Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2003
OVG NRW: windkraftanlage, wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesetzliche frist, interessenabwägung, lärm, grundstück, form, verschulden, familie, wohnhaus
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1572/02
Datum:
02.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1572/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 992/02
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
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Die Beschwerde des Beigeladenen ist bereits unzulässig, da er das am 9. August 2002
eingelegte Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
angefochtenen Beschlusses unter Angabe der Gründe, aus denen die Entscheidung
aufzuheben oder abzuändern ist, begründet hat (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO). Der
Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des
Beigeladenen laut Empfangsbekenntnis am 9. August 2002 zugestellt worden. Am 26.
August 2002 haben sich die derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen
dem erkennenden Gericht gegenüber bestellt. Sie haben zugleich Akteneinsicht
beantragt und ausgeführt, sie gingen davon aus, dass auch noch bis zum 20. September
2002 Gelegenheit sein werde, in der Angelegenheit umfassend Stellung zu nehmen.
Des Weiteren baten sie um Nachricht, falls insoweit Bedenken bestünden. Die ihnen
umgehend für eine Woche zur Einsichtnahme übersandten Akten gingen am 3.
September 2002 wieder bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 -
eingegangen bei Gericht am 7. Oktober 2002 - haben sie die Beschwerde be-gründet.
Damit haben sie die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die - anders als die Frist zur
Begründung der Berufung - nicht verlängert werden kann und die für sie am 9.
September 2002 abgelaufen ist, versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht, da der Beigeladene nicht
ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Er muss sich das
Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Ein Verschulden der
Prozessbevollmächtigten scheidet nicht etwa deshalb aus, weil das Gericht auf ihr am
26. August 2002 eingegangenes Schreiben nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hingewiesen hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 2. August 2002 ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen.
Das Rechtsmittelgericht hat weder Veranlassung noch ist es verpflichtet den Beteiligten
darüber hinaus - auch wenn sie darum ersuchen - die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu erläutern.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Aus den in der
Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.
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Der Antragsgegner behauptet, die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Form stelle
mit der Nebenbestimmung Nr. 17 sicher, dass die genehmigte Windkraftanlage von
Beginn ihrer Inbetriebnahme an keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das
Grundstück des Antragstellers hervorrufe. In den Nachtstunden könne durch den von der
Windkraftanlage erzeugten Lärm - vorausgesetzt, die Windkraftanlage werde der
Baugenehmigung entsprechend betrieben - an dem auf dem Grundstück des
Antragstellers gelegenen Immissionspunkt IP 4 maximal ein Schalldruckpegel von 45
dB(A) auftreten.
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Diese Behauptungen treffen nicht zu. Die Nebenbestimmung Nr. 17 stellt nämlich
keineswegs sicher, dass der von der geplanten Windkraftanlage in den Nachtstunden
am IP 4 verursachte Schalldruckpegel von Beginn der Inbetriebnahme an einen Wert
von 45 dB(A) nicht übersteigt. Die von dem Ingenieurbüro S. & I. gefertigte
Schallprognose Nr. L120400 in der geänderten Fassung vom 12. September 2000, auf
der die Nebenbestimmung Nr. 17 beruht, stellt keine ausreichend sichere Prognose dar.
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Nach der jüngsten Rechtsprechung des ebenfalls mit Bausachen befassten 7. Senats
des erkennenden Gerichts muss die Baugenehmigung auf einer Prognose der
einschlägigen Immissionsbelastungen bei Nennleistung beruhen, die "auf der sicheren
Seite" liegt. Der Prognose ist der zumeist mit einem Sicherheitszuschlag wegen
möglicher Serienstreuung versehene Schallleistungspegel zu Grunde zu legen, der für
die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden
ist und in dem die gegebenenfalls ermittelten Zuschläge für besonders lästige
Auffälligkeiten enthalten sind. Der Richtwirkung der Schallabstrahlung ist
gegebenenfalls mit weiteren Zuschlägen Rechnung zu tragen. Schließlich ist in einer
Ausbreitungsrechnung nach dem Alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2
Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige
Nachtwert eingehalten wird. Ergibt die Pognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht
eingehalten wird, muss durch konkrete Betriebsregelungen - zum Beispiel durch
Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen Schallleistungspegel, der unterhalb
des bei Nennleistung erzeugten Schallleistungspegels liegt - sichergestellt werden,
dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -.
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Diesen Anforderungen an eine sichere Prognose entspricht das der Nebenbestimmung
Nr. 17 zu Grunde gelegte Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. schon
deshalb nicht, weil darin die Ausbreitung des Schalls nicht nach dem Alternativen
Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 berechnet worden ist.
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Die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. zum Gutachten Nr. L120400
vom 19. September 2002, die nunmehr das Alternative Verfahren gemäß DIN ISO 9613-
2 Abschnitt 7.3.2 zur Berechnung der Schallausbreitung verwendet und für die
Gesamtheit der Messunsicherheiten einen Zuschlag von 2,5 dB(A) berücksichtigt, macht
deutlich, dass die Regelungen der Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Form die
Einhaltung der für die Nachtstunden maßgeblichen Immissionswerte am IP 4 nicht
garantierten. Um dort einen Nachtwert von nicht mehr als 45 dB(A) sicherzustellen,
bedarf es nach der ergänzenden Stellungnahme einer Begrenzung der elektrischen
Leistung der Windkraftanlage auf 520 kW, um so ihren Schallleistungspegel auf
maximal 97,8 dB(A) herabzusetzen. Die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Form
sah hingegen - entsprechend dem Schreiben des Anlagenherstellers Enercon vom 22.
November 2000 - lediglich eine Herabsetzung der Nennleistung auf maximal 850 kW
und damit nur eine Reduzierung des Schallleis-tungspegels von 100,8 dB(A) um 1,5
dB(A) vor.
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Nach allem ergibt sich aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht,
dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt und insoweit
offensichtlich rechtmäßig ist. Vielmehr erscheint bei der in den Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sodass die
Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80
Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden
können.
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In diesem Zusammenhang trägt der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vor,
eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige
Interessenabwägung müsse zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Der Beigeladene
habe substanziiert dargelegt, welche wirtschaftlichen Interessen er mit der Errichtung
der Windkraftanlage verfolge und welche Nachteile ihm infolge einer Verzögerung durch
das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen würden. Das
erhebliche Investitionsvolumen des Bauvorhabens begründe im Hinblick auf die
Beschaffung von Finanzmitteln und die letztlich beabsichtigte Gewinnerzielung ein
besonderes Interesse des Beigeladenen an der alsbaldigen Ausnutzung der
Baugenehmigung. Auch würden durch die Errichtung der Windkraftanlage vor
Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine unumkehrbaren Fakten geschaffen.
Angesichts der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage des Antragstellers
errichte der Beigeladene die Anlage auf eigenes Risiko. Wenn sich nachträglich
herausstelle, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die
Nachbarrechte des Antragstellers rechtswidrig sei, könne dieser die Beseitigung der
Windkraftanlage verlangen und durchsetzen.
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Der Senat verkennt das Gewicht der Interessen des Beigeladenen nicht. Gleichwohl ist
auch insoweit das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht getroffenen
Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Abwägung der gegenläufigen
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Interessen muss zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Sein Interesse, von den
negativen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das
vorstehend beschriebene Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der
Baugenehmigung.
Ob es dem Nachbarn zuzumuten ist, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
die negativen Auswirkungen einer Windkraftanlage vorläufig - das heißt bis zum
Abschluss des in Bezug auf die Baugenehmigung geführten Klageverfahrens und
gegebenenfalls bis zum Abschluss eines sich anschließenden Verfahrens auf
Beseitigung der Anlage - hinzunehmen, hängt nicht zuletzt von dem Ausmaß der zu
erwartenden Beeinträchtigungen ab. Bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen kann
die Entfernung zwischen dem vorgesehenen Standort der Windkraftanlage und dem zu
schützenden Grundstücksbereich des betroffenen Nachbarn eine wesentliche Rolle
spielen. Regelmäßig werden die von einer Windkraftanlage ausgehenden
Beeinträchtigungen zunehmen, je dichter ihr Standort an ein bewohntes Grundstück
heranrückt. Dies gilt nicht nur für den von ihr verursachten Lärm oder Schattenwurf.
Vielmehr muss auch die optisch bedrängende Wirkung, die durch die Höhe moderner
Anlagen in Verbindung mit den sich ständig drehenden Rotorblättern möglicherweise
hervorgerufen werden kann, in die Betrachtung eingestellt werden. Dass dieser zuletzt
genannte Aspekt in der jüngeren Rechtsprechung keine wesentliche Rolle mehr
gespielt hat, hängt letztlich damit zusammen, dass die Windkraftanlagen, mit denen die
Gerichte befasst waren, wegen des von ihnen erzeugten Lärms stets einen Abstand zu
den umliegenden Wohnhäusern einhalten mussten, bei dem eine solche bedrängende
Wirkung wohl zu verneinen war. Der Senat neigt dazu, jedenfalls bei einem Abstand
jenseits der 300 m insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme
anzunehmen. Inzwischen gestattet es die technische Entwicklung jedoch,
Windkraftanlagen zu bauen, die bei Einhaltung der maßgeblichen Lärm-richtwerte sehr
viel näher an vorhandene Wohnhäuser heranrücken können, ohne dass allen dadurch
berührten Belangen der Bewohner durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen
Abstandflächenvorschriften ausreichend Rechnung getragen wird. In einem solchen Fall
kann der Aspekt einer möglicherweise bedrängenden Wirkung bei der
Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschlaggebend
sein.
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So ist es hier. Der geplante Standort der mehr als 100 m hohen Windkraftanlage, gegen
deren Genehmigung sich der Antragsteller wendet, ist nach den vorliegenden
Schallgutachten des Ingenieurbüros S. & I. von dem maßgeblichen Immissionspunkt auf
dem Grundstück des Antragstellers nur 209 m entfernt. Er liegt damit in einem Bereich,
der - was die Bebauung mit Windkraftanlagen angeht - als absoluter Nahbereich des
Wohngrundstücks bezeichnet werden kann. Zwar lässt sich im vorliegenden Verfahren
nicht hinreichend sicher beurteilen, ob das Vorhaben allein wegen seiner optisch
bedrängenden Wirkung dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, doch ist
angesichts des geringen Abstandes der Anlage zum Wohnhaus des Antragstellers -
selbst wenn die Grenze der Rücksichtslosigkeit nicht überschritten sein sollte - von
erheblichen optischen Beeinträchtigungen auszugehen, die den Wohnwert seines
Hauses wesentlich herabzusetzen und sein Wohlbefinden sowie das seiner Familie
empfindlich zu stören vermögen. Dies umso mehr, als nach den vorliegenden
Unterlagen sowohl die Terrasse als auch verschiedene Fenster von Aufenthaltsräumen
auf den südöstlich des Wohnhauses geplanten Standort der Windkraftanlage
ausgerichtet sind. Die privaten wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen - auch
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wenn sie nicht gering einzuschätzen sind - rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller im
konkreten Fall die über Lärm und Schattenwurf hinausgehenden Auswirkungen der
Windkraftanlage für einen Zeitraum zuzumuten, der unter Umständen mehrere Jahre
betragen kann.
Dass der Antragsgegner dem Beigeladenen unter dem 2. Oktober 2002 eine
Nachtragsbaugenehmigung zur Baugenehmigung vom 23. Januar 2001 erteilt hat, mit
der die Nebenbestimmungen Nr. 17, 19, 20 und 22 bis 25 aufgehoben und durch die
neugefassten Nebenbestimmungen Nr. 17, 19, 20, 22 und 23 ersetzt worden sind, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Dabei lässt der Senat offen, ob die nach Ablauf der
Beschwerdebegründungsfrist mit der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung
eingetretene Änderung der Sachlage - das Gericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2
und 6 VwGO nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe -
überhaupt zu berücksichtigen ist oder ob der Antragsgegner diesen Umstand in einem
Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hätte geltend machen müssen. Auch
wenn man die Nachtragsbaugenehmigung, die die ursprüngliche Baugenehmigung
lediglich im Hinblick auf die Betriebsweise der Windkraftanlage modifiziert und das
nunmehr genehmigte Vorhaben nicht zu einem aliud gegenüber dem ursprünglich
genehmigten Vorhaben macht, zu Gunsten des Antragsgegners und des Beigeladenen
in die der Entscheidung über die Beschwerde zu Grunde liegenden Überlegungen
einbezieht, ändert dies an den vorstehenden Ausführungen nichts.
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Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nach wie vor offen. Das gilt nicht nur in
Bezug auf die Frage, inwieweit sich eine möglicherweise gegebene optisch
bedrängende Wirkung der Windkraftanlage wegen ihres geringen Abstandes zum
Wohnhaus des Antragstellers diesem gegenüber als rücksichtslos erweisen kann. Auch
mit der geänderten Nebenbestimmung Nr. 17, die auf der ergänzenden Stellungnahme
des Ingenieurbüros S. & I. zum Gutachten Nr. L120400 vom 19. September 2002 beruht,
ist keineswegs hinreichend gesichert, dass der von der Windkraftanlage in den
Nachtstunden erzeugte Lärm am IP 4 einen Schalldruckpegel von 45 dB(A) nicht
übersteigt. In einer Stellungnahme vom 27. Februar 2002 hat das Staatliche Umweltamt
Herten unter Berufung auf eine beim Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
durchgeführte Berechnung mitgeteilt, dass es am IP 4 durch die Überlagerung von
Direktschall und reflektierendem Schall zu einer Erhöhung des von den Gutachtern
angenommenen Schalldruckpegels bis zu 3 dB(A) kommen könne. Insgesamt werde für
die Nachtstunden eine Leistungsbegrenzung zwischen 650 und 450 kW für erforderlich
gehalten.
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Der Senat vermag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären,
inwiefern das Ingenieurbüro S. & I. in seiner ergänzenden Stellungnahme zum
Gutachten Nr. L120400 vom 19. September 2002 eine mögliche Schallreflexion im
Hinblick auf den IP 4 berücksichtigt hat, ob es der Berücksichtigung einer möglichen
Schallreflexion überhaupt bedarf und ob die mit der Nachtragsbaugenehmigung
angeordnete Leistungsbegrenzung auf 520 kW letztlich ausreicht, um in den
Nachtstunden am IP 4 einen maximalen Schalldruckpegel von 45 dB(A) zu garantieren.
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Mithin bleibt es dabei, dass die Interessenabwägung - wie geschehen - ohne Rücksicht
auf die Erfolgsaussichten der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage zu erfolgen
hat. Auf das oben dargestellte Ergebnis dieser Interessenabwägung hat die Erteilung
der Nachtragsbaugenehmigung keinen Einfluss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat
entnimmt den Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer
Baugenehmigung für eine Windkraftanlage einem Rahmen von 10.000,00 bis 15.000,00
EUR, sofern der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem Ort, für den der Kläger
Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlage geltend macht, nicht mehr als 500 m
beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. In den
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das Hauptsacheverfahren
angemessene Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung
auf die Hälfte zu reduzieren. Auf der Grundlage dieser Krite- rien wäre hier das Interesse
des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit 15.000,00 EUR zu bewerten, da der
geplante Standort der Windkraftanlage von dem maßgeblichen Immissionspunkt auf
dem Grundstück des Antragstellers nur 209 m entfernt ist, was für den Antragsteller und
seine Familie ein besonders hohes Maß an Beeinträchtigung bedeutet. Sein Interesse,
die Errichtung der Anlage zu verhindern, ist deshalb entsprechend hoch zu bewerten,
sodass die Ausschöpfung des oben genannten Streitwertrahmens angemessen
erscheint.
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