Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2010
OVG NRW (anspruch auf rechtliches gehör, rechtliches gehör, antragsteller, internet, kenntnis, werbung, erwägung, rüge, umfang, bestimmtheit)
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1666/09
Datum:
14.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1666/09
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats
vom 5. November 2009 – 13 B 724/09 – wird auf Kosten des
Antragstellers zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
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Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch des
Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 =
NJW 1997, 2310, 2312.
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Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1
GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in
materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, BVerfGK 4,
12 = juris.
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Gemessen hieran liegen die gerügten Gehörsverstöße nicht vor.
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Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Anhörungsrüge aus, der Senat habe den
Sachverhalt nicht richtig ermittelt und sei auf wesentliche Teile des
Beschwerdevorbringens zur Bestimmtheit der Ordnungsverfügung, Erfüllbarkeit,
Verhältnismäßigkeit und zu den Fragen des Geltungsbereichs der erteilten DDR-
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Gewerbeerlaubnis sowie zum Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht eingegangen.
Diese Rügen sind unberechtigt. Der Senat hat vor seiner Entscheidung vom
5. November 2009 den gesamten Inhalt der Verfahrensakte 13 B 724/09 und
insbesondere die am 19. Juni 2009 eingegangene Beschwerdebegründung des
Antragstellers sowie die weitere Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2009 zur Kenntnis
genommen und diese Unterlagen im Rahmen der Entscheidungsfindung in Erwägung
gezogen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurften die Bedenken der Beschwerde
hinsichtlich der Bestimmtheit der in der Bescheidbegründung benannten
Umsetzungsmöglichkeiten der Anordnung, nämlich hierfür z.B. die
Geolokalisationsmethode anzuwenden, keiner Auseinandersetzung. Die
Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit ihrer Verfügung nicht aufgegeben, eine
Geolokalisation aufzuschalten, sondern lediglich hinreichend bestimmt verlangt, die
Glücksspielwerbung im Internet in Nordrhein-Westfalen einzustellen. Dem kann der
Antragsteller auch ohne die vorgeschlagene Geolokalisationsmethode etwa durch die
Entfernung der Werbung aus dem Netz nachkommen. Der Senat hat in dem
angegriffenen Beschluss in angemessenem Umfang dargelegt, dass und warum dem
Antragsteller dies möglich – was er im Übrigen inzwischen durch Ausblendung der
unerlaubten Werbung zu erkennen gegeben hat - und auch zumutbar ist. Die mit der
Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang geltend gemachte unrichtige
Sachverhaltsermittlung des Gerichts – die Annahme, in der Bescheidbegründung sei zur
Umsetzung der Ordnungsverfügung zudem vorgeschlagen worden, Spieler durch
Festnetz- oder Handy-Ortung sicherzustellen – betrifft schon nicht den Schutzbereich
des rechtlichen Gehörs und führte im Übrigen auch mangels Entscheidungsrelevanz
nicht zu einem Gehörsverstoß.
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Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, ein Gehörsverstoß liege deswegen vor,
weil der Senat seine Entscheidung auf Feststellungen zur Bestimmtheit der Verfügung
im Hinblick auf einzelne Spielarten auf der Internetseite gestützt habe, obwohl diese
Frage weder Gegenstand des Beschwerdevorbringens noch deren
Entscheidungserheblichkeit zuvor erkennbar gewesen sei. Das rechtliche Gehör ist erst
verletzt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit
eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf
des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ("Verbot von
Überraschungsentscheidungen").
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 2 C 27.98 , BVerwGE
109, 357 – NVwZ 2000,445, 446.
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Ausgehend hiervon liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß schon im Ansatz nicht
vor. Bereits das Verwaltungsgericht hatte diesen Gesichtspunkt erörtert, indem es
ausführte, die Anordnung der Antragsgegnerin beziehe sich hinreichend bestimmt auf
beworbene Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Der Antragsteller hatte
mithin Gelegenheit, schon im Beschwerdeverfahren auch dazu vorzutragen. Dass er
diese nicht genutzt und diesem Umstand keine Entscheidungserheblichkeit
beigemessen hat, liegt in seinem Verantwortungsbereich und kann ersichtlich nicht zu
einem Gehörsverstoß führen.
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Unberechtigt ist auch die Rüge des Antragstellers, der Senat sei in seiner Entscheidung
nicht auf seine Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Befolgung des Verbots der
Totalabschaltung der Werbung eingegangen. Zum einen trifft dies nicht zu und zum
anderen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Gericht – wie
hier – dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht
folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts zu einem anderen Ergebnis gelangt,
als der Beteiligte es für richtig hält.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, a. a. O.
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Soweit der Antragsteller ausführt, der Senat sei unrichtig davon ausgegangen, er habe
im Beschwerdevorbringen eingeräumt, ein Disclaimer sei nicht geeignet, dem
Verfügungszweck hinreichend Rechnung zu tragen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat der
Antragsteller dazu auf Seite 12 und 13 seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich
Stellung genommen.
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Der Senat hat auch in angemessenem Umfang Ausführungen zu dem vom Antragsteller
erhobenen Willkürvorwurf (Art. 3 Abs. 1 GG) gemacht. Soweit der Antragsteller es in
diesem Zusammenhang als Verletzung seines rechtlichen Gehörs beanstandet, dass
sein ausführliches Beschwerdevorbringen zur behördlichen Praxis hinsichtlich der
unterschiedlichen Beurteilung von Werbung im Internet und der damit verbundenen
Ungleichbehandlung unberücksichtigt geblieben sei, kann seine Rüge ebenfalls keinen
Erfolg haben. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt – insbesondere bei
letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren
Entscheidungen - keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2009 9 A 24.09 u.a., juris.
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Die Rüge, die von ihm in der Beschwerde thematisierte Reichweite der ihm erteilten
"DDR-Erlaubnis" sei nicht näher behandelt worden, greift ebenfalls nicht. Der Senat hat
insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –,
ZfWG 2008, 122, und die darin in Bezug genommenen weiteren Nachweise verwiesen.
Das zur Kenntnis genommene und in Erwägung gezogene diesbezügliche
Beschwerdevorbringen des Antragstellers gab dem Senat keinen Anlass zu
ergänzenden Ausführungen.
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Der Senat hat sich ferner mit dem gemeinschaftsrechtlichen Beschwerdevorbringen
auseinandergesetzt. Er hat in seinem Beschluss vom 5. November 2009 insbesondere
ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bislang vorliegenden
Erkenntnisse über die (Sucht-)Gefahren des Online-Glücksspiels und des ihnen
zuzubilligenden Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt sind, die
Glücksspielveranstaltung, -vermittlung und -werbung im Internet zu verbieten. Daraus
folgt zugleich, dass ein gesetzliches Verbot von Internet-Glücksspiel keine weiteren
Untersuchungen zum Gefahrenpotenzial des Internet-Glücksspiels voraussetzt. Auch
die Frage der Kohärenz der glücksspielrechtlichen Bestimmungen ist in der
angegriffenen Entscheidung in angemessenem Umfang beantwortet worden. Ein
Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit der Antragsteller rügt, der Senat habe sein in
diesem Zusammenhang gemachtes Beschwerdevorbringen zu den Untersuchungen
suchtgefährdender Bereiche wie Spielbanken und Automaten unberücksichtigt
gelassen. Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt nicht – wie oben bereits
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ausgeführt – die Pflicht des Gerichts zur ausdrücklichen Bescheidung jeglichen Vortrags
der Beteiligten.
Die Kritik des Antragstellers, der Senat habe die Verfassungsmäßigkeit des
Glücksspielverbots im Internet ausführlich dargestellt, obwohl das
Beschwerdevorbringen hierzu keinen Anlass geboten habe, geht ins Leere. Ein
Gehörsverstoß lässt sich aus diesem – unterstellten – Umstand ersichtlich nicht
herleiten.
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Der Hinweis des Antragstellers auf die dem EuGH durch Vorlagebeschluss des BGH
vom 10. November 2009 – VI ZR 217/08 – vorgelegte Frage zur Zuständigkeit der
Gerichte für ausländische Internetinhalte kann der Anhörungsrüge schon deshalb nicht
zum Erfolg verhelfen, weil diese Entscheidung erst nach der unanfechtbaren
Beschwerdezurückweisung des Senats durch Beschluss vom 5. November 2009
ergangen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum
GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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