Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2006
OVG NRW: sowjetunion, verwaltungsverfahren, schule, eltern, verordnung, nachkriegszeit, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1359/05
Datum:
31.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1359/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3473/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die mit der Klage beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den im Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes
vom 26. August 2004 dargelegten Gründen nicht die für eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese
Feststellung wird auch durch das Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht erschüttert.
Ihre pauschalen Einwendungen, sie habe schon erklärt, dass sie während der
Nachkriegszeit ganz allein in einem Kinderheim gewohnt habe, und es sei damals in
der Sowjetunion nicht möglich gewesen, deutsch zu sprechen, sind schon deshalb nicht
geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen,
weil sie den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine Widersprüchlichkeit ihres
Vorbringens übergehen und nichts enthalten, was dazu beitragen könnte, die auf Grund
ihres uneinheitlichen früheren Vorbringens bestehenden Unklarheiten in der Darstellung
ihrer Lebensverhältnisse bis zum Zeitpunkt ihrer Selbstständigkeit auszuräumen. Anlass
zu einer klarstellenden, konkreten und nachvollziehbaren Darlegung hätte unter
anderem bestanden, weil die ausweislich der vorgelegten Unterlagen entweder am ...
oder am ... geborene Klägerin - jeweils unter Abweichung von ihrem Vorbringen in ihrem
Aufnahmeantrag vom 20. Mai 2000 - in ihrer Widerspruchsbegründung vom 18. Mai
2004 geltend gemacht hat, ab dem 5. Lebensjahr in einem Kinderheim erzogen worden
zu sein, während sie in ihrer Klageschrift vom 29. September 2004 vorgetragen hat, im 5
Lebensjahr durch eine Verordnung des NKWD von ihren Eltern getrennt worden und in
ein Kinderheim geraten zu sein, in dem sie sich - wie auch aus den von ihr vorgelegten
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Beschei- nigung hervorgeht - von 1950 bis 1956 aufgehalten habe.
Abgesehen davon vermag der unsubstantiierte und erstmals mit der Beschwerde
erhobene Einwand, es sei damals in der Sowjetunion nicht möglich gewesen, deutsch
zu sprechen, schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Klägerin im
Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, nicht nur von ihrer Mutter, dem Bruder und
Verwandten, sondern sogar in der Schule Deutsch gelernt zu haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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