Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005
OVG NRW: aufschiebende wirkung, verbesserung des gesundheitszustandes, klinik, innere medizin, stationäre behandlung, wahrscheinlichkeit, probezeit, beamtenverhältnis, vollziehung, ernährung
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2743/04
Datum:
15.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2743/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2989/04
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 6.500,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze
3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des
Rechtsmittels.
2
Der im Jahre 0000 geborene Antragsteller steht seit dem 00.00.0000 als Steuersekretär
z. A. im Dienst des Antragsgegners. Seine reguläre Probezeit endete mit Ablauf des
00.00.0000. Er erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Oberfinanzdirektion
E. ihn mit Verfügung vom 00.00.0000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit
Ablauf des 00.00.0000 wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit (Fehlen der
gesundheitlichen Eignung) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat. Das
Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen: Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und
die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu
Ungunsten des Antragstellers aus. Es bestünden gegenwärtig keine durchgreifenden
Anhaltspunkte dafür, dass die Entlassungsverfügung der gerichtlichen Überprüfung in
einem Klageverfahren nicht standhalten werde. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich.
Die Entlassung erweise sich aus gegenwärtiger Sicht auch als materiell rechtmäßig.
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
könne ein Beamter auf Probe auch mangels gesundheitlicher Eignung aus dem
Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Bewertung des Dienstherrn, der Antragsteller
habe sich als gesundheitlich nicht geeignet erwiesen, sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Das ergebe sich aus einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des
Gesundheitsamts C. vom 00.00.0000 in Verbindung mit dessen ergänzendem
Gesundheitszeugnis vom 00.00.0000. Danach leide der Antragsteller seit vielen Jahren
3
an einem massiven Übergewicht, zur Zeit 190 kg bei 182 cm Körpergröße, zuvor
zwischenzeitlich bis zu 240 kg. Dies habe seit der Begründung des
Beamtenverhältnisses auf Probe zu gesundheitlichen Auswirkungen geführt, die gemäß
der überzeugenden Prognose des Amtsarztes eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des
Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Dem Antragsgegner sei
darin zu folgen, dass es dem Antragsteller nicht mehr gelingen werde, sein
Körpergewicht entscheidend zu reduzieren. Auch das Einsetzen eines Magenballons
und eine operative Magenverkleinerung hätten keinen Erfolg gebracht. Die vom
Antragsteller beigebrachten privatärztlichen Atteste rechtfertigten keine ihm günstigere
Beurteilung.
Der Antragsteller macht geltend: Die amtsärztlichen Stellungnahmen seien unqualifiziert
und nicht verwertbar. Er habe sich seit dem 00.00.0000 (nach der Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung) und bis zum 00.00.0000 in der "G. -
Klinik", einer Fachklinik für Lymphologie in Hinterzarten, stationär behandeln lassen.
Diese Behandlung habe den Durchbruch gebracht. Die Ursache für sein Übergewicht
sei endlich gefunden worden. Gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Klinik vom
00.00.0000 sei das Übergewicht auf eine hochgradige Hormonunterversorgung
zurückzuführen. Er habe bereits 24 kg abgenommen bei weiter fallender Tendenz. Die
Folgeerkrankungen der Lymphödeme hätten sich zurückgebildet. Sämtliche Laborwerte
seien normal. Er sei schon jetzt vollständig arbeitsfähig. Die Prognose bezüglich einer
vollständigen Ausheilung der Adipositas sei absolut positiv. Mit der jetzt begonnenen
Behandlung sei es möglich, seine Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. Das werde
durch einen weiteren ärztlichen Befundbericht der "G. -Klinik" vom 00.00.0000 bestätigt.
Es sei zu erwarten, dass er bei Fortsetzung der dort eingeschlagenen Behandlung seine
Adipositas überwinden werde. Ein Sachverständiger könne dies bestätigen. Er müsse
zudem erneut amtsärztlich untersucht werden.
4
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte wiederherstellen
müssen. Die Argumente des Antragstellers dagegen, dass der Dienstherr der
Bewertung seiner gesundheitlichen Eignung in den amtsärztlichen
Gesundheitszeugnissen vom 00.00. und 00.00.0000 gefolgt ist, greifen nicht durch.
Vielmehr geht der Senat nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen
summarischen Überprüfung wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Dienstherr
dem Antragsteller rechtlich einwandfrei die gesundheitliche Eignung abgesprochen hat.
5
Das Versorgungsamt Dortmund hat dem Antragsteller, der nach seinen Worten "seit
Kindesjahren" an Übergewicht leidet, mit Bescheid vom 00.00.0000 wegen
Panikattacken, Essstörungen mit massivem Übergewicht, der Implantation eines
Magenballons, eines Schlaf-Apnoe-Syndroms sowie Bluthochdrucks einen Grad der
Behinderung von 50 zuerkannt. In den erwähnten amtsärztlichen
Gesundheitszeugnissen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen der
Übergewichtigkeit außer an dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an Krampfadern sowie an
ausgeprägten Lymphödemen (Wasseransammlung) beider Beine leide. Bisher seien
alle Versuche einer dauerhaften Gewichtsabnahme trotz operativer Maßnahmen und
einer Psychotherapie, die keine wesentliche Verhaltensänderung des Antragstellers mit
sich gebracht habe, gescheitert. Letztendlich sei die Prognose bezüglich einer
Gewichtsabnahme und der Besserung der Erkrankungen sehr ungünstig. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass sich weitere Folgeerkrankungen einstellen würden
und es in den nächsten fünf Jahren zu erheblich vermehrten krankheitsbedingten
6
Fehlzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit kommen werde. Auch unter
Berücksichtigung der anerkannten Schwerbehinderung sei der Antragsteller als für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich nicht geeignet
anzusehen.
Dass bei einem derartigen Gesundheitszustand die Bewährung eines Beamten auf
Probe in gesundheitlicher Hinsicht zu verneinen ist, ist nachvollziehbar und wird vom
Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Er beruft sich vielmehr
unter Hinweis auf die erwähnte ärztliche Bescheinigung der "G. -Klinik" vom 00.00.0000
sowie deren (nach Abschluss der stationären Behandlung erstellten) ärztlichen
Befundbericht vom 00.00.0000 darauf, sein Gesundheitszustand bessere sich nunmehr
entscheidend, da erstmals die Ursache für sein massives Übergewicht entdeckt und
eine erfolgreiche Behandlung der Ursachen eingeleitet worden sei. Das überzeugt
jedoch nicht.
7
Die Chefärztin der "G. -Klinik" hat in ihrer (gut einen Monat nach Beginn der stationären
Behandlung und kurz vor deren Abschluss erstellten) ärztlichen Bescheinigung vom
00.00.0000 ausgeführt, durch die stationäre Behandlung habe sich das Lymphödem voll
zurückgebildet, der Antragsteller habe sein Gewicht merklich reduziert, die anfänglich
pathologischen Laborwerte hätten sich normalisiert und ein Testosteronmangel - der
vermutlich mit der Übergewichtigkeit im Zusammenhang stehe - werde jetzt
medikamentös behandelt. Ergänzend zu den Therapiemaßnahmen sei der Antragsteller
ausführlich über die Richtlinien der kalorienbewussten, vitaminreichen Ernährung
unterrichtet worden. Es sei zu erwarten, dass er in den kommenden Monaten sein
Körpergewicht weiter reduziere und dass damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt
werden könne. Aus medizinischer Sicht sei er jetzt voll arbeits- und erwerbsfähig.
8
In ihrem abschließenden Befundbericht vom 00.00.0000 verweist die Chefärztin
ergänzend darauf, der Antragsteller habe während der Zeit der stationären Behandlung
sein Körpergewicht von 222 kg auf 208 kg vermindert. Er habe berichtet, er habe bei den
Mahlzeiten kein Sättigungsgefühl. Sie habe ihm empfohlen, seine Kalorienzufuhr
einzuschränken und sich so viel wie möglich zu bewegen.
9
Daraus geht nicht hervor, dass nunmehr die Möglichkeit künftiger Erkrankungen des
Antragstellers oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der
Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann.
10
Vgl. in diesem Zusammenhang den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts Band 92, 147.
11
Wenn der Antragsteller nur noch gut 200 kg wiegt, sein Blutdruck sich normalisiert hat
(vgl. auch das ärztliche Attest des Internisten Dr. B. , C. , vom 00.00.0000), die
Wasseransammlung in den Beinen bei der stationären Behandlung in der Fachklinik für
Lymphologie beseitigt worden ist, die Laborwerte normal sind und die psychische
Belastbarkeit des Antragstellers sich deutlich gebessert hat (vgl. die Stellungnahme der
Nervenärztin B1. -I. vom 00.00.0000), bedeutet dies zwar eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes. Dass diese günstige Entwicklung anhält, ist jedoch nicht
hinreichend sicher. In der erwähnten ärztlichen Bescheinigung der "G. -Klinik" vom
00.00.0000 wird lediglich vermutet, dass ein Hormonmangel mit ursächlich für das
12
Übergewicht des Antragstellers ist ("... welcher vermutlich mit der Übergewichtigkeit in
Zusammenhang steht ..."). Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die im Rahmen der
Zuerkennung einer Schwerbehinderung des Antragstellers vom Versorgungsamt
angeführten Essstörungen zumindest ebenfalls maßgeblich für das Übergewicht sind.
Darauf, dass der Antragsteller gemäß dem Vorbringen des Antragsgegners mit einer
gesunden und maßvollen Ernährungsweise unverändert Schwierigkeiten hat, deutet
insbesondere hin, dass er laut der "G. -Klinik" dort ausführlich über eine
kalorienbewusste, vitaminreiche Ernährung unterrichtet und im Zusammenhang mit
seinen Angaben, er habe bei den Mahlzeiten kein Sättigungsgefühl, auf die
Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich beim Essen zu mäßigen. Möglicherweise spielt
für das Übergewicht auch die von der Klinik diagnostizierte Leptinrestistenz des
Antragstellers eine Rolle. Dazu, ob Auswirkungen dieser Störung beseitigt werden
können (vgl. die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren beigebrachten Auszüge
aus "www.herold-innere-medizin.de"), äußert sich die Chefärztin der "G. - Klinik" jedoch
nicht. Unter diesen Umständen vermittelt auch ihre Prognose "Es ist zu erwarten, dass
Herr Baum in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziert und damit
drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden kann" keinen hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt
dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden
kann. Mit Letzterem im Einklang steht die ergänzende Stellungnahme des
Gesundheitsamts C. vom 00.00.0000, es sei zwar nicht auszuschließen, dass der
Antragsteller bei konsequenter Therapie bei einer (vom Dienstherrn als sinnlos
erachteten) Verlängerung der Probezeit die Voraussetzungen für eine gesundheitliche
Eignung erfüllen werde, eine dahingehende Prognose könne jedoch gegenwärtig nicht
gegeben werden. Dass eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene, vom
Gesundheitsamt der Stadt C. jedoch als verfrüht abgelehnte nochmalige amtsärztliche
Untersuchung zu einer dem Antragsteller entscheidend günstigeren Bewertung gelangt
wäre, ist unter den gegebenen Umständen auszuschließen.
Für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sieht der Senat
aufgrund der prozessualen Beschränkungen durch den summarischen Charakter des
vorliegenden Verfahrens und angesichts der insbesondere von amtsärztlicher Seite
vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen jedenfalls im vorliegenden Verfahren keinen
Raum.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004
geltenden Fassung.
14