Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2007

OVG NRW: erziehungshilfe, sonderschule, besuch, jugendhilfe, behörde, familie, stadt, jugendamt, subsumtion, abweisung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2521/06
Datum:
08.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2521/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1425/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, dem beigeladenen Verein über die Ordnungsverfügung
vom 15.09.2006 hinaus durch weitere Ordnungsverfügung zu
untersagen,
1. die Halle in dem Gebäude T. Str. 317 Dritten nach 22.00 Uhr zur
Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen,
2. selbst in der Halle nach 22.00 Uhr Veranstaltungen gleich welcher Art
durchzuführen oder durchführen zu lassen, bei denen Musik unter
Verwendung von Verstärkeranlagen oder von Trommeln gespielt wird,
die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung anzuordnen sowie
dem beigeladenen Verein ein Zwangsgeld für jeden Fall der
Zuwiderhandlung in Höhe von nicht weniger als 10.000 Euro
anzudrohen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller - diese
als Gesamtschuldner - und der Antragsgegner je zur Hälfte;
außergerichtliche Kosten des beigeladenen Vereins sind nicht
erstattungsfähig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller - diese
als Gesamtschuldner - und der beigeladene Verein je zur Hälfte;
außergerichtliche Kosten des Antragsgegners sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob
das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO aufgeben hat, dem beigeladenen Verein durch sofort
vollziehbare Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung ohne Einschränkung zu
untersagen, die Halle in dem Gebäude T. Straße 317 an Dritte zur Durchführung von
Veranstaltungen zu überlassen und selbst in der Halle Veranstaltungen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, bei denen Musik unter Verwendung von Verstärkeranlagen
oder von Trommeln gespielt wird. Gegen diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts
hat lediglich der beigeladene Verein Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben
gegen den Beschluss, soweit ihr weiter gehender Antrag auf Erlass einer Anordnung
abgelehnt worden ist, hingegen keine fristgerechte eigene Beschwerde und auch keine
Anschlussbeschwerde mit dem Ziel einer Änderung des angefochtenen Beschlusses zu
ihren Gunsten eingelegt.
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Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung hat sich nicht etwa, wie die
Beschwerde meint, deshalb erledigt, weil der Antragsgegner die nach Aktenlage
unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2006 erlassen hat. Zwar
sind nach Nr. 10 dieser Ordnungsverfügung nunmehr ab 18. Dezember 2006 sämtliche
Veranstaltungen untersagt, die hinsichtlich Art und Häufigkeit über die in Anlage 2 zur
Betriebsbeschreibung vom 8. November 1999 aufgeführten Gebetsversammlungen
hinausgehen. Den Antragstellern kann jedoch nicht entgegen gehalten werden, dass sie
die von der Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2006 nicht erfassten und der
Baugenehmigung vom 12. April 2000, deren Bestandteil die genannte
Betriebsbeschreibung ist, entsprechenden Veranstaltungen wegen der Unanfechtbarkeit
der Baugenehmigung hinzunehmen haben. Die Baugenehmigung entfaltet nach der im
vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Nutzung
der Halle keine Legalisierungswirkung mehr; Veranstaltungen in der Halle - gleich
welcher Art - sind vielmehr ersichtlich formell illegal.
4
Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandschutz baulicher Anlagen erlischt
u.a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche
Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen
Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll,
unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die
Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll,
entfallen.
5
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -
6
BRS 48 Nr. 138.
7
Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher
genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine
(erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten
Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf.
8
Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, RdNr. 80 zu § 63.
9
Hiernach ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
die Baugenehmigung vom 12. April 2000 Veranstaltungen - welcher Art auch immer - in
der Halle des genehmigten "Gebetshauses" nicht mehr deckt. Nach eigenem Vortrag
des beigeladenen Vereins in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 "übertrug er der
f. -center GmbH die Betriebsführung der Halle". Gegenstand des Unternehmens dieser
mit der Bezeichnung "F. GmbH" am 25. Juli 2003 in das Handelsregister eingetragenen
Gesellschaft war nach dem seitens der Antragsteller vorgelegten
Handelsregisterauszug "die Vermietung des Festsaals T. Straße 317". Tatsächlich
wurde der "Festsaal" unter der Bezeichnung "f. -center" zumindest bis in den Herbst
2006 hinein unstreitig für die unterschiedlichsten Veranstaltungen - bis hin zu
Boxkämpfen - genutzt, wie auch aus entsprechenden Internet-Hinweisen für
Veranstaltungen von September 2006 folgt.
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Vgl. etwa die Hinweise auf Veranstaltungen im "f -center" unter "http://gecealem.de" und
"http://www.turkishevents.de".
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Ob die Halle auch gegenwärtig weiterhin von der F. GmbH oder einer anderen
Gesellschaft betrieben wird, wie die Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 3. Januar
2007 unter Hinweis auf Internet-Hinweise vortragen, kann letztlich dahinstehen.
12
Auf solche Fremdveranstaltungen war der beigeladene Verein auch angewiesen, wie er
in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 20. Oktober 2006
ausgeführt hat, wonach die Einnahmen durch die Vermietung der Räumlichkeiten der
Kredittilgung für das Baudarlehen dienen. Das "Alevitische Gebetshaus" ist damit
ersichtlich zu einem allgemeiner Nutzung zugänglichen "Festsaal" umgenutzt und
jahrelang entsprechend von einem gewerblichen Betreiber geführt worden, wobei
letztlich dahinstehen kann, ob es sich bei dieser Nutzung um eine kerngebietstypische
Vergnügungsstätte handelt.
13
Zur entsprechenden Qualifizierung einer Festhalle für türkisch-kurdische Hochzeiten
und andere Feste bis hin zu diskothekenähnlichen Feiern für bis zu 500 Personen vgl.:
OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -, bestätigt durch BVerwG,
Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 56.06 -.
14
Die Nutzung der Halle für "Gebetsversammlungen" einschließlich "festlicher
Gebetsabende mit Bewirtung" - was immer darunter auch zu verstehen sein mag - ist
damit nicht mehr von der im Jahr 2000 erteilten Baugenehmigung gedeckt.
Veranstaltungen in der Halle bedürfen vielmehr einer neuen Baugenehmigung.
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Ist hiernach ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz der
Antragsteller vor unzumutbaren Beeinträchtigungen nicht entfallen, hat die Beschwerde
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gleichwohl jedenfalls teilweise Erfolg.
Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass ein Anordnungsanspruch der
Antragsteller voraussetzt, dass diese durch Veranstaltungen in der Halle in ihren
subjektiven Rechten verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt hier nicht
bereits auf Grund des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs in Betracht.
Dieser greift nur in durch Bebauungsplan ausdrücklich ausgewiesenen sowie bei einer
Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB anzunehmenden faktischen Baugebieten.
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Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55
Nr. 110.
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Dass hier ein faktisches Baugebiet vorliegt, scheidet auf Grund der unstreitig
gegebenen und aus dem vorliegenden Kartenmaterial auch ablesbaren Mischung von
Nutzungen zu gewerblichen und zu Wohnzwecken ersichtlich aus, zumal zu den
gewerblichen Nutzungen ersichtlich auch solche gehören, die nicht als "nicht wesentlich
störend" auch in einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO zulässig wären. Insoweit
weisen die Antragsteller auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 3. Januar 2007 selbst darauf
hin, bei ihren Wohnhäusern handele es sich um eine "durch die Gewerbe- und
Industrienutzung geprägte Wohnsituation".
19
Eine Rechtsverletzung der Antragsteller kommt vielmehr nur insoweit in Betracht, als die
Antragsteller auf Grund solcher Veranstaltungen unzumutbaren Beeinträchtigungen
vornehmlich durch Lärm ausgesetzt sein können. Eine - hier nur zu erwägende -
Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt ferner voraus, dass sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die Voraussetzungen sowohl für den
Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs.
3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
20
Die Antragsteller haben jedenfalls glaubhaft gemacht, dass - nach dem Vorstehenden
formell illegale - Veranstaltungen in der Halle durch Dritte wie auch Veranstaltungen
des beigeladenen Vereins mit Musikdarbietungen unter Verwendung von
Verstärkeranlagen oder von Trommeln, über die der Senat angesichts der nur vom
beigeladenen Verein eingelegten Beschwerde allein zu entscheiden hat, das Maß des
ihnen Zumutbaren jedenfalls dann übersteigen, wenn sie in der Nachtzeit - nach 22.00
Uhr - stattfinden. Insoweit ist mit der Beschwerde allerdings davon auszugehen, dass
hier die sich aus der TA Lärm ergebenden Zumutbarkeitskriterien maßgeblich sind.
Dabei ist der Beschwerde jedoch nicht darin zu folgen, dass - geht man von einer
Zulässigkeit der auf den Grundstücken der Antragsteller ausgeübten Wohnnutzung aus -
hier wegen einer sog. Gemengelage als Zumutbarkeitsschwelle für die Nacht ein
Zwischenwert von 48 dB (A) anzusetzen ist. Nach Nr. 6.7 der TA Lärm sollen auch bei
Gemengelagen, in denen gewerblich und zum Wohnen genutzte Gebiete
aneinandergrenzen, die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete - mithin
nachts ein Wert von 45 dB (A) gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm - nicht
überschritten werden. Die TA Lärm sieht auch nicht vor, dass der Richtwert etwa um 2
dB (A) ohne weiteres überschritten werden kann, weil eine solche Pegeldifferenz - wie
die Beschwerde meint - "nicht hörbar" ist.
21
Hiervon ausgehend ist bereits angesichts der im Gutachten L. anläßlich einer
Hochzeitsfeier festgestellten Lärmmimmissionen von 50 dB (A) am Grundstück der
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Antragsteller ohne weiteres glaubhaft, dass bei Veranstaltungen mit Musik unter Einsatz
von Verstärkeranlagen und Trommeln jedenfalls die Zumutbarkeitsschwelle für die
Nacht in beachtlichem Umfang überschritten wird. Darauf, ob die Lärmwerte noch höher
sind, worauf die gegen die Ermittlungen dieses Gutachtens im angefochtenen
Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten, durchaus beachtlichen fachlichen
Bedenken hinweisen, kommt es nicht an. Auch bei Veranstaltungen Dritter, die in die
Nachtzeit hineinreichen, ist ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle glaubhaft
gemacht. Insoweit ist angesichts der Größe und des Zuschnitts der auf rd. 450 Besucher
ausgelegten Halle von Veranstaltungen etwa mit Diskobetrieb und anderen
Musikdarbietungen auszugehen, wie sie zumindest in der Vergangenheit unter der
Regie der F. GmbH offensichtlich üblich waren.
Der von der Beschwerde betonte Umstand, dass in der Halle durchgeführte Hochzeits-
und Beschneidungsfeste "religiöse Veranstaltungen" seien, ist ohne Belang. Auch die
Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (vgl. Art. 4 Abs. 2 GG) berechtigt
nicht dazu, ohne Baugenehmigung und damit formell illegal in Gebäuden lautstarke
"religiöse Veranstaltungen" in Form von Feiern mit mehreren hundert Teilnehmern
durchzuführen, da an eine solche Nutzung besondere baurechtliche Anforderungen zu
stellen sind. Dass der beigeladene Verein sich nicht (mehr) auf die erteilte
Baugenehmigung für sein "Gebetshaus" berufen kann, hat er sich dabei selbst
zuzuschreiben, da er die Halle des "Gebetshauses" einer privaten GmbH zur
Vermarktung als Festsaal vermietet hat, um Baukredite zu tilgen.
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Es sind jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller in ihren
Schriftsätzen vom 3. Januar 2007 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür glaubhaft
gemacht oder sonst erkennbar, dass Veranstaltungen in der Halle auch während der
Tagzeit die Schwelle des den Antragstellern Zumutbaren überschreiten. Dies gilt
sowohl für die Veranstaltungen durch Dritte als auch die nach der Anordnung des
Verwaltungsgerichts zu untersagenden Veranstaltungen mit Musik unter Einsatz von
Verstärkeranlagen und Trommeln. Insoweit spricht nach Aktenlage Überwiegendes
dagegen, dass bei der gebotenen Mittelung über die gesamte Tageszeit von 6.00 bis
22.00 Uhr - ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 der
TA Lärm scheidet hier ersichtlich aus - an den Grundstücken der Antragsteller ein
Beurteilungspegel etwa von 60 dB (A) zu erwarten ist. Ebensowenig ist auch nur
ansatzweise erkennbar, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 der TA Lärm nicht
eingehalten wird. Insoweit ist erst ein Überschreiten des Tagwerts um 30 dB (A), mithin
das Auftreten von Spitzenpegeln in einer Größenordnung über 90 dB (A), als
unzumutbar zu werten. Der im Schriftsatz der Antragsteller vom 3. Januar 2007
angesprochene Umstand, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe jedenfalls am
Wochenende "keine Immissionen auslösen", ist ohne Belang. Die Richtwerte der TA
Lärm greifen auch am Wochenende. An Sonn- und Feiertagen sind lediglich nach Nr.
6.5 der TA Lärm in erweitertem Umfang Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu
berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung scheidet hier jedoch - wie bereits
angesprochen - aus, da es sich bei dem hier betreffenden Bereich ersichtlich nicht um
eines der Gebiete im Sinne von Nr. 6.1 Buchstaben d bis f der TA Lärm handelt, für die
eine solche Berücksichtigung nur in Betracht kommt.
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Der Beschwerde war nach alledem hinsichtlich der Untersagung von Veranstaltungen
auch für die Tagzeit stattzugeben.
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Der Senat überlässt es dem Ermessen des Antragsgegners, ob er von der Möglichkeit
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des § 61 Abs. 1 VwVG NRW Gebrauch macht, Verantwortliche der Beigeladenen mit
der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die Möglichkeit der Anordnung
der Ersatzzwangshaft hinzuweisen.
Bei der auf den §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO
beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat sowohl für das Beschwerdeverfahren, in
dem auch der beigeladene Verein als Beschwerdeführer mit Kosten belastet werden
kann, als auch für das Verfahren erster Instanz, in dem eine Kostenbeteiligung des
beigeladenen Vereins nicht in Betracht kommt, berücksichtigt, dass die Durchführung
von Veranstaltungen während der Tagzeit und der Nachtzeit etwa gleich zu gewichten
ist.
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Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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