), einer Einzahlung
auf das Verwahrgeldkonto des Pflegeheims über 150,- EUR am 30. Juli 2004
(Girokontoauszug Nr. 8/2004) und einer Pflegeheimrechnung über 275,56 EUR am 13.
August 2004 (Girokontoauszug Nr. 9/2004) - auf den beiden Konten der Frau W.
zusammen bzw. - ab Auflösung des Sparbuches mit der Kontonummer 13 81 375 bei
der Stadtsparkasse I. zum 13. Juli 2004 - auf ihrem Girokonto Nr. 47 24 49 bei
demselben Geldinstitut durchgehend ein Guthaben von über 5.000 EUR, das die
Vermögensfreigrenze von 2.301 EUR nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 b) 1. Alternative der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG um deutlich mehr als den nicht anderweitig gedeckten Restbedarf überschritten
hat. Ein Fall des § 67 BSHG (Blindengeld) oder des § 69a Abs. 3 BSHG (Pflegegeld für
Schwerstpflegebedürftigen) lag nicht vor, so dass nicht die höhere Vermögensfreigrenze
von 4.091 EUR maßgeblich war.
54
Erst im November 2004 - d. h. im Anschluss an den Anspruchszeitraum - ist das
Bankguthaben der Frau W. durch verschiedene Überweisungen unter die
Vermögensfreigrenze in Höhe von 2.301 EUR gesunken (Girokontoauszug Nr. 10/2004)
55
Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem BSHG, einer Notlage
abzuhelfen, kommt es insoweit auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich
verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen noch
Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen,
56
vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008
57
- 16 A 601/06 -, Juris, m. w. N.,
58
so dass es unerheblich ist, ob Frau W. im Anspruchszeitraum irgendwelche Zahlungen
zu leisten hatte, wie es der Beigeladene mit Schreiben an das Sozialamt vom 27. Mai
2004 und Schriftsätzen vom 30. Oktober 2007 sowie vom 22. Oktober 2008 zumindest
andeutungsweise geltend gemacht hat. Das gilt auch im Hinblick auf den vom
Beigeladenen behaupteten Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zum 13. Juli 2004
überwiesenen 4.000 EUR. Der Hilfesuchende muss in der Regel sein Vermögen auch
dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende
gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.
59
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 5 B 61.90 -, Buchholz 436.0, § 88
BSHG Nr. 22, und Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188; OVG
NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685;
Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rn. 24.
60
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht das nach § 88 Abs. 1
BSHG einzusetzende Vermögen dem Sozialhilfebezug - hier also der Übernahme der
nicht anderweitig gedeckten Restkosten für die Heimpflege - soweit und solange
entgegen, als es noch nicht eingesetzt oder anderweitig verbraucht worden ist.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997
62
- 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105.
63
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beigeladene zum 13.
Juli 2004 aus seinem eigenen Vermögen in Erwartung einer konkreten - durch die
Ablehnung des Sozialhilfeantrags mittels Ausgangsbescheides ausgelösten -
Heimkostenforderung der Klägerin einen zusätzlichen Betrag von 4.000 EUR auf das
Girokonto der Frau W. überwiesen hat, von dem noch am gleichen Tag ein
entsprechender Forderungsbetrag über 3.501,74 EUR an die Klägerin überwiesen
worden ist (Girokontoauszug Nr. 7/2004). Nachdem der Beklagte dem Heim mit
Schreiben vom 30. Juni 2004 die Ablehnung des Antrags der Frau W. auf Sozialhilfe
mitgeteilt und die Einrichtung gebeten hatte, die Heimunterbringungskosten der
Heimbewohnerin selbst in Rechnung zu stellen, hatte die Klägerin der Ehefrau J. E. des
Beigeladenen als betreuender Angehörigen unter dem 5. Juli 2004 eine entsprechende
Gesamtrechnung über noch nicht beglichene Heimkosten aus dem Zeitraum vom 15.
April bis zum 30. Juni 2004 zugesandt.
64
Da die mit der Überweisung des Beigeladenen von 4.000 EUR beabsichtigte
Zweckverfolgung postwendend durch Begleichung der vorgenannten Rechnung mittels
Überweisung von 3.501,74 EUR umgesetzt worden ist und der mit dem Zufluss verfolgte
Zweck insoweit keines Schutzes mehr bedurfte,
65
vgl. zur Maßgeblichkeit der Zweckbindung etwa: BayVGH, Urteil vom 27. September
2005 - 12 BV 03.1439 -, FEVS 57, 374, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai
2004 - 5 C 3.03 -, BVerwGE 121, 34; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 12 A
1147/06 -,
66
kann für die Frage, ob der Vermögenseinsatz i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG für Frau W. eine
Härte bedeutet hätte, lediglich noch auf den in ihrem Bankguthaben verbliebenen,
überschießenden Betrag von 498,26 EUR ( 4.000 EUR ./. 3.501,74 EUR) abgestellt
werden. Selbst wenn man aber den Einsatz des Bankguthabens der Frau W. in Höhe
dieses Betrages wegen Vorliegens einer Härte für unzumutbar halten wollte, wäre auf
ihrem Girokonto ab dem 13. Juli 2004 mit mehr als 2.200 EUR immer noch ein so hoher
Betrag über der maßgeblichen Vermögensfreigrenze verblieben (5.000 EURO ./. 498,26
EUR ./. 2.301 EUR), dass sie damit die nicht anderweitig gedeckten restlichen
Pflegeheimkosten in Höhe von monatlich 454,57 EUR bzw. 535,61 EUR (15. bis 29.
Februar 2004 knapp die hälftige Summe) aus eigenen Mitteln hätte begleichen können.
67
Ungeachtet dessen sieht der Senat aber auch keinen Ansatz, in der Verwertung der
498,26 EUR eine Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG für Frau W. zu sehen. Dass der
Einsatz des genannten Betrages eine angemessene Lebensführung oder die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde
(§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) ist nicht greifbar, da der Einsatz des Geldes für die
Heimpflegekosten vielmehr gerade der Ermöglichung einer angemessenen
Lebensführung dient. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Verwertung zu
einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis
führen würde.
68
Vgl. dazu, dass der Begriff der Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG nur im Zusammenhang
mit den vorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen zutreffend
erläutert werden kann: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966
69
- V C 88.64 -, FEVS 14, 81.
70
Dass einem Hilfebedürftigen Kapital von einer nahestehenden Person darlehens- oder
leihweise zwecks Schuldentilgung zur Verfügung gestellt wird, stellt keinen atypischen
Sachverhalt dar, der mit einem der Regelfälle des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar ist.
Namentlich aus der Herkunft des Betrages von 498,26 EUR aus dem Vermögen des
Beigeladenen kann nicht auf das Vorliegen einer Härte geschlossen werden.
71
Vgl. dazu, dass die Herkunft des Vermögens unerheblich ist: BVerwG, Urteil vom 19.
April 1972
72
- V C 40.72 -, FEVS 19, 361.
73
Aus dem Wesen der Sozialhilfe im Allgemeinen, der Aufzählung der einzelnen
Schonvermögen in § 88 Abs. 2 BSHG sowie aus der Umschreibung der in § 88 Abs. 3
Satz 2 BSHG beispielsweise genannten Härtefälle folgt, dass es nach der Rechtslage
auf die künftige Verwendung des Vermögens ankommt, nicht aber darauf, woher es
stammt.
74
Vgl. Zeidler, in: Merkler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: März 2004, § 88 Rn. 18, m. w. N.
75
Dementsprechend dient § 88 Abs. 3 BSHG nicht dem Schutz der Interessen desjenigen,
der das Vermögen zugewandt hat. Dass der Beigeladene Frau W. das Geld gutgläubig
im Vertrauen auf einen baldigen Rückfluss aus rein fürsorglichen Gesichtpunkten zur
Verfügung gestellt haben will und ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig war, kann
deshalb keine Berücksichtigung finden.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
77
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
78
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
79
80