Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2005

OVG NRW: häusliche gemeinschaft, aufenthaltserlaubnis, ausländischer ehegatte, gemeinnützige arbeit, aufschiebende wirkung, trennung, verfügung, eltern, vollziehung, gespräch

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1592/05
Datum:
12.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1592/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 463/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Vater-Kind-Beziehung deutsches Kind Kindeswohl
Jugendamt getrennte Haushalte häusliche Gemeinschaft
Kindschaftsreformgesetz persönliche Verbundenheit
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AufenthG § 31 Abs. 2; BGB § 1684
Abs. 1
Leitsätze:
1. Es kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der
Aufhebung einer mehrjährigen häuslichen Gemeinschaft zwischen
einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der
Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht.
2. Für die Beurteilung eines daraus resultierenden Aufenthaltsrechts des
Kindesvaters ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes
maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall
zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht,
auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Insofern dürfte die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme
des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich
sein.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sein Interesse, von der Vollziehung
der mit seinem Widerspruch angefochtenen Ablehnung der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung in der Verfügung des
Antragsgegners vom 8. Juni 2005 verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung.
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Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung
zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich bei
summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Grundlage für die Abschiebungsandrohung ist, nicht
feststellen.
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Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der allein in Erwägung genommenen
Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 AufenthG angeführten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung
bestrittenen Zweifel am Bestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten Beziehung
zwischen ihm und seiner am 29. Januar 1999 geborenen deutschen Tochter D.
haben nicht ein solches Gewicht, dass daraus die offensichtliche Rechtmäßigkeit der
Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hergeleitet werden kann.
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Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die
Beantwortung der Frage, ob eine hier in Rede stehenden Vater-Kind-Beziehung in
Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das
abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der
tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine
Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich
allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft
oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die
tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung
des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende
Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht nur durch objektiv
messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich
schützenswerter Betreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der
Elternverantwortung wird darüber hinaus auch durch die geistige und emotionale
Auseinandersetzung geprägt.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -,
InfAuslR 2002, 171.
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Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende
Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und
seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der
Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des
Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind,
das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen,
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wobei sich die Anforderungen an die Intensität der Kontakte nach den Besonderheiten
des Einzelfalls beurteilen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der
spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch
die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater allein oder gemeinsam mit der Mutter
wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können. In diesem Zusammenhang ist
ferner zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom
16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I S. 2942) u.a. die Rechtsposition des Kindes
hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden ist. Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1
BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist seinerseits
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. auch § 1626 Abs. 3 BGB).
Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche Beurteilung
ergeben mag, ist seither maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im
Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf
deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, InfAuslR 2003,
324.
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Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung
aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine
Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer
Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt
erscheinen lassen.
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Vgl. zu allem BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 2 BvR
260/97 , vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 , NVwZ 2000, 59 = InfAuslR
2000, 67, und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil
vom 9. Dezember 1997 1 C 16.96 , InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschluss
vom 9. Juli 2002 – 18 B 2141/02 -,
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Gemessen an diesen Grundsätzen kann nach dem gegenwärtigen Sachstand eine
ausländerrechtlich schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers nicht verneint
werden. Es kann zunächst einmal prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach
der Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem
minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit
fortbesteht. So ist es auch hier. Anders als in zahlreichen anderen dem Senat bekannt
gewordenen Fällen hat der Antragsteller seit der Geburt seiner Tochter am 29. Januar
1999 mit dieser bis zur Trennung von seiner Ehefrau Ende Mai/Anfang Juni 2002
zusammen gelebt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich in dieser Zeit zu seiner
Tochter keine tiefe emotionale Beziehung gebildet hat oder eine solche nach der
Trennung der Eheleute nicht mehr fortbesteht. Im Gegenteil wird eine fortbestehende
Beziehung vom Antragsteller, der nach Aktenlage weiterhin zusammen mit der
Kindesmutter sorgeberechtigt ist, nicht nur behauptet, sondern von der Mutter des
gemeinsamen Kindes, der inzwischen vom Antragsteller geschiedenen früheren
Ehefrau, in einer Erklärung vom 17. Oktober 2005 ausdrücklich bestätigt. Zwar mögen
trotz der räumlich außerordentlich beengten Wohnverhältnisse des Antragstellers, der
sich – was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist - in einem Übergangswohnheim
einen etwa 12 bis 15 qm großen Raum mit einer weiteren Person teilt, aus der Anzahl
und der Intensität der tatsächlich zwischen ihm und seiner Tochter stattgefundenen
Begegnungen Zweifel daran aufgekommen sein, ob das Verhältnis zwischen beiden
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noch von einer ausländerrechtlich beachtenswerten Intensität ist. Derartige Zweifel
könnten durch die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner aufgezeigten
Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers noch verstärkt worden sein. Dies alles
mag auf einen weiteren Aufklärungsbedarf führen, dem jedoch insbesondere bezüglich
der in Fällen der vorliegenden Art im Vordergrund stehenden Qualität der Vater-Kind-
Beziehung allein durch die vom Antragsgegner am 10. August 2005 bei einem
Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse nicht entsprochen wird, die insofern im
Wesentlichen auf ein Gespräch eines Sachbearbeiters der Ausländerbehörde des
Antragsgegners mit der inzwischen sechsjährigen Tochter des Antragstellers
zurückzuführen sind. Da es hier vornehmlich zunächst einmal um die Frage geht, ob die
Intensität der Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls schützenswert ist, dürfte insoweit die Einholung einer
sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht
gar unumgänglich sein.
Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung
vom 8. Juni 2005 aus den vorstehenden Gründen gegenwärtig offen sind, führt eine von
den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu einem überwiegenden
Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehbarkeit der Verfügung verschont zu
bleiben. Angesichts dessen, dass der Antragsteller die ersten Lebensjahre seiner
Tochter mit dieser verbracht hat und durch seine Ausreise nach L. der Kontakt zu
ihr zumindest vorübergehend ganz abbrechen müsste, der Antragsteller soweit
ersichtlich – nicht straffällig geworden ist und er seit vielen Monaten regelmäßig auf dem
Bauhof der Gemeinde Leopoldshöhe gemeinnützige Arbeit verrichtet, sind gegenwärtig
besondere für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung sprechende öffentliche
Interessen nicht ersichtlich.
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Bei seiner Entscheidung wird der Antragsgegner neben den aufgezeigten Umständen
weiter zu prüfen haben, ob der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §
31 Abs. 2 AufenthG erworben hat. Zwar regelt diese Norm ihrem eindeutige Wortlaut
nach nicht den Fall der hier begehrten Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern
nur deren Verlängerung.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. September 2001 18 B 1761/00 - zum
insoweit inhaltsgleichen § 19 AuslG.
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Sofern jedoch der Antragsteller die vom Antragsgegner seinerzeit zum Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug angeforderten Unterlagen
inzwischen vorgelegt haben sollte oder noch vorlegt, könnte er ein
Rechtsschutzinteresse daran haben, rückwirkend bis zu Trennung von seiner
vormaligen Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann als Grundlage für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG dienen könnte,
wobei weiter die Frage zu klären wäre, ob hierauf zur Vermeidung einer reinen
Förmlichkeit verzichtet werden könnte.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2002 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002,
281, 282.
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Dabei wäre neben den Belangen des Kindeswohls (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2
AufenthG)
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- vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 – 18 A 1589/02 -
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zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zusammen mit seinen als Spätaussiedler
anerkannten Familienangehörigen (Ehefrau und Tochter) als miteinreisender
ausländischer Ehegatte nach Deutschland gekommen ist und sich deshalb seine
Situation nach der Trennung von seiner Ehefrau im Vergleich zu anderen Ausländern,
die Deutschland infolge einer derartigen Trennung nach kurzer Zeit wieder verlassen
müssen, als atypisch erweisen dürfte.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. August 2005 18 B 633/05 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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