Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2009

OVG NRW (treu und glauben, prüfung, antragsteller, verwaltungsgericht, beschwerde, zulassung, vorläufig, anordnung, verbindung, hauptsache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 940/09
Datum:
03.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 940/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 657/09
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung des Inhalts
3
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ein vorläufiges Zeugnis über das
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2009 zu erteilen,
4
hilfsweise,
5
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig erneut zum Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen,
6
abgelehnt.
7
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller nur noch das Hilfsbegehren weiter und
beantragt nunmehr,
8
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin im
Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig, bis zur bestandskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache, den Antragsteller zum 2. Wiederholungsversuch des
schriftlichen Prüfungsteils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
9
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3
10
VwGO fristgemäß dargelegten Gründe. Er hat deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob
der Antragsteller im Hinblick auf die Erwägungen, die dem Beschluss des Senats vom
2.4.2008 - 14 B 1929/07 -, juris = NRWE, zugrunde liegen, einen Anspruch auf
vorläufige Zulassung zu einer weiteren Wiederholung des Ersten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung hat.
Soweit das Verwaltungsgericht das Begehren auf vorläufige erneute Zulassung zum
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelehnt hat, weil der Antragsteller eine
krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verspätet geltend gemacht habe, kann das
Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der Antragsteller
hatte mit seinem Widerspruchsschreiben vom 27.4.2009 und den im erstinstanzlichen
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Anträgen zum Ausdruck gebracht,
dass er die Prüfung bei der von ihm geltend gemachten zutreffenden Bewertung
bestanden habe und dass er nur für den Fall wegen Prüfungsunfähigkeit zurück treten
wolle, dass dies nicht zutreffe. Erst mit seiner inzwischen beim Verwaltungsgericht Köln
als dem örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache, § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 5 VwGO,
erhobenen und dort Mitte Juli 2009 eingegangenen Klage (Az. 6 K 4482/09) verfolgt er
nur noch die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin und seine erneute
Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit bei
der Prüfung im März 2009. Deshalb ist davon auszugehen, dass er frühestens mit
diesem Zeitpunkt seinen Rücktritt von dieser Prüfung eindeutig und vorbehaltlos erklärt
hat. Dem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung
mit dem Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, und den Anforderungen aus Art.
12 Abs. 1 GG widerspräche es, wenn ein Prüfling die Möglichkeit hätte, die Wirksamkeit
seiner Rücktrittserklärung davon abhängen zu machen, ob er die fragliche Prüfung
bestanden hat oder nicht. Unbeschadet der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat
der Antragsteller jedenfalls irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht
möglich war, seine behauptete Prüfungsunfähigkeit vor Mitte Juli 2009 zu erkennen und
geltend zu machen, nicht vorgetragen.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5
des Streitwertkatalogs 2004.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
13
14