Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2004
OVG NRW: geschäftsführung ohne auftrag, allgemeines verwaltungsrecht, freies ermessen, auflage, behandlung, bedürfnis, sozialhilfe, pauschal, fachkunde, versäumnis
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3595/04
18.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 A 3595/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4373/03
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Ablehnung eines Kostenersatzanspruches des klagenden Krankenhausträgers gegen
die beklagte Sozialhilfeträgerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer öffentlich-
rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag analog den §§ 677 ff. BGB begegnet keinen
ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Die analoge Anwendung der § 677 ff. BGB kommt im
öffentlichen Recht lediglich dann in Betracht, wenn es diesbezüglich keine speziellen
Regelungen gibt und somit ein Bedürfnis für eine richterrechtliche Ausfüllung gesetzlicher
Lücken besteht.
Vgl. von Einem, NWVBl. 1992, 384 (386); Erichsen in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.),
Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 29 Rn. 12; Wolff/Bachof/Stober,
Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Auflage, § 55 Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai
1960 - I C 55.59 -, BVerwGE 10, 282 (289 f.).
Geht es, wie der Kläger für sich vorliegend in Anspruch nimmt, um eine Aufgabenerfüllung
anstelle des "eigentlich zuständigen" Trägers öffentlicher Verwaltung, ist überdies zu
bedenken, dass die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse hoheitlicher Stellen durch
eine Vielzahl kompetenzbegründender und -begrenzender Vorschriften geregelt sind und
sich die komplementäre Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Außenstehende in
dieses Regelungssystem einfügen lassen muss.
Vgl. von Einem, aaO. (386 f.), und Erichsen, aaO., § 29 Rn. 15.
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Vorliegend ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, das
einschlägige sozialhilferechtliche Regelungsgefüge dadurch gekennzeichnet, dass
grundsätzlich nur der jeweilige Hilfesuchende - nicht übertragbare, pfändbare oder
verpfändbare - Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger hat (§ 4 Abs. 1 BSHG). Ansprüche
Dritter (d.h. nicht selbst Hilfebedürftiger) sieht lediglich § 121 BSHG vor, wobei nunmehr
auch der Kläger davon ausgeht, dass die Voraussetzungen dieser speziellen
Ausgleichsregelung zugunsten von außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden
Erbringern tatsächlicher Hilfeleistungen vorliegend nicht gegeben sind. Hat aber das
Sozialhilferecht die Interessenlage derjenigen, die in Notfällen tatsächliche Hilfeleistungen
erbringen, einer differenzierenden Regelung zugeführt, kann es unter rechtssystematischen
Gesichtspunkten nicht angehen, auch für Fallgestaltungen, in denen die spezielle
Vorschrift (hier: § 121 BSHG) gerade keinen Ausgleichsanspruch vorsieht, über die
analoge Anwendung allgemeiner Rechtsprinzipien doch einen solchen Anspruch zu
konstruieren.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -, und vom 16. Mai 2000 - 22 A
662/98 -, DVBl. 2001, 577 = ZFSH/SGB 2001, 419; vgl. zur Spezialität des § 121 BSHG
auch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 = FEVS 44,
89 = NVwZ 1993, 994.
Das muss umso mehr gelten, als der Gesetzgeber - wie das Verwaltungsgericht näher
dargestellt hat - eine den vorliegenden Fall erfassende Ergänzung des § 121 BSHG trotz
einer dahingehenden Initiative des Bundestagsausschusses für Gesundheit gerade nicht in
das Gesetz aufgenommen hat.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 =
DVBl. 2001, 578 = NVwZ-RR 2001, 245.
Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage überschritte die vom Kläger für richtig
gehaltene analoge Anwendung der §§ 677 ff. BGB die Grenzen einer zulässigen
richterlichen Rechtsfortbildung.
Ein Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Kostenübernahme ließe sich im Übrigen
auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Beklagten
begründen. Es mag zwar im Einzelfall in Betracht zu ziehen sein, aus der
Anspruchsgewährleistung für den jeweiligen Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe (§ 37
BSHG) in Verbindung mit einer ständigen Übung des Sozialhilfeträgers, Behandlungen im
Krankenhaus nicht durch Erteilung eines Bescheides und Gewährung der Hilfe an den
Hilfeempfänger, sondern durch unmittelbare Abrechnung mit dem Krankenhaus
abzugelten, einen eigenen Anspruch von Krankenhausträgern auf Übernahme der Kosten
einer stationären Behandlung von Sozialhilfeempfängern gegen den Träger der Sozialhilfe
herzuleiten.
So OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 4 LB 49/03 -, NDV-RD 2004, 82.
Vorliegend kann indessen gerade nicht von einer gefestigten Verwaltungspraxis der
Beklagten ausgegangen werden, ohne eigene Überprüfung die
Behandlungsaufwendungen des Klägers in vollem Umfang zu übernehmen. Hiergegen
spricht sowohl die Gepflogenheit der Beklagten, bei fortdauernden Klinikaufenthalten
jeweils nur für wenige Tage sog. Gutscheine zu erteilen, nicht aber pauschal für den noch
offenen gesamten Zeitraum der stationären Behandlung, als auch der Umstand, dass dem
Senat weitere Streitverfahren vorliegen, in denen die Beklagte nicht zur vollständigen
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Übernahme von Krankenhausrechnungen des Klägers bereit ist.
In diesem Zusammenhang hält der Kläger dem angefochtenen Urteil auch zu Unrecht vor,
es gestehe der Beklagten zu, nach freiem Ermessen darüber zu befinden, ob bzw. in
welchem Umfang sie die Kosten für eine Krankenhausbehandlung nicht
krankenversicherter Sozialhilfeempfänger übernehmen wolle. Vielmehr ist dem
angefochtenen Urteil ein solcher Rechtsstandpunkt weder ausdrücklich noch dem Sinne
nach zu entnehmen. Auch die Beklagte nimmt für sich nicht ein solches freies Ermessen in
Anspruch. Sie behält sich lediglich - unter Heranziehung ärztlicher Fachkunde - die
Überprüfung vor, ob bzw. in welchem zeitlichen Umfang eine Krankenhausbehandlung
erforderlich gewesen ist, und entspricht damit ihrem gesetzlichen Auftrag zur
eigenständigen einzelfallbezogenen Prüfung der ihr unterbreiteten Hilfegesuche (vgl. § 3
Abs. 1 BSHG). Eine willkürliche Rechtsanwendung nach Gutdünken kann darin nicht
erblickt werden. Normen, aus denen eine strikte Bindung des Sozialhilfeträgers an die
medizinische Beurteilung der den jeweiligen Hilfebedürftigen behandelnden Klinikärzte
abgeleitet werden könnte, gibt es nicht.
Soweit der Kläger schließlich in der Nichteinbeziehung der hier einschlägigen
Fallgestaltung in die Regelung des § 121 BSHG ein gesetzgeberisches Versäumnis sieht
und daraus Amtshaftungsansprüche herleitet, wären diese jedenfalls nicht gegen die
Beklagte zu richten (vgl. Art. 34 Satz 1 GG).
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ein Bedürfnis nach grundsätzlicher Klärung der
aufgeworfenen Rechtsfragen iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bestehe. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass diese Fragen, soweit sie sich nicht ohnehin aus dem Gesetz
beantworten lassen, bereits hinlänglich geklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.