Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2007
OVG NRW: urteilsbegründung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1059/07
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1059/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2449/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers
deshalb zugelassen werden, weil die erstinstanzliche Entscheidung entgegen § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mit Gründen versehen worden ist, die für die richterliche
Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung
nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre
Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde
liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem
Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu
ermöglichen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Bezogen auf die
entscheidungserheblichen Fragen ist die Urteilsbegründung weder bruchstückhaft noch
unvollständig. Namentlich reicht es nach § 117 Abs. 5 VwGO aus, wenn sich die
Kammer in Ansehung des - hinsichtlich der zu Lebzeiten dokumentierten
Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin offensichtlich unrichtigen und hinsichtlich
der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG unsubstantiierten und offensichtlich
nicht mit dem Ergebnis des Sprachtests zu vereinbarenden - Klagevorbringens der
Argumentation des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides angeschlossen
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hat. Soweit die Entscheidungsgründe die Klägerin insoweit nicht überzeugen oder von
ihr für fehlerhaft gehalten werden, führt dies nicht auf einen Begründungsmangel.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 §
53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257.
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Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend
gemachten Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September
2003 - 5 C 33.02 - (BVerwGE 119, 6) zuzulassen. Die Klägerin hat eine solche
Abweichung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend
dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet,
wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen
Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
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- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.
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Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie
keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichtes, mit dem dieses sich in
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt, benennt. Eine
Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in
der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen,
übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im
erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.; Beschluss vom 17. Februar
1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95
-, InfAuslR 1996, 29 (30).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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