Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2002
OVG NRW: verteilung der beweislast, örtliche zuständigkeit, aufenthalt, verfügung, stadt, wohnung, haushalt, beweiswürdigung, bereinigung, verwaltungsprozess
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1681/99
18.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 A 1681/99
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 5283/97
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der
Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
(VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und § 124 Abs. 2 VwGO richtet, ist
unbegründet. Die Zulassungsschrift führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen
Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn durch das
Zulassungsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass ihr Ergebnis ernstlich in Frage
gestellt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.
Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die
beklagte Stadt nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verneint, da diese in dem zu Grunde
liegenden Jugendhilfefall nicht örtlich zuständig geworden sei. Zur Überzeugung der
Kammer könne nach Auswertung des Akteninhalts und nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter zum 1. April 1994 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in B. O. begründet habe (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Diese das
klageabweisende Urteil tragende Erwägung steht im Ergebnis nicht ernstlich in Frage.
Zwar beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, dass entgegen dem vom Verwaltungsgericht
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abweichend von seinen abstrakten Ausführungen bei der Rechtsanwendung
eingenommenen Standpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht
darauf abzustellen ist, ob jemand gewillt ist, sich auf unabsehbare Zeit in einem
bestimmten Ort niederzulassen. Ungeachtet des von der Vorinstanz konkret angelegten
unzutreffenden Maßstabs lässt der hier maßgebliche Sachverhalt aber entgegen der
Auffassung der Klägerin keinen Raum dafür, die gerichtliche Feststellung eines im
entscheidungserheblichen Zeitraum bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts der
Kindesmutter in B. O. als möglich anzusehen.
Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand
den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der
unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie
Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137; Urteil vom 18.
März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436.
Hiervon ausgehend ist das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" erfüllt, wenn der
Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines
zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - a.a.O., Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 - FEVS
51, 546, 548.
Auch gemessen hieran erlauben die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen tatsächlichen
Feststellungen nicht, in Betracht zu ziehen, die Kindesmutter habe, als sie sich Anfang
1994 bei ihrer Freundin in B. O. einquartierte, in diesem Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
begründet. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für die Prüfung in diesem Verfahren zu
Grunde zu legen, da die Klägerin, obwohl ihre Sachverhaltsangaben zum Teil hiervon
abweichen, weder das Verfahren der Sachverhaltsaufklärung noch substantiiert die
Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt hat.
Das Verwaltungsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Kindesmutter
habe sich mit ihrem Wegzug von O. außerhalb dieser Stadt eine neue Zukunft aufbauen
wollen, ohne sich dabei auf B. O. festzulegen. Ihre O. Wohnung habe sie beibehalten, um
sich die Möglichkeit einer Rückkehr offen zu halten. Die Wohnungsnahme bei der kurz
zuvor kennen gelernten Freundin in B. O. sei eher zufällig und von vornherein nur für eine
Übergangszeit erfolgt, um von diesem ?Unterschlupf? aus die Möglichkeiten zur
Neuordnung der eigenen Lebensverhältnisse zu sondieren. Angesichts der beengten
räumlichen Verhältnisse habe die Kindesmutter nur die notwendigsten Kleidungsstücke mit
nach B. O. genommen. Aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der weiteren
Beweisaufnahme ergäben sich keine Anhaltspunkte, die auf die Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts in B. O. hindeuten könnten. Weitere Möglichkeiten der
Sachverhaltsaufklärung hätten nicht zur Verfügung gestanden, da die Freundin, bei der die
Kindesmutter zeitweise ein Unterkommen gefunden habe, für das Gericht nicht greifbar sei.
Diese tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil lassen nicht den Schluss zu,
die Kindesmutter habe sich in B. O. "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen
Verbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Es finden
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sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt dort über ein in jeder Beziehung
übergangsweises Verweilen, das nicht notwendig in einen zukunftsoffenen Verbleib in B.
O. münden sollte und auch nicht gemündet hat, hinausgehen sollte. In dieser Beziehung
unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt etwa von dem, der dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 - 12 A 10423/00 - (FEVS 53,
91 ff.) zu Grunde lag und in dem sich ein Hilfe Suchender ca. 3 Monate lang nur deshalb im
Haushalt von Verwandten aufhielt, um die Zeit bis zur (verzögerten) Fertigstellung des von
ihm zu beziehenden Seniorenheims am selben Ort zu überbrücken. Dort stand für den Hilfe
Suchenden von vornherein fest, bis auf weiteres in dem Ort zu verbleiben, in dem er
zunächst eine provisorische Unterkunft bezogen hatte.
Allerdings ist - wie dem Sinne nach durch das Verwaltungsgericht geschehen - die hier
erhebliche Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter letztlich nach
Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin zu beantworten. Wegen der
ausgebliebenen Vernehmung der Mieterin der fraglichen Wohnung hat das
Verwaltungsgericht keinen vollständigen Aufschluss über die Umstände des Aufenthalts
der Kindesmutter in B. O. gewinnen können. Die Mieterin stand indes, wie das
Verwaltungsgericht unbeanstandet durch eine Verfahrensrüge der Klägerin ausgeführt hat,
als Zeugin tatsächlich nicht zur Verfügung. Sie ist auch nicht etwa nunmehr von der
Klägerin als Zeugin zum Nachweis bestimmter Tatsachen aufgeboten worden. Die
Nichtaufklärbarkeit der den Kostenerstattungsanspruch begründenden Tatsachen, zu
denen die zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des in Anspruch Genommenen
gehören, geht zu Lasten dessen, der den Anspruch geltend macht, es sei denn, dass das
materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast regelt. Das ist hier nicht der Fall.
Infolgedessen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die materielle Beweislast dafür, dass
die Beklagte für den fraglichen Jugendhilfefall örtlich zuständig geworden ist, d.h. die
Kindesmutter ihren für die örtliche Zuständigkeit relevanten gewöhnlichen Aufenthalt in B.
O. begründet hat. Dem entsprechend wirkt sich die Nichterweislichkeit des gewöhnlichen
Aufenthalts der Kindesmutter in B. O. zu Lasten der Klägerin mit der Folge aus, dass ein
Kostenerstattungsanspruch nicht festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO a.F.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 2. März 1999 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO
a.F.).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.