Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2003

OVG NRW: amt, beschränkung, präsident, beförderung, bindungswirkung, qualifikation, glaubhaftmachung, erlass, konkurrenz, kritik

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 442/03
Datum:
27.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 442/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2669/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe bieten Anlass zur Änderung des
angefochtenen Beschlusses. Dem tragenden Ansatz des Verwaltungsgerichts, der
Beigeladene erfülle als Regierungsoberinspektor nicht die der Ausschreibung im
Justizministerialblatt Nr. 11/ 2002 vom 01. Juni 2002 zu entnehmenden
statusrechtlichen Voraussetzungen zur Besetzung der streitigen Stelle, vermag der
Senat nicht zu folgen.
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Die Auswahl des als Regierungsoberinspektor nach BesGr. A 10 BBesO besoldeten
Beigeladenen enthält nicht bereits deswegen eine Verletzung des so genannten
Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, weil ihm das ausgeschriebene
und nach BesGr. A 12 BBesO bewertete Amt eines Regierungsamtsrats wegen des
Verbots der Sprungbeförderung (§ 25 Abs. 4 LBG NRW, § 10 Abs. 1 LVO) derzeit und
auch nach einer Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten (§ 10 Abs. 4 Satz 1
LVO) nicht unmittelbar bzw. sofort übertragen werden könnte. Ein Dienstposten kann
grundsätzlich ebenso wie eine Planstelle unterbesetzt und damit von einem
Stelleninhaber bekleidet werden, dessen statusrechtliches Amt der Bewertung des
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Dienstpostens nicht oder noch nicht entspricht. Dies findet seine Grundlage in der
weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - , NVwZ-RR 2000, 172,
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sodass von daher die Auswahl des Beigeladenen grundsätzlich im Rahmen des
rechtlich Zulässigen liegt. Diese Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn schließt es nämlich
mit ein, einen Beamten zumindest vorübergehend im Wege der Unterbesetzung auf
einer im Haushaltsplan ausgebrachten höherwertigen Planstelle zu führen. Ob dabei die
Vorschriften des Haushaltsrechts eingehalten werden, vermag die subjektive
Rechtsstellung des gegebenenfalls konkurrierenden Bewerbers betreffend seinen
Anspruch auf Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese in verfahrensmäßiger wie
inhaltlicher Hinsicht nicht zu berühren.
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Anderes gilt im gegebenen Fall auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner die
streitbefangene Stelle in bestimmter Weise ausgeschrieben und mit einem
Anforderungsprofil versehen hat. Zutreffend ist zwar, dass das anlässlich einer
Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil eines Beförderungsdienstpostens
innerhalb des Auswahlverfahrens für die Auswahlentscheidung des Dienstherrn
verbindlich bleibt, auch wenn er das Verfahren aus sachlichem Grunde abbrechen und
damit eine Bindungswirkung (für ein weiteres Auswahlverfahren) beseitigen könnte.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; OVG NRW,
Beschluss vom 05. April 2002 - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, 52.
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Es ist hier aber nicht erkennbar, dass der Ausschreibungstext
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"1 RegAmtsrat/-rätin - Verwaltungsleiter/in - b.d. JVA Bochum-Langendreer - das
Anforderungsprofil kann unmittelbar b.d. Leiterin d. JVA C. -M. angefordert werden-"
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in Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Anforderungsprofil den
Bewerberkreis auf solche Beamte einschränkt, die im Wege der Beförderung -
gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - oder infolge Versetzung das Statusamt
eines Regierungsamtsrats auf dem entsprechend bewerteten Dienstposten unmittelbar
bekleiden könnten. Eine derartige Beschränkung, welcher der Antragsteller im
Gegensatz zu dem Beigeladenen genügen würde und auf die er sich gegebenenfalls
zum Nachteil des Beigeladenen mit Erfolg berufen könnte, ist angesichts der weiten
personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zwar
ebenso möglich wie der umgekehrte (Grund-) Fall, nämlich die Zulassung einer
gewissen Bandbreite verschiedener Statusämter für einen Dienstposten unter
Einschluss der Unterbesetzung. Eine Beschränkung des Bewerberkreises im
erstgenannten Sinne muss indes der Ausschreibung, die - wie hier - um ein in Bezug
genommenes Anforderungsprofil ergänzt werden kann, wegen der weitreichenden
Bindungswirkung derartiger Festlegungen für den Dienstherrn, der daran anknüpfenden
erweiterten Kontrollbefugnis des Gerichts
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -; Beschluss vom 05. April
2002 - 1 B 1133/01 -.
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und der Auswirkungen auf den Bewerbungsverfahrensanspruch sowie nicht zuletzt
wegen des Ausnahmecharakters einer solchen Festlegung bei objektiver Auslegung
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hinreichend klar zu entnehmen sein. Daran fehlt es.
Dem Dienstposten des Verwaltungsleiters bei der Justizvollzugsanstalt C. - M. ist eine
konkrete, gemäß der Amtsbezeichnung nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete
Planstelle zugeordnet. Wie sich aus dem Stellenbesetzungsvorgang ergibt, wurde diese
Planstelle infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung des bisherigen Stelleninhabers frei
und ist - vorbehaltlich der vorübergehenden allgemeinen Stellenbesetzungssperre -
erneut besetzbar. Sie sollte als Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO der
Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes dem Dienstposten eines
Verwaltungsleiters der Justizvollzugsanstalt zugeordnet bleiben und ausgeschrieben
werden. In dem Wortlaut der später veröffentlichen Ausschreibung kommt diese
verwaltungsinterne Absicht unzweifelhaft zum Ausdruck. Dass eine Unterbesetzung
ausgeschlossen sein sollte, ist dem Wortlaut der Ausschreibung jedoch nicht zu
entnehmen. Dass in der Ausschreibung die Amtsbezeichnung und der Dienstposten
nebeneinander genannt werden, beinhaltet ebenso wie die Reihenfolge der Benennung
- "RegAmtsrat/-rätin - Verwaltungsleiter/in - " - keine klare Festlegung. Aus dem in
Bezug genommenen Anforderungsprofil ergibt sich dagegen eher, dass die
Zugehörigkeit des Bewerbers zum gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst
genügen soll. Demgegenüber fehlen besondere Anhaltspunkte, die es rechtfertigen
könnten, gleichwohl anzunehmen, dass mit der Erwähnung des in Rede stehenden
Statusamtes in der Ausschreibung eine darüber hinaus gehende Beschränkung des
Bewerberkreises auf solche Beamte beabsichtigt gewesen sein könnte, die innerhalb
dieser Laufbahn ein bestimmtes, die unmittelbare (Erprobung eingeschlossen)
Beförderung ermöglichendes Amt erreicht haben müssten. Vielmehr genügt es nach
dem Anforderungsprofil - nach den "Muss-Anforderungen" -, ein Amt dieser Laufbahn
inne zu haben; aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen sind damit etwa Beamte, die
zuvor noch den Aufstieg aus der Laufbahn des mittleren Dienstes zu absolvieren hätten
(§ 30 LVO).
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Ob das in diesem Zusammenhang reklamierte besondere Anliegen des Präsidenten
des Landesjustizvollzugsamtes, im Hinblick auf die ministerielle Rundverfügung vom
17. Juli 1986 - 4402 - IV A. 89 - in erster Linie eine Funktion ausschreiben und besetzen
zu wollen, in dem Ausschreibungstext hinreichend zum Ausdruck kommt, bedarf keiner
Entscheidung. Die ministerielle Verfügung beinhaltet eine bloße Umschreibung des
Aufgabenbereichs eines Verwaltungsleiters bei Justizvollzugsanstalten, besagt aber -
über die Zuordnung eines solchen Dienstpostens zum gehobenen Dienst hinaus -
nichts über die weitere Frage, wie der Aufgabenbereich im konkreten Fall statusrechtlich
zu bewerten wäre.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig. An dieser Prüfung ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe
prüft. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, die in engem
Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis der Sätze 1 bis 3
des § 146 Abs. 4 VwGO steht, liegt unter Berücksichtigung dessen
Entstehungsgeschichte darin, den Beschwerdeführer zu veranlassen, alle aus seiner
Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte fristgerecht
vorzutragen und so den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts einzuschränken.
Dieses soll bei seiner Prüfung, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken
unterliegt, auf die mit der Beschwerde - fristgerecht - vorgebrachten Gründe beschränkt
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sein. Diese an die fristgerechte Darlegung des Beschwerdeführers geknüpfte
Beschränkung des Prüfungsumfangs erstreckt sich - entgegen des insoweit offenen
Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - indes allein auf die Gesichtspunkte, aus
denen sich die Entscheidung - aus der Sicht des Beschwerdeführers - als unrichtig
erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus denen die Entscheidung - tatsächlich
- richtig ist. Insofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu.
Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom
Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die Entscheidung durchgreifen. Das
Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem
weiteren Schritt - ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - anhand der
für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu
prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Dabei ist es nicht gehindert, auch
Gesichtspunkte in die Prüfung einzustellen, die das Verwaltungsgericht in seiner
angefochtenen Entscheidung nicht behandelt bzw. abschließend entschieden hat.
Vgl. Senatsbeschluss vom 08. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50
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So liegen die Dinge hier. Dem Antrag des Antragstellers war nicht zu entsprechen, weil
es für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung an der erforderlichen
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m.
§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Im Rahmen des Anordnungsanspruchs kommt es in Fällen der Konkurrenz von
Bewerbern um die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens regelmäßig darauf
an, ob es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich
ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahl- oder Beförderungsentscheidung
zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der
Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung
gefunden hat. Dabei wird für den Regelfall zugrunde gelegt, dass der
Bewerbungsverfahrensanspruch, der vor allem das Recht beinhaltet, dass u. a. im Falle
von Bewerbungskonkurrenzen insbesondere um Beförderungen die Auswahl in
Beachtung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Landesbeamte
in §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG und § 2 LVO einfach gesetzlich konkretisierten
Grundsätze der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorgenommen wird, grundsätzlich
nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig ist.
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Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass
die Entscheidung die gegebenenfalls aufgestellten Qualifikationsmerkmale - das
Anforderungsprofil - berücksichtigt sowie unter denjenigen Bewerbern, die das
Anforderungsprofil erfüllen, einen grundsätzlich verfahrensrechtlich richtig an Regel-
oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfenden Bewerbervergleich vornimmt. Hat der
Dienstherr ein Anforderungsprofil bestimmt, werden regelmäßig die Kriterien - und in
gewissen Umfang auch die Prüfungsreihenfolge - verbindlich festgelegt, anhand derer
sich die Bewerberauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten
Fall orientieren soll.
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Vgl. zur Verknüpfung von Anforderungsprofil und Grundsatz der Bestenauslese in
diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.
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Ob der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt
dabei der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen
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Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche
Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Nur unter
dieser Voraussetzung bleibt es der gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren
Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - a.a.O.; OVG NRW
Beschluss vom 05. April 2002 - 1 B 1133/01 -.
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Das hier zur Überprüfung stehende Auswahlverfahren wird den genannten
Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner hat mit der Auswahlentscheidung zugunsten
des Beigeladenen die Qualifikationsmerkmale hinreichend berücksichtigt, die er selbst
für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens aufgestellt hat. Das in der
Ausschreibung in Bezug genommene Anforderungsprofil, das die Leiterin der
Justizvollzugsanstalt verfasst und mit dem sich der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes unter dem 07. Mai 2002 unter einer klarstellenden
Modifikation einverstanden erklärt hat, umfasst eine Liste von so genannten "Muss-
Anforderungen" und so genannten "Soll-Anforderungen", die der Beigeladene bereits
jetzt weitestgehend erfüllt. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen textlichen Inhalt der
über ihn unter dem 13. August 2002 erstellten Beurteilung, der der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes unter dem 17. Oktober 2002 unter Herabsetzung des
Gesamturteils auf "gut (obere Grenze)" beigetreten ist. Darüber hinaus hat Letzterer
diese Anlassbeurteilung in Kenntnis des Anforderungsprofils mit der Eignungsaussage
abgeschlossen, dass der Beigeladene für das angestrebte Amt als Verwaltungsleiter der
Justizvollzugsanstalt C. -M. besonders geeignet (obere Grenze) sei. In dem
Auswahlvermerk vom 17. Oktober 2002 hat sich der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes auch den Besetzungsvorschlag der Anstaltsleiterin zu Eigen
gemacht und auf die aus der Beurteilung ersichtliche Eignungsaussage abgestellt.
Darüber hinaus hat er festgestellt, dass der Beigeladene selbst unter Berücksichtigung
seines geringeren Statusamtes besser beurteilt sei als der Antragsteller. Anhaltspunkte,
die gegen die Richtigkeit dieser Bewertung sprechen könnten, hat der Anragsteller nicht
vorgetragen. Er hat vielmehr eingeräumt, dass dem Beigeladenen eine bessere
Leistungsnote und Eignungsaussage als ihm selbst erteilt worden ist und sich -
abgesehen von einer nicht näher erläuterten Kritik an der über ihn erteilten Beurteilung -
auf das Vorbringen beschränkt, die ausgeschriebene Stelle könne mit dem
Beigeladenen aus statusrechtlichen Gründen nicht besetzt werden. Ob die dem
Antragsteller und die dem Beigeladenen erteilten (Leistungs-) Beurteilungen tatsächlich
vergleichbar sind und ob der Beigeladene insoweit tatsächlich einen Vorsprung
aufzuweisen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine - durch dienstliche
Beurteilungen ausgewiesene - Abstufung der Qualifikation kann erst Bedeutung
erlangen, wenn mehrere Bewerber allen für das Auswahlverfahren maßgeblichen
Anforderungen genügen, die aus dem Anforderungsprofil erkennbar sind. Dies ist
hinsichtlich des Antragstellers nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise wie bei dem
Beigeladenen der Fall. Dem Antragsteller ist mit Blick auf das angestrebte Amt von
seinem bisherigen Dienstvorgesetzten eine Eignungsaussage erteilt worden, die eine
ganze Notenstufe schlechter als die über den Beigeladenen abgegebene
Eignungsaussage ausgefallen ist. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes ist dem
unter dem 30. Oktober 2002 beigetreten, und der Antragsteller hat auch insoweit nicht
dargelegt, dass diese Einschätzung - gemessen an dem Anforderungsprofil - fehlerhaft
sein könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eventuelle
außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser
keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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