Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2009

OVG NRW: anschrift, abmeldung, beendigung, wohnung, anzeige, anmerkung, satzung, umzug, empfang, rundfunk

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 190/07
Datum:
08.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 190/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2375/05
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die
mündliche Verhandlung vom 27. November 2006 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.176,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags pauschal auf sein
erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, fehlt es an der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts. Das übrige Antragsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im
Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt keine - hier allein geltend gemachten -
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von
Rundfunkgebühren in Höhe von 2.176,- EUR mit der Begründung verneint, die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
(RGebStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis zum 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 192)
seien nicht erfüllt, weil der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum von Februar 1991 bis
August 2004 die Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät, die er ab Mai
1985 unter der Anschrift "P. " in D. -S. angemeldet und bereitgehalten habe, nicht ohne
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rechtlichen Grund entrichtet habe. Die Mitteilung des Klägers vom 4. Februar 1991 habe
aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht als Abmeldung der
Rundfunkempfangsgeräte unter der Anschrift "P. " und gleichzeitige Anmeldung dieser
Geräte unter der Anschrift "Q.---straße ", sondern allein als zusätzliche Anmeldung von
Rundfunkempfangsgeräten unter der Anschrift "Q.---straße " angesehen werden können.
Diese Annahme des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger mit seinem
Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage, aus seiner "Anmeldung" vom 4.
Februar 1991 sei - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die auf der Anmeldung
mitgeteilte Rundfunkteilnehmernummer an die Wohnanschrift "P. " gekoppelt gewesen
sei - hinreichend deutlich erkennbar, dass er seine Wohnanschrift gewechselt habe und
die Rundfunkgebührenpflicht für das Objekt "P. " ab dem 1. Februar 1991 beendet
gewesen sei.
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Allerdings ist die Frage, ob es sich bei der Mitteilung des Klägers vom 4. Februar 1991
um eine wirksame, zur Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihm unter
der Anschrift "P. " bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte führende Abmeldung
handelt, nicht anhand der Vorgaben der §§ 4 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
RGebStV in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fassung zu beantworten.
Diese Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags trat als Art. 4 des
Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GV.
NRW. S. 408) gemäß dessen Art. 7 Abs. 3 Satz 1 erst am 1. Januar 1992 in Kraft.
Anzuwenden ist im vorliegenden Zusammenhang daher noch Art. 5 Abs. 2 des
Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens
(Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV 1974 -) vom 5. Dezember 1974 (GV. NW.
1975 S. 278), der durch den Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom
1./3. April 1987 (GV. NW. S. 405) keine Änderung erfahren hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2
RGebStV 1974 endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das
Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes endet und dies der zuständigen Stelle
angezeigt ist. Die Pflicht zu einer derartigen Anzeige folgt aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1
RGebStV 1974.
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Ein materiellrechtlicher Unterschied zwischen den Beendigungstatbeständen des Art. 5
Abs. 2 RGebStV 1974 einerseits und des § 4 Abs. 2 RGebStV andererseits besteht
indes trotz des verschieden gefassten Wortlauts nicht. Durch die Neuformulierung in § 4
Abs. 2 RGebStV wurde lediglich klargestellt, dass für eine wirksame Beendigung der
Rundfunkgebührenpflicht zwingend ein zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt erforderlich
ist, der für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiv wirkt.
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Vgl. Gall, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, §
4 RGebStV Rn. 36 und Rn. 7; siehe zu Art. 5 Abs. 2 RGebStV 1974: OVG NRW, Urteil
vom 7. September 1984 - 4 A 382/84 -; HessVGH, Urteil vom 21. August 1985 - 5 OE
123/83 -, DÖV 1986, 660; OVG Berlin, Urteil vom 31. Januar 1985 - 5 B 6.84 -, juris (nur
Leitsatz).
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Eine Abmeldung verlangt somit in jedem Fall aus der maßgeblichen Sicht der
Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines
individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die
Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer
bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Fehlt der
korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor.
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Vgl. Gall, a.a.O, § 3 RGebStV Rn. 12.
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Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 C 08.1000 -, juris Rn. 3; Gall, a.a.O,
§ 3 RGebStV Rn. 12.
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Gemessen an diesem Maßstab stellt die Mitteilung des Klägers vom 4. Februar 1991 -
wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - keine wirksame
Abmeldung dar. Eine - wie hier - durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars
erklärte "Anmeldung" von Rundfunkempfangsgeräten bezogen auf eine bestimmte
Anschrift hat aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten nicht den hinreichend
eindeutigen Erklärungsinhalt, dass unter einer anderen Anschrift keine
Rundfunkempfangsgeräte mehr bereitgehalten werden. Um Unklarheiten zu vermeiden,
hätte der Kläger der Vorgabe des § 3 Sätze 2 und 4 der Satzung über das Verfahren zur
Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln in der vorliegend
maßgebenden Fassung vom 5. November 1975 (GV. NW. S. 707) folgen und das für
eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten bzw. die Anzeige eines
Wohnungswechsels vorgesehene Formular verwenden sollen.
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Vgl. insoweit auch Herb, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
2. Aufl. 2008, Anhang § 4 RGebStV, Anmerkung zu § 3 der Mustersatzung über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.
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Dass er dies nicht getan hat, wirkt sich zu seinen Lasten aus.
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Entgegen der Auffassung des Klägers liegt seiner Mitteilung vom 4. Februar 1991 auch
nicht deswegen der hinreichend eindeutige Erklärungsinhalt einer Abmeldung bei, weil
die von ihm mitangegebene Rundfunkteilnehmernummer an die Anschrift "P. "
gekoppelt gewesen sei. Zum einen ist die Rundfunkgebührenpflicht nicht
wohnungsbezogen, sondern gerätebezogen. Die Teilnehmernummer bleibt dem
Rundfunkteilnehmer auch bei einem Umzug in einen anderen Anstaltsbereich erhalten.
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Vgl. Herb, a.a.O., Anhang § 4 RGebStV, Anmerkung zu § 4 der Mustersatzung über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.
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Zum anderen hat der Gesetzgeber auch die Fallkonstellation in den Blick genommen,
dass von einer Person in mehreren Wohnungen Rundfunkempfangsgeräte
bereitgehalten werden. Für diese Situation bestimmte Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RGebStV 1974 (und normiert heute gleichlautend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV),
dass für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Diese Regelung setzt
aber gerade voraus, dass eine Anmeldung des Bereithaltens von
Rundfunkempfangsgeräten in einer weiteren Wohnung möglich ist, ohne dass in einem
solchen Fall sogleich von einer Abmeldung der bisher in einer anderen Wohnung
bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte auszugehen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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