Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2008
OVG NRW: einzelrichter, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 409/08
Datum:
21.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 409/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 256/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der
Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend
auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das
Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides
oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine
genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen
Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der
Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren
Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene
Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.
3
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 - und vom 19.
September 2006 - 12 E 1005/06 -, jeweils m. w. N.
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In Anwendung dieser Grundsätze waren das Einbeziehungsbegehren der Tochter, des
Schwiegersohnes sowie der beiden Enkelkinder der Klägerin jeweils mit 5.000,00 Euro
zu bewerten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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