Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001

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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1075/01
Datum:
27.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1075/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1284/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 4.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen
Anordnung untersagt, den Beigeladenen auf der Grundlage des bisher vorgenommenen
Eignungs- und Leistungsvergleichs zu befördern. Denn der Antragsteller hat nicht den -
neben einem Anordnungsgrund - erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen
Verfahrens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin
zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des
Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere ist der - im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes sicherungsfähige - Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers
hinreichend beachtet worden.
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Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u. a. im Falle
von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. um Beförderungsdienstposten
die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für
Landesbeamte in §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW und § 2 LVO NRW einfach
gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) -
materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 - unter Hinweis auf OVG
NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426, und vom 5.
September 2000 - 12 B 1132/00 -.
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Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass
jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - maßgeblich an Regel- oder
Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden
Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofil)
berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese
getroffen wird.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des
Bewerbungsverfahrensanspruch auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5.
Aufl. 2001, Rn. 41.
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Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich gerecht
geworden. Sie hat ihrer Auswahlentscheidung hinreichend aktuelle dienstliche
Beurteilungen sowohl über den Antragsteller als auch über den Beigeladenen zugrunde
gelegt und ist auf deren Grundlage nachvollziehbar von einem Qualifikationsvorsprung
des Beigeladenen ausgegangen.
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Als Ausgangspunkt für ihre Auswahlentscheidung dienten der Antragsgegnerin die über
den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils unter dem 7. Juli 2000 erstellten
Bedarfsbeurteilungen. Dies begegnet auch im Hinblick auf die vom Antragsteller
dagegen erhobenen Einwände keinen Bedenken.
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So beruft sich der Antragsteller zu Unrecht darauf, die dienstliche Beurteilung des
Beigeladenen sei von einer unzuständigen Stelle erstellt worden. Insofern ist ihm zwar
zuzugestehen, dass der Beigeladene seit dem 15. April 2000 im
Rechnungsprüfungsamt eingesetzt, die dienstliche Beurteilung jedoch vom Leiter des
Amtes für Zentralen Service erstellt worden ist. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass
sich die dienstliche Beurteilung lediglich auf die Zeit bis April 2000 und damit auf einen
Zeitraum bezieht, zu dem der Beigeladene noch nicht im Rechnungsprüfungsamt
beschäftigt war. Die Beschränkung des Beurteilungszeitraums auf die Zeit bis April
2000 ist im Übrigen zutreffend erfolgt, weil dem Beigeladenen - worauf bereits das
Verwaltungsgericht in seinem im Zusammenhang mit dem ersten Auswahlverfahren
ergangenen Beschluss vom 18. Juli 2000 - 12 L 1110/00 - zu Recht hingewiesen hat -
durch die Wahrnehmung der Aufgaben des angestrebten Dienstpostens kein Vorteil
zugebilligt werden darf.
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Soweit der Antragsteller weiterhin die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten dienstlichen
Beurteilung geltend macht, sind seine Einwände im vorliegenden Zusammenhang
schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese dienstliche Beurteilung zwischenzeitlich
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bestandskräftig geworden ist. Denn der Antragsteller hat nach der am 21. Juni 2001
erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
versehenen Widerspruchsbescheids, mit dem sein gegen die dienstliche Beurteilung
erhobener Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, keine Klage
erhoben.
Im Übrigen würden die vom Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom 7.
Juli 2000 erhobenen Einwände auch in der Sache aus folgenden Erwägungen nicht
durchgreifen:
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Soweit der Antragsteller angeführt hat, im Vorfeld sei mit ihm kein
Orientierungsgespräch geführt worden, lässt dies keinen Anhaltspunkt dafür
hervortreten, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig zustande gekommen sein
könnte.
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Weiterhin hat sich der Antragsteller zu Unrecht darauf gestützt, die dienstliche
Beurteilung enthalte keine vollständige Darstellung seiner Tätigkeiten. Seiner
Annahme, die von ihm in der Zeit von Juli 1998 bis April 1999 wahrgenommene
Aufgabe "Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt E. " habe keinen
Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden, fehlt es an einer hinreichenden
tatsächlichen Grundlage. Der Umstand, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht in
den Kopf der dienstlichen Beurteilung unter dem Punkt "Funktion(en)" aufgenommen
worden ist, erklärt sich allein daraus, dass an dieser Stelle allein die derzeitig
wahrgenommene Funktion wiedergegeben worden ist.
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Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Begründung für die
Absenkung der Bewertung zu Einzelmerkmalen in der Beurteilung, mangelt es schon
deshalb an einem rechtlichen Ansatz, weil es Aufgabe einer jeden Beurteilung ist, den
Leistungsstand des Beamten für den jeweiligen Beurteilungszeitraum darzulegen und
mit Blick darauf keine Notwendigkeit besteht, etwaige Abweichungen von früheren
Beurteilungen näher zu begründen.
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Durfte die Antragsgegnerin mithin als Grundlage für ihre Auswahlentscheidung von den
über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils unter dem 7. Juli 2000 erstellten
Bedarfsbeurteilungen ausgehen, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin in nicht zu
beanstandender Weise von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen
ausgegangen ist.
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Dem steht nicht entgegen, dass beide dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil
"gut" abschließen. Denn diese dienstlichen Beurteilungen beschränken sich darauf, die
fachlichen Leistungen und die Befähigungen der Beamten zu bewerten. Eine dem
Prinzip der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht nur auf
diese Gesichtspunkte abstellen. Vielmehr hat sie sich (vorrangig) danach zu richten,
wen die - aufgrund der fachlichen Leistung und der Befähigung zu erstellenden -
Eignungsprognosen des Dienstherrn als den Bestqualifizierten ausweisen.
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Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl.,
Stand: April 2001, Rn. 86.
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Mit Blick darauf hat es die Antragsgegnerin zu Recht nicht dabei belassen, die
Auswahlentscheidung allein auf das Gesamturteil der vorliegenden dienstlichen
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Beurteilungen zu stützen. Vielmehr hat sie ihre Entscheidung darüber hinaus und
entscheidend an gesondert erstellten Eignungsprognosen über den Antragsteller und
den Beigeladenen ausgerichtet. Sie hat damit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass
eine Auswahlentscheidung den Anforderungen an die Erfüllung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs u. a. nur dann genügt, wenn neben der Betrachtung
der Leistung auch und gerade Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung der
Aufgaben eines Beförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher
Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) bewertet, d. h. nachvollziehbar
begründet und gewichtet werden. Insbesondere muss die Eignungsbewertung
folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 9.
November 2001 - 1 B 1146/01 -.
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Die einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen begründenden
Eignungsbewertungen hat die Antragsgegnerin in der Weise vorgenommen, dass sie im
Rahmen des Besetzungsberichts auf die Bewertung von solchen Einzelmerkmalen aus
den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, den sie im Hinblick auf das
Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat.
Diese Vorgehensweise begegnet weder abstrakt noch mit Blick auf den konkreten Fall
durchgreifenden Bedenken.
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So ist zunächst allgemein festzustellen, dass die vorzunehmende Eignungsbewertung
nicht zwingend in, sondern lediglich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen
erfolgen muss. Dem wird hinreichend Rechnung getragen, wenn - wie hier - Leistungen
und Befähigungen mittels dienstlicher Beurteilungen bewertet werden und die sich
darauf stützenden Eignungsprognosen in einem Besetzungsbericht oder -vermerk
stattfinden.
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Weiterhin ist es generell nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in dem Fall, dass -
wie hier - die Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen der konkurrierenden Bewerber
im Ergebnis übereinstimmen, für die Eignungseinschätzung auf Einzelmerkmale der
Beurteilungen zurückgreift, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu
besetzenden Stelle besondere Bedeutung beimisst. Denn mit einer derartigen
Vorgehensweise wird den Erfordernissen der Ableitung der Eignungsbewertung aus
dem Leistungs- und Befähigungsprofil sowie der Orientierung der Eignungsbewertung
an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausdrücklich Rechnung getragen.
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Vgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung:
OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, vom 14. Februar 1996 - 6 B
75/96 - und vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 -.
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Auch die Auswahl der im konkreten Fall von der Antragsgegnerin herangezogenen
Einzelmerkmale begegnet keinen Bedenken. Welches Anforderungsprofil der
Dienstherr einer zu besetzenden Stelle zugrundelegt, liegt grundsätzlich in dessen
Organisationsermessen. Daraus folgend liegt es auch in seinem Auswahlermessen,
welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung er zur Beurteilung der Eignung
der Bewerber für die zu besetzende Stelle heranzieht. Dieses Ermessen ist nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ausgehend davon kann
vorliegend allein eine Prüfung darauf hin erfolgen, ob die Antragsgegnerin die Grenzen
ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
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Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Beides lässt sich
aber weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nach dem sonstigen
Akteninhalt feststellen. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass die Auswahl der
als maßgeblich angesehenen Einzelmerkmale mit Blick auf die sich insbesondere aus
den neuen Aufgabenstellungen des Rechnungsprüfungsamts ergebenden
Anforderungen, wie sie im Besetzungsvermerk im Einzelnen dargelegt sind, sachwidrig
sein könnte. Auch der Antragsteller hat nicht dargetan, dass bestimmte Einzelmerkmale
unzutreffend herangezogen oder unzutreffend nicht berücksichtigt worden sind. Er
beschränkt sich vielmehr auf den nicht näher präzisierten Einwand, es seien lediglich
Befähigungskriterien und keine Leistungskriterien herangezogen worden. Aus welchen
Gründen diesem Umstand im Hinblick auf das der Antragsgegnerin zustehende
Ermessen im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zukommen könnte, lässt das
Vorbringen des Antragstellers nicht hervortreten und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde es auch keinen Bedenken
begegnen, wenn die Antragsgegnerin - wie vom Antragsteller geltend gemacht - die
Festlegung der als maßgeblich angesehenen Einzelmerkmale erst nach Eingang der
Beurteilungen vorgenommen haben sollte. Denn es reicht aus, wenn sich die
Antragsgegnerin im zeitlichen Zusammenhang mit der nach Eingang der einzelnen
Beurteilungen anzustellenden Auswahlentscheidung darüber im Klaren wird, welche
Einzelmerkmale für die zu besetzende Stelle mit Blick auf deren Anforderungsprofil von
besonderer Bedeutung sind. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Auswahl
der maßgeblichen Einzelmerkmale gerade mit Blick darauf erfolgt sein sollte, einen
einzelnen Bewerber zu bevorzugen. Dafür lässt jedoch weder das Vorbringen des
Antragstellers noch der sonstige Akteninhalt einen Anhalt hervortreten.
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Weiterhin lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch den in
den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu den jeweiligen
Einzelmerkmalen eine hinreichende Abstufung der Feststellungen entnehmen. In
ständiger Praxis und auch vorliegend hat die Antragsgegnerin die den
Beurteilungsrichtlinien vom 25. Juni 1986 als Anlage beigefügte Beschreibung der
Beurteilungsmerkmale insbesondere im Interesse der Einheitlichkeit und
Vergleichbarkeit angewandt. Diese Beschreibung der Beurteilungsmerkmale enthält
jeweils eine Definition und im Anschluss daran eine Formulierungssammlung, in der in
abgestufter Form Beschreibungskategorien zusammengefasst sind, die wörtlich
übernommen werden sollen. Diese Beschreibungskategorien können allerdings
insoweit Anlass zu Missverständnissen geben, als mehrere Formulierungen für eine
Kategorie verwandt werden. Dass die einzelnen Formulierungen für die verschiedenen
Kategorien nicht jeweils durch eine Schrägstrich, wie in dem von der Antragsgegnerin
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Exemplar zur Verdeutlichung vorgenommen,
getrennt worden sind, schadet jedoch nicht, da die Beurteiler mit der Systematik vertraut
sind und diese auch den Beschäftigten bekannt ist. Diese Praxis ist zudem Gegenstand
zahlreicher die Auswahlentscheidungen und Beurteilungen begleitender vor- und
nachbereitender Gespräche gewesen sowie in den von der Antragsgegnerin
angebotenen Seminaren zum Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren behandelt
worden. Dass dennoch möglicherweise einzelne Beschäftigte - wie vorliegend vom
Antragsteller behauptet - von dieser Praxis keine Kenntnis haben, kann zu keinem
anderen Ergebnis führen.
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Der Antragsteller wendet sich zudem auch ohne Erfolg dagegen, dass die
Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass der Beigeladene bei allen sieben
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herangezogenen Einzelmerkmalen jeweils die höchste Kategorie und der Antragsteller
lediglich viermal die höchste und dreimal die zweithöchste Kategorie erhalten hat, einen
für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen
abgeleitet hat. Dass die Antragsgegnerin einen derartigen Unterschied als hinreichend
gewichtig angesehen hat, um den Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber
vorzuziehen, ist mit Blick auf die wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums nur
eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Schließlich ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch nicht
deshalb beeinträchtigt, weil die Antragsgegnerin weder dessen im Jahre 1983
erworbenen Kommunaldiplom noch dessen umfassenden DV-Kenntnissen
entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das Kommunaldiplom konnte, worauf die
Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, schon deshalb außer Betracht bleiben,
weil die im Zusammenhang damit erworbenen Kenntnisse noch nicht die Begriffe, die
die heutige Verwaltungsstrukturen maßgeblich prägen, umfassen. Auf die DV-
Kenntnisse kommt es deshalb nicht an, weil die Antragsgegnerin diese aus nicht zu
beanstandenden Gründen bewusst gerade nicht für die Besetzung der Stelle gefordert
hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es wird
davon abgesehen, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für
erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit
selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1
GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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