Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.1996
OVG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, bundesrepublik deutschland, wahrung der frist, kläger, gesetzliche frist, eigenes verschulden, verschulden, zpo, frist, deutschland)
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3398/95
Datum:
27.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3398/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1657/91
Tenor:
Die Berufung wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingelegt worden ist.
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Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des
Verwaltungsgerichts ist den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 20. Juli
1994 zugestellt worden. Die dadurch in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem Monat
(vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO) lief am 22. August 1994, einem Montag, ab, weil der 20.
August 1994 auf einen Samstag fiel (§ 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 der
Zivilprozeßordnung - ZPO - und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches - BGB -). Die Kläger haben jedoch erst mit am 20. April 1995 beim
Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz, also nach Ablauf der Monatsfrist,
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Berufung eingelegt.
Den Klägern kann entgegen ihrem Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert
waren, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden im Sinne
dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der
Frist die Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und
Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßbeteiligten geboten ist und ihm zumutbar
war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten der Partei wie eigenes
Verschulden zuzurechnen.
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Vgl. Kopp, VwGO, Komm., 10. Aufl. München 1994, § 60 Rdnr. 9 u. 15 mit weiteren
Nachweisen.
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Hier liegt ein derartiges Verschulden der Kläger vor. Denn ihre Bevollmächtigten in der
Bundesrepublik Deutschland haben die Frist schuldhaft versäumt. Nach ihrem eigenen
Vortrag haben die Kläger die Eheleute L. und B. T. beauftragt, ihre Interessen im
Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen.
Diese haben, nachdem sie das Urteil des Verwaltungsgerichts von den früheren
Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhalten hatten, es versäumt, rechtzeitig die
Berufung einzulegen oder andere Personen mit der rechtzeitigen Einlegung der
Berufung zu beauftragen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß diese
Säumnis unverschuldet war.
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Soweit die Bevollmächtigten der Kläger von der Einlegung der Berufung abgesehen
haben, weil sie glaubten, der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts festgesetzte
Streitwert von 15.000,-- DM entspreche den von ihnen zu entrichtenden Kosten für ein
Berufungsverfahren, die sie nicht aufbringen könnten, handelt es sich um einen
verschuldeten Rechtsirrtum. Den Bevollmächtigten wäre es ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, insoweit Auskunft bei einem Rechtskundigen, etwa den früheren
Prozeßbevollmächtigten einzuholen. Dies lag auch nahe, da diese das Urteil mit der
Bitte um umgehenden Anruf übersandt hatten. Die Kläger haben keine Gründe dafür
angegeben, weshalb eine entsprechende Nachfrage der Bevollmächtigten bei den
früheren Prozeßbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein sollte.
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Eine andere Beurteilung des Verhaltens ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil es
sich bei den Bevollmächtigten der Kläger um Rußlanddeutsche handelt, die nach dem
Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut
seien. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Situation der Rußlanddeutschen war
es den der Bevollmächtigten der Kläger zumutbar und konnte von ihnen erwartet
werden, sich fachkundigen Rat zu holen, der auch ohne Schwierigkeiten erreichbar war.
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Entgegen der Ansicht der Prozeßbevollmächtigten der Kläger besteht auch keine
Möglichkeit, "aus humanitären Gründen" eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies läßt
die Regelung des § 60 VwGO nicht zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
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nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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