Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2001

OVG NRW: bfa, anpassung, veränderte verhältnisse, witwerrente, klageänderung, versorgung, versicherung, hinterbliebenenrente, erwerbsunfähigkeit, vollrente

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3973/99
Datum:
06.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3973/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4647/92
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der ursprüngliche Kläger war in der Zeit vom 18. Oktober 1965 bis zum 22. September
1972 und vom 19. November 1972 bis zum 13. Dezember 1976 Mitglied des Deutschen
Bundestages. Nachdem ihm zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31.
Januar 1978 ein Übergangsgeld gezahlt worden war, wurde für ihn mit Bescheid vom 1.
Dezember 1977 für die Zeit ab 1. Februar 1978 ein Ruhegeld nach § 38 Abs. 1 des
Abgeordnetengesetzes 1977 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Diätengesetz 1968 festgesetzt.
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Mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 22. September 1988 - 154 F 8709/86 - wurde die Ehe
des ursprünglichen Klägers mit Frau T. T. , geborene C. , geschieden und des Weiteren
im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs zugunsten der
geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers u. a. Rentenanwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 480,98 DM (bezogen auf das Ende der
Ehezeit am 31. Mai 1982) zu Lasten der Anwartschaften des ursprünglichen Klägers
beim Deutschen Bundestag begründet.
3
Am 12. April 1989 heiratete die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers in P.
(L. ) Herrn Prof. I. -X. Q. . Sie verstarb am 10. November 1991 ebenfalls in P. .
4
Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -
BfA - dem Beklagten mit, dass für die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers
für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
gewährt worden sei. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 1992 in
sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes -
BeamtVG - das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers ab dem 1. Juli 1991 ohne
zeitliche Beschränkung um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von
monatlich 630,32 DM. Unter dem 27. Juli 1992 änderte der Beklagte diesen Bescheid
dahingehend, dass eine Kürzung des Ruhegeldes lediglich für die Zeit vom 1. Juli bis
30. November 1991 vorgenommen wurde.
5
Am 10. August 1992 hat der ursprüngliche Kläger Klage erhoben, die zunächst auf die
Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 1992 in der Fassung des Änderungsbescheids
vom 27. Juli 1992 gerichtet war.
6
Mit Schreiben vom 24. September 1992 hat die BfA dem Beklagten mitgeteilt, Herr Prof.
Q. habe am 3. Februar 1992 eine Hinterbliebenenrente beantragt, die nach Aktenlage in
Kürze bewilligt werde. Daraufhin hat der Beklagte unter dem 9. Oktober 1992 seinen
Bescheid vom 27. Juli 1992 aufgehoben und das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers
ab dem 1. Juni 1992 in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG um den
angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 664,36 DM gekürzt. Mit Blick
darauf hat der ursprüngliche Kläger am 17. November 1992 seine Klage auf die
Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1992 gerichtet und den Rechtsstreit im
Übrigen für erledigt erklärt.
7
Mit Schreiben vom 12. November 1992 hat die BfA dem Beklagten mitgeteilt, für Herrn
Prof. Q. sei für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 29. Februar 1992 eine
Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des
ursprünglichen Klägers gewährt worden. In einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember
1992 hat die BfA darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf
Witwerrente auch über den 29. Februar 1992 hinaus dem Grunde nach bestehe, jedoch
die Rente wegen Anrechnung eigenen Einkommens in voller Höhe ruhe. Daraufhin hat
der Beklagte unter dem 23. Dezember 1992 seinen Bescheid vom 9. Oktober 1992
aufgehoben und das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers lediglich für die Zeit vom 1.
Juli 1991 bis 29. Februar 1992 um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von
630,32 DM gekürzt. Mit Blick darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Januar 1993
die gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1992 gerichtete Klage für erledigt erklärt und
mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. Januar 1993 die Klage nunmehr gegen den
Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1992 gerichtet.
8
Mit Schreiben vom 21. August 1997 hat die BfA dem Beklagte mitgeteilt, für Herrn Prof.
Q. sei eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des
ursprünglichen Klägers neu festgestellt worden, die ab dem 1. Oktober 1997 als große
Witwerrente gezahlt werde. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 8.
September 1997 das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers in sinngemäßer
Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG ab dem 1. Oktober 1997 um den angepassten
Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 729,70 DM. Mit Blick darauf hat der
ursprüngliche Kläger am 18. September 1997 seine Klage auf die Aufhebung des
Bescheids vom 8. September 1997 erweitert.
9
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 1999 hat der
10
Beklagte sich den Hauptsacheerledigungserklärungen des ursprünglichen Klägers
angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht, soweit der
Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, das
Verfahren eingestellt und die weiter verfolgte Klage mit dem Antrag,
11
die Bescheide des Beklagten vom 23. Dezember 1992 und vom 8. September 1997
aufzuheben,
12
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Beklagte habe mit Blick
auf den im familiengerichtlichen Urteil festgesetzten Versorgungsausgleich die
Versorgungsbezüge des ursprünglichen Klägers zu Recht in der festgesetzten Höhe
gekürzt. Gründe für ein Absehen von der Kürzung nach den Vorschriften des
Versorgungsausgleichshärtegesetzes - VAHRG - lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht
gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG ganz oder teilweise von einer Kürzung abzusehen. Für die
Auslegung dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob die darin angesprochenen
Leistungen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst oder seinen Hinterbliebenen
gewährt worden seien. Diese Ausnahmeregelung solle lediglich dann zu einer
Begünstigung des Verpflichteten führen, wenn die Rentenversicherung in Folge des
frühen Todes des berechtigten Ehepartners keine Leistungen erbracht habe. Wenn aber
im Zusammenhang mit dem erworbenen Rentenanspruch Leistungen an Hinterbliebene
erbracht würden, sei es gerechtfertigt, keine zu einem Absehen von der Kürzung
führende Härte anzunehmen. Im vorliegenden Fall seien von dem Witwer der
geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch genommen worden. Nach den Mitteilungen der BfA
müsse davon ausgegangen werden, dass an diesen regelmäßig Leistungen erbracht
worden seien.
13
Die mit Beschluss vom 10. Dezember 1999, dem ursprünglichen Kläger zugestellt am
20. Dezember 1999, zugelassene Berufung hat dieser am 17. Januar 2000 begründet.
14
Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der ursprüngliche Kläger verstorben. Als dessen
Ehefrau und Erbin hat die nunmehrige Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte den in seinem
Bescheid vom 8. September 1997 festgesetzten Kürzungsbetrag von 729,70 DM auf
729,68 DM korrigiert.
16
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen an: Es werde
bestritten, dass Leistungen aus den zu Lasten des ursprünglichen Klägers für dessen
geschiedener Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften überhaupt gewährt worden
seien und, falls dies tatsächlich geschehen sein sollte, dass diese Leistungen zu Recht
erfolgt seien. Vorsorglich werde auch die Berechtigung der Höhe der gezahlten
Rentenleistungen bestritten. Es sei eine erhebliche Kürzung der Rentenpension erfolgt,
ohne dass die Grundlagen für diese Kürzung nachvollziehbar seien. Zu Unrecht
festgestellte oder erbrachte Rentenleistungen könnten nicht zu Kürzung der Altersrente
führen. Die schlichte Mitteilung der BfA, dass Rentenleistungen erbracht würden, reiche
als Grundlage für eine Kürzung der Pensionsbezüge nicht aus. Der Beklagte könne sich
nicht damit begnügen, einfach auf diese Mitteilung der BfA gleichsam im Sinne einer
Tatbestandswirkung zu verweisen. Denn eine Tatbestandswirkung komme den
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Rentenbescheiden der BfA schon deshalb nicht zu, weil diese dem ursprünglichen
Kläger bis heute nicht zugestellt worden seien, er von ihrem Inhalt keine Kenntnis
gehabt habe, er an dem zur Rentengewährung führenden Verfahren in keiner Weise
beteiligt gewesen sei und daher diese Rechtsbescheide ihm gegenüber nicht
rechtskräftig sein könnten. Der Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, die
Berechtigung etwaiger Zahlungen der BfA zu überprüfen, mindestens sich aber im
Einzelnen erläutern zu lassen, worauf diese Zahlungen beruhten, um sachgerecht
darüber entscheiden zu können, ob eine Kürzung der Versorgungsbezüge anzunehmen
sei. Der Bescheid vom 23. Dezember 1992 lasse darüber hinaus nicht erkennen, von
welchem Grenzwert als Summe von zwei Jahresbeträgen einer Vollrente wegen Alters
aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Beklagte
ausgegangen sei und welche Leistungen an die frühere Ehefrau des ursprünglichen
Klägers bzw. deren Witwer auf den Teil der Rentenanwartschaften entfalle, der im Zuge
der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründet worden sei. Schließlich sei
auch nicht nachvollziehbar, wie sich der Kürzungsbetrag von monatlich 630,32 DM
errechne.
Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst,
dass sie beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1992, soweit darin die Kürzung des
Ruhegelds des ursprünglichen Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar
1992 um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von 630,32 DM festgesetzt
worden ist, und den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1997 in der Fassung
der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen
Änderung aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge für
die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 und ab dem 1. Oktober 1997 nicht
aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
19
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt
ergänzend an: Eine zu Unrecht durch die BfA erbrachte Leistung habe für ihn aufgrund
der Tatbestandswirkung der Rentenbescheide nicht vorgelegen, da die BfA in ihren
Mitteilungen auf alle für das Vorliegen eines Anspruchs auf Rentengewährung
wesentlichen Voraussetzungen hingewiesen habe.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei
Bände) Bezug genommen.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
Die zulässige, insbesondere auch den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4
27
VwGO genügend begründete Berufung hat in der Sache keine Erfolg.
Die Klage ist insgesamt zulässig.
28
Allein die Umstellung des erstinstanzlich als Anfechtungsantrag formulierten
Klageantrags auf das nunmehrige Verpflichtungsbegehren stellt noch keine
Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO dar, sondern trägt lediglich dem Umstand
Rechnung, dass das mit der Klage verfolgte Begehren von vornherein auf die
Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge in Form des Ruhegeldes gerichtet war.
29
Die Neufassung des Antrags, soweit dieser auf die Aufhebung eines Teils des
Bescheids vom 23. Dezember 1992 beschränkt worden ist, stellt inhaltlich ebenfalls
keine Änderung des Begehrens der Klägerin dar. Sie berücksichtigt vielmehr lediglich,
dass sich der ursprüngliche Kläger von Anfang an nicht gegen den Teil des Bescheids
hat wenden wollen, mit dem die Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1992 erfolgt
ist. Denn die Aufhebung dieses Bescheids stellt eine die Klägerseite allein
begünstigende Regelung dar, da sie die zeitlich unbegrenzte Kürzung des Ruhegelds in
Wegfall gebracht hat.
30
Hingegen ist das nunmehrige Begehren gegenüber dem bei der Klageerhebung
verfolgten insoweit als eine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, als
sich die Klage nicht mehr nur auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegeldes für die
Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 bezieht, sondern darüber hinaus auch
eine ungekürzte Gewährung des Ruhegeldes für die Zeit ab dem 1. Oktober 1997 zum
Gegenstand hat. Diese Klageänderung ist jedoch zulässig, da der Beklagte darin
eingewilligt hat. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Beklagten. Nach
§ 91 Abs. 2 VwGO ist diese jedoch anzunehmen, weil er sich, ohne der Klageänderung
zu widersprechen, auf die geänderte Klage inhaltlich eingelassen hat.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das
Ruhegeld für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 und ab dem 1. Oktober
1997 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden. Der angefochtene Teil
des Bescheids des Beklagten vom 23. Dezember 1992 und der angefochtene Bescheid
vom 8. September 1997 in der Fassung der vom Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderung sind rechtmäßig und verletzen
die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Ein Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds für die
Zeit vom 1. Juli 1991 bis 29. Februar 1992 scheitert daran, dass die vorgenommene
Kürzung des Ruhegelds um den angepassten Versorgungsausgleichsbetrag von
630,32 DM in § 57 BeamtVG in der bei Erlass des Bescheids maßgeblichen Fassung
vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I. S. 2298) eine hinreichende Grundlage findet.
33
Diese Vorschrift kommt hier zur Anwendung, da der ursprüngliche Kläger ein Ruhegeld
nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) vom 28. Februar 1977 (BGBl. I
S. 297) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der
Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334) in
der Fassung der Änderung durch Art. VIII des Gesetzes zur Neuregelung der
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977
(BGBl. I S. 297) erhielt und nach § 10 Satz 3 des Diätengesetzes 1968 mangels
34
anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz die für Bundesbeamte geltenden
versorgungsrechtlichen Vorschriften - und damit auch § 57 BeamtVG - auf das Ruhegeld
sinngemäß anzuwenden sind.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
35
- vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschluss
vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, DÖD 1996, 160 = DÖV 1996, 247 = DVBl.
1996, 502 = NVwZ 1996, 584 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 28 -
36
sind für den Fall, dass Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587 b Abs. 2 BGB begründet worden sind, die Versorgung des verpflichteten
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag
zu kürzen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da für die geschiedene Ehefrau des
ursprünglichen Klägers durch das Urteil des Amtsgerichts D. vom 22. September 1988 -
154 F 8709/86 - aus den Versorgungsanrechten des ursprünglichen Klägers als Mitglied
des Bundestags eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversichung der
Angestellten begründet worden ist.
37
Nach Satz 1 des hier maßgeblichen § 57 Abs. 2 BeamtVG berechnet sich der
Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des
Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Mit Blick darauf, dass sich der
ursprüngliche Kläger am Ende der Ehezeit bereits im Ruhestand befand, erhöht oder
vermindert sich auf der Grundlage des Satzes 3 der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis,
in dem sich das Ruhegeld durch Anpassung der Versorgungsbezüge vor Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften erhöht oder vermindert.
38
Die durch das Urteil des Familiengericht begründete Anwartschaft für die geschiedene
Ehefrau des ursprünglichen Klägers belief sich, bezogen auf den 31. Mai 1982, auf
480,98 DM. Da vorliegend weder die Ruhensvorschriften aus §§ 53 bis 56 BeamtVG
noch die Kürzungsvorschriften aus § 20 Abs.2 und § 25 BeamtVG noch die
Anrechnungsvorschriften aus § 22 Abs.1 Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 3
Satz 1 Halbs. 2 sowie § 79 BeamtVG zur Anwendung gelangen, hat sich dieser Betrag
39
- zum 1. Juli 1982 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1982 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1982 - BBVAnpG 82) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1835) um 3,6 %,
40
- zum 1. Juli 1983 durch Art. 11 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und
Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) um 2,0 %,
41
- zum 1. Januar 1985 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85) vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S.
431) um 3,2 %,
42
- zum 1. Januar 1986 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1986 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1986 - BBVAnpG 86) vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S.
43
1072) um 3,5 %,
- zum 1. Januar 1987 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1987 - BBVAnpG 87) vom 6. August 1987 (BGBl. I S.
2062) um 3,4 %,
44
- zum 1. März 1988 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1988 - BBVAnpG 88) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2363) um 2,4 %,
45
- zum 1. Januar 1989 durch das zuvor genannte Gesetz um 1,4 %,
46
- zum 1. Januar 1990 durch das ebenfalls zuvor genannte Gesetz und Art. 1 Nr. 14
Buchst. p des Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.
Mai 1990 (BGBl. I S. 967) um 2,02 % sowie
47
- zum 1. März 1991 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S.
266) um 6,0 %
48
auf den vom Beklagten festgesetzten Kürzungsbetrag von 630,32 DM erhöht.
49
Der Kürzung steht nicht das sog. Pensionistenprivileg
50
- vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 2. April 1990 - 2 B 182.89 -, Buchholz
239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 8 -
51
aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
52
- vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Beschluss
vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, a.a.O. -
53
entgegen. Nach der Grundregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfolgt die Kürzung
der Versorgungsbezüge vom Beginn ihrer Zahlung an. Davon macht jedoch § 57 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG eine Ausnahme. Danach wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete
Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem
Gedanken des Besitzstandschutzes Rechnung tragen wollen, da für einen
Versorgungsempfänger nicht gleichermaßen wie für einen aktiven Beamten die
Möglichkeit besteht, die Minderung der Versorgung ganz oder teilweise anderweitig
auszugleichen. Allerdings besteht der Besitzstandschutz nicht dauerhaft, sondern nur für
einen mehr oder minder langen "Übergangs"-zeitraum, denn er ist von der auflösenden,
an den ungewissen Eintritt des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten
geknüpften Bedingung abhängig. Dabei ist entscheidend, dass überhaupt eine Rente
gewährt wird, nicht dass sie auf Dauer gewährt wird.
54
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 = Buchholz
55
239.1 § 57 BeamtVG Nr. 10 = DÖV 1994, 958 = NJW-RR 1994, 1218 = Schütz/Maiwald,
BeamtR ES/C III 2 Nr. 23 = ZBR 1994, 315.
Vorliegend ist der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers eine Rente
gewährt worden und zwar ab dem Zeitpunkt, für den der Beklagte die Kürzung des
Ruhegelds des ursprünglichen Klägers festgesetzt hat. Denn ausweislich der Mitteilung
der BfA vom 23. Juni 1992 erhielt diese ab dem 1. Juli 1991 eine sich aus der
begründeten Anwartschaft ergebende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
56
Darauf, dass die Klägerin die tatsächliche Gewährung der Rente bestreitet, kommt es
ebenso nicht an wie auf die Frage, ob die Rentenzahlung zu Recht erfolgt ist.
Gleichermaßen ist es unerheblich, dass der ursprüngliche Kläger über die
Rentenzahlung nicht durch die BfA unterrichtet worden ist und auch an dem Verfahren
über die Rentenbewilligung nicht beteiligt war. Die Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG, wonach eine Kürzung zu erfolgen hat, "wenn aus der Versicherung des
berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist", könnte zwar den Schluss nahe
legen, dass die Kürzung der Versorgung nur bei Bestehen eines Rentenanspruchs des
früheren Ehegatten, das heißt bei rechtmäßiger Gewährung einer Rente, eintreten soll.
Der Wortlaut erlaubt aber auch eine Auslegung in dem Sinne, dass die Kürzung beim
Ausgleichspflichtigen immer dann vorzunehmen ist, wenn dem ausgleichsberechtigten
früheren Ehegatten eine Rente aufgrund eines diesem gegenüber ergangenen
Bescheid zu gewähren ist.
57
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 = DÖD
1991, 179 = NJW 1991, 1878 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 13.
58
Für die zuletzt genannte Auslegung spricht jedoch der das Pensionistenprivileg
kennzeichnende Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich. Diesem liegt der
Gedanke zugrunde, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften die
vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen der geschiedenen Ehegatten umfassend
und abschließend zu regeln, um so spätere Auseinandersetzungen unter ihnen über die
wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung zu vermeiden. Dieser Zielsetzung
widerspräche es, wenn der Ausgleichsverpflichtete in den Fällen des
Pensionistenprivilegs noch nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die
dem Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften durch Anfechtung des
Rentenbescheids Einfluss nehmen dürfte. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
schon zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich Rente bezieht, kommt es zu keinem Pensionistenprivileg des
ausgleichsverpflichteten Ehegatten; er kann es nicht dadurch herbeiführen, dass er den
Rentenbescheid anficht. Nichts anderes kann dann auch für den später erteilten
Rentenbescheid gelten; das Pensionistenprivileg soll dem Begünstigten nicht das Recht
verschaffen, nunmehr am Rentenverfahren des ausgleichsberechtigten Ehegatten
beteiligt zu werden und insoweit Rechtsbehelfe zu betreiben.
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Vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1986 - 11a RA 18/85 -, BSGE 61, 27; Hess. VGH,
Urteil vom 11. September 1996 - 2 UE 2802/93 -, DÖD 1997, 276 = NJW 1997, 1323 =
Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. 29.
60
Aufgrund dessen ist eine Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) des Rentenbescheids
mit der Folge anzunehmen, dass der Ausgleichsverpflichtete - wie hier zunächst der
ursprüngliche Kläger und nunmehr die Klägerin - ebenso wie sein Versorgungsträger
61
diesen Verwaltungsakt - von dessen Nichtigkeit abgesehen - ohne
Anfechtungsmöglichkeit hinzunehmen hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, a.a.O.
62
Diese Auslegung des 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist auch von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden. Durch sie werden weder die Grenzen überschritten, die auch dem
Gesetzgeber durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gezogen sind, noch werden
in sonstiger Weise diese Verfassungsnormen verkannt.
63
Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, a.a.O.
64
Ein hinreichender Anlass, diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Frage zu stellen, ist weder nach dem Vortrag der Klägerin noch ansonsten ersichtlich.
65
Aus diesem Zusammenhang folgt vorliegend, dass allein auf den zugunsten der
geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers ergangenen Rentenbescheid
abzustellen ist. Die diesem zukommende Tatbestandswirkung reicht aus, um die
Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zum Tragen kommen zu lassen.
Dafür, dass die Tatbestandswirkung hier nicht greifen könnte, weil der Rentenbescheid
nichtig ist, lässt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen
Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte ein Anhalt entnehmen.
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Ein Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds ergibt sich auch nicht aus
§ 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
1983 (BGBl. I S. 105) in der hier maßgeblichen Fassung, die er durch Art. 62 Nr. 2 des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -
RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) erhalten hat.
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Nach § 4 Abs. 1 VAHRG wird für den Fall, dass ein Versorgungsausgleich gemäß §
1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durchgeführt worden ist und der Berechtigte vor seinem Tod
keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat,
die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Vorliegend kann auf der Grundlage dieser Bestimmung schon deshalb keine ungekürzte
Gewährung des Ruhegelds erfolgen, weil die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen
Klägers zwar am 10. November 1991 verstorben ist, jedoch zuvor in der Zeit ab dem 1.
Juli 1991 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat, in die die aus dem
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte eingeflossen sind. Die von der Klägerin
gegen die Rentenzahlung erhobenen Einwände greifen an dieser Stelle ebenfalls nicht
durch, da auch im Zusammenhang mit § 4 VAHRG die Tatbestandswirkung des
Rentenbescheids zum Tragen kommt.
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Gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG
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- vgl. zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundgesetz BVerfG, Urteil vom 5.
Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, 297 = DÖV 1989,
1086 = DVBl. 1989, 871 = NJW 1989, 1983 = ZBR 1989, 277 -
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gilt Abs. 1 für den Fall entsprechend, dass der Berechtigte gestorben ist und aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden oder werden,
die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne
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Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht
nicht übersteigen, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs. 1
ergebende Erhöhung anzurechnen.
Vorliegend ist festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers
verstorben war. Auch lagen die aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
gewährten Leistungen deutlich unter dem maßgeblichen Grenzwert. Denn an
Leistungen sind lediglich an die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers für
die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie
an den zweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers für die
Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 29. Februar 1992 eine Witwerrente erbracht
worden. In ihrer Summe erreichen diese Leistungen nicht zwei Jahresbeträge einer auf
das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors
berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten. Somit kam zwar - eine Antragstellung nach § 9 VAHRG unterstellt - der
Abs. 1 des § 4 VAHRG entsprechend zur Anwendung mit der Folge, dass keine
Kürzung erfolgen durfte, jedoch waren die gewährten Leistungen - wie vom Beklagten
vorgenommen - auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Erhöhungen anzurechnen. Denn
das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers erhöhte sich durch den Wegfall der Kürzung
für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Februar 1992 um monatlich 630,32 DM, so dass
dieser Betrag andererseits auch wieder auf das Ruhegeld des ursprünglichen Klägers
anzurechnen war. Dass der Beklagten in seinem Bescheid von einer Kürzung anstelle
einer Anrechnung gesprochen hat, ist ohne Belang, da sich aus den zur Erläuterung
angeführten Erwägung ohne Weiteres erschließt, dass offensichtlich die in § 4 Abs. 2
VAHRG vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit gemeint war.
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Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand der
Klägerin, ein Versorgungsempfänger müsse im Hinblick darauf, dass eine
wirtschaftliche Einstellung auf veränderte Verhältnisse nicht mehr möglich sei, - auch
unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - absehen können, welche Bezüge ihm
dauerhaft zur Verfügung stehen, vermag keinen Anspruch auf eine ungekürzte
Gewährung des Ruhegelds zu begründen. Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin,
dass sich der Ruhegeldanspruch des ursprünglichen Klägers vom Grundsatz her bereits
mit dem Wirksamwerden des Scheidungsurteils des Amtsgerichts D. vom 22.
September 1988 im Umfang der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der
gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften verringert hatte.
Lediglich aufgrund des Pensionistenprivilegs aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist
jedoch zunächst das Ruhegeld in unveränderter Höhe weiter gewährt worden. Diese
Gewährung stand jedoch von Beginn an unter der Einschränkung einer möglichen
Kürzung für den Fall, dass die geschiedene Ehefrau eine Rente aus den mit dem
Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften erhält. Mit Blick darauf durfte sich
der ursprüngliche Kläger nicht darauf einstellen und insbesondere nicht in
schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass das Ruhegeld auf Dauer ungekürzt
gewährt werden würde. Dass dem ursprünglichen Kläger möglicherweise nicht bekannt
war, dass die begünstigende Wirkung des Pensionistenprivilegs in Wegfall geraten
könnte, vermag daran nichts zu ändern. Eine derartige Unkenntnis hätte er sich
zurechnen lassen müssen.
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Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Hinweis auf die
schwierige wirtschaftliche Situation der Klägerin vermag angesichts der keinen
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Ermessensspielraum eröffnenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die Ursache für diese finanziellen Probleme im
Wesentlichen darin zu sehen ist, dass die Klägerin in eigener Person keine
hinreichenden Versorgungs- bzw. Rentenansprüche begründet hat.
2. Der weiterhin geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte
Gewährung des Ruhegelds für die Zeit ab dem 1. Oktober 1997 scheitert daran, dass für
die vorgenommene Kürzung des Ruhegelds um monatlich 729,28 DM in § 57 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG in der bei Erlass des Bescheids maßgeblichen Fassung
vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I. S. 3858) eine hinreichende Grundlage besteht.
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Die Höhe des Kürzungsbetrags ergibt sich aus der Fortschreibung des für den Bescheid
vom 23. Dezember 1992 ermittelten Kürzungsbetrags von 630,32 DM für die Zeit ab 1.
März 1991. Aufgrund der Anpassungen
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- zum 1. Juni 1992 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) vom 23. März 1993 (BGBl. I S.
342) um 5,4 %
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- zum 1. Mai 1993 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1993 - BBVAnpG 93) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2139) um 3,0 %,
78
- zum 1. Januar 1995 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1994 - BBVAnpG 94) vom 24. August 1994 (BGBl. I S.
2229) um 2,0 %,
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- zum 1. Mai 1995 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1942) um 3,2 % sowie
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- zum 1. Juli 1997 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 - BBVAnpG 96/97) vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 590) um 1,3 %
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hat sich dieser Betrag auf den im Bescheid des Beklagten in der Fassung der in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderung festgesetzten
Kürzungsbetrag von 729,68 DM erhöht.
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Ein Anspruch auf eine ungekürzte Gewährung des Ruhegelds ergibt sich auch in
diesem Zusammenhang nicht aus § 4 VAHRG. Dessen Abs. 1 kommt wegen der der
geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers vor ihrem Tod gewährten Leistungen
nicht zur Anwendung. Abs. 2 scheitert daran, dass bereits im Zeitpunkt der Festsetzung
des Kürzungsbetrags schon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen war, dass die dem zweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des
ursprünglichen Klägers gewährten Leistungen in der Form einer ab dem 1. Oktober
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1997 laufend gezahlten Witwerrente den maßgeblichen Grenzwert wenn nicht in naher
Zukunft, so jedenfalls bis zum (ungewissen) Ende des Leistungsbezugs - deutlich -
übersteigen werden. Auf eine exakt erst am Ende des Leistungsbezugs mögliche
Festlegung des Grenzbetrags kommt es angesichts dieser Gegebenheit nicht an, zumal
der zweite Ehemann der geschiedenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers im
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 8. September 1997 erst im 61. Lebensjahr
stand.
Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Hess. VGH, Urteil vom 11. September 1996 -
2 UE 2802/93 -, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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