Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2004

OVG NRW: öffentlich, kündigung, gewalt, verfügung, leistungsverhältnis, bruchteil, kontrahierungszwang, zivilprozessordnung, anstalt, anschluss

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 379/04
Datum:
11.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 379/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 82/04
Tenor:
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird
der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e : I. Der Antragsteller, zugleich Kläger des Verfahrens VG Düsseldorf - 1 K
1156/04 - (hinsichtlich der Rechtswegverweisung entschieden durch Beschluss des
Senats vom heutigen Tag - 8 E 378/04 -), begehrt im Wege der einstweiligen
Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm für seinen Kreisverband P. vorläufig
ein Girokonto zu eröffnen. Zur Begründung dieses Begehrens verweist er u.a. auf § 5
des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - ParteiG -).
1
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss den
Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Landgericht E. verwiesen.
Hiergegen haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt.
2
II. Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben Erfolg.
3
Auf sich beruhen kann, ob § 17 a Abs. 2 GVG nach § 173 VwGO auch im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar ist.
4
Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00
-, NWVBl. 2001, 19 m.w.N.
5
Denn die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für eine
Verweisung des Verfahrens an die Zivilgerichtsbarkeit sind nicht erfüllt. Der vorliegende
Rechtsstreit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art)
i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich
ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung
fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch
hergeleitet wird.
6
Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.
April 1986 - GmS-OGB 1.85 -, BVerwGE 74, 369, 370 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss
vom 30. Juni 2000, a.a.O.
7
Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines
Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter
des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel
des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen
Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses,
nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den
Antragsteller selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es,
dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im
Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Selbst wenn sich der Betreffende auf eine
materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig
wäre, kann eine Verweisung des Rechtsstreits angezeigt sein. Das ist der Fall, wenn
diese Anspruchsgrundlage auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich
nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit
Rechtskraftwirkung abzuweisen.
8
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993,
359; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000, a.a.O.
9
Ausgehend hiervon ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil eine für das
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in Betracht kommende Anspruchsgrundlage
dem öffentlichen Recht zuzuordnen (1.) und nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht
offensichtlich ist, dass diese Anspruchsgrundlage nicht eingreift (2.).
10
1. Der Antragsteller stützt den geltend gemachten Anordnungsanspruch u.a. auf § 5 Abs.
1 Satz 1 ParteiG. Danach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger
öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Diese Bestimmung
begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und ist dem
öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Hinblick auf die Geltendmachung dieses öffentlich-
rechtlichen Anspruchs ist die Streitigkeit als öffentlich-rechtlich einzuordnen.
11
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1968 - III A 47/68 -,
DVBl. 1968, 842 f.
12
Dass für die Eröffnung eines Girokontos keine ausdrückliche öffentlich-rechtliche
Handlung der Antragsgegnerin erforderlich ist, steht nach den zuvor beschriebenen
Grundsätzen der Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich nicht entgegen. Der
Umstand, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nach einer
Kontoeröffnung (einschließlich deren etwaiger Beendigung) einheitlich dem Privatrecht
zuzuordnen sind, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Für die hier zu
13
beurteilende Frage, auf welche Anspruchsgrundlage der Antragsteller sein Begehren
stützt, ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im Anschluss an den begehrten
Zugang unerheblich. Der privatrechtliche Charakter des Vertragsabschlusses lässt
ebenfalls keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften zu, die hierzu
verpflichten.
Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. April 2002 - 1 So 35/02 -, Seite 3 des
Beschlussabdrucks; VG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2004 - VG 25 A 207.03 -,
Seite 5 des Beschlussabdrucks; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 -,
NJW 1990, 134 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 1985 - 2 B 36/85 -, NJW 1985,
2347.
14
Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, die im Verwaltungsrechtsweg erstrittene
Kontoeröffnung könnte nach einer durch das Zivilgericht bestätigten Kündigung des
Girokontos verloren gehen, steht dem zuvor gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Die
Annahme des Zivilrechtswegs sowohl für die Eröffnung als auch für die Führung und
etwaige Kündigung eines Girokontos führt in Fällen der zu beurteilenden Art zwar zu
praktikablen Ergebnissen. Denn dann wird über in der sachlichen Struktur gleichartige
Rechts- und Interessenlagen nach einheitlichen Maßstäben und innerhalb desselben
Rechtswegs entschieden.
15
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 7 B 48.94 -, NJW
1994, 2500; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 25 E 1298/94 -, S. 3 des
Beschlussabdrucks.
16
Dies stellt aber nicht in Frage, dass Ansprüche, die auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG
gestützt werden, - wie dargelegt - auch dann im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen
sind, wenn das spätere Leistungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. Es kommt
hinzu, dass eine zivilgerichtlich erstrittene Kontoeröffnung ebenfalls nach einer
zivilgerichtlich bestätigten Kündigung des Girokontos wieder verloren gehen könnte.
Maßgeblich ist insoweit, wie weit die Rechtskraft der jeweiligen Gerichtsentscheidung,
die zur Kontoeröffnung verpflichtet, reicht, nicht jedoch, auf welchem Rechtsweg die
Kontoeröffnung erstritten wurde.
17
Dass für das Begehren des Antragstellers gegebenenfalls auch ein zivilrechtlicher, so
genannter "mittelbarer" Kontrahierungszwang gemäß § 826 BGB,
18
vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 1 A 1782/01 u.a. -, NJW 2001,
3354, 3355 m.w.N.,
19
in Betracht kommen mag, ändert an der Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-
rechtlich nichts. Denn das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet den
Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG grundsätzlich unter allen in Betracht
kommenden Gesichtspunkten.
20
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ist als Anspruchsgrundlage mit Blick auf den vorgetragenen
Sachverhalt nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dass die Antragsgegnerin als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 des Gesetzes über die Sparkassen
sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände
[Sparkassengesetz - SpkG], die einen öffentlichen Auftrag wahrnimmt (vgl. § 3 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 1 SpkG), ein Träger öffentlicher Gewalt ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
21
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: NRWVerfGH, Urteil vom 15. September 1986 -
VerfGH 17/85 -, NVwZ 1987, 211, 213.
22
Es ist des Weiteren nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den
Parteien im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG Einrichtungen zur Verfügung stellt. Zum
einen fällt hierunter möglicherweise auch die Eröffnung von Girokonten.
23
Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. September 2002 - 1
Bs 243/02 -, S. 10 des Beschlussabdrucks.
24
Zum anderen kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers, der Kreisverband P. der
PDS besitze ein Konto bei der Antragsgegnerin, in Betracht, dass das
Tatbestandsmerkmal des Zurverfügungstellens erfüllt ist.
25
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr in der Sache zu prüfen haben, ob die
prozessualen und materiellen Voraussetzungen für die beantragte einstweilige
Anordnung vorliegen.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO in rechtsgedanklicher Anwendung.
27
Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 28. September 1994 - 1 B
163.94 u.a. -, Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4; Albers, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 17 a
GVG Rdnr. 13 m.w.N.
28
Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. Nr. 2502 und Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses,
Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).
29
Auf sich beruhen kann, ob § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG auch im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist.
30
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2000 - 4 E 664/00 -, NJW 2001,
3803 m.w.N.
31
Denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG).
32
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der
Senat geht davon aus, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom
Antragsteller mit der begehrten Kontoeröffnung verfolgte wirtschaftliche Interesse
vorliegen. Im Übrigen berücksichtigt die Streitwertfestsetzung auf einen Bruchteil von
etwa einem Drittel des Hauptsachewerts (für das einstweilige Rechtsschutzverfahren:
ca. ein Drittel von 2.000,00 EUR),
33
vgl. hierzu Albers, a.a.O., § 17 a GVG Rdnr. 13 m.w.N.,
34
dass lediglich die Rechtswegfrage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
36