Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2011

OVG NRW (höhe, gkg, jahresgewinn, anlage, zulassung, beschwerde, antrag, erhöhung, pauschale, berechnung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 10/11
Datum:
25.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 10/11
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat und nicht der Berichterstatter, weil
die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a
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Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und
nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine
Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs.
1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
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Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der
Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52
Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten
um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und
pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben
des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur
Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000, Euro für geboten, aber auch
ausreichend.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 13 E 1221/10 -,
juris, und vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408.
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Die Klägerin hat hier aber individuelle und insgesamt nachvollziehbare Angaben
gemacht, die die Festsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 5.867,47 Euro
rechtfertigen. Sie hat für das maßgebende Jahr 2007, in dem die Klage erhoben wurde,
einen Umsatz in Höhe von 17.862,26 Euro angeben. Daraus ergibt sich - wenn man
entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats von 1/3 des Jahresumsatzes
als Gewinn ausgeht - ein gegenüber der erfolgten Streitwertfestsetzung geringfügig
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abweichender Jahresgewinn von 5.954,09 Euro, der für die Bemessung des Streitwerts
zugrundezulegen wäre. Von einer Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses wird
insoweit aber abgesehen, da die zutreffende Berechnung im vorliegenden Fall nach
dem Gerichtskostengesetz (Gebührentabelle Anlage 2 zu § 34) und dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Gebührentabelle Anlage 2 zu § 13 Abs. 1) nicht
zu einer Erhöhung der maßgeblichen Gebühren führen würde.
Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten führt nicht zu einer
abweichenden Streitwertfestsetzung. Die Höhe des festzusetzenden Streitwerts
bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für
ihn ergebenden Bedeutung, wobei dem Gericht bei der Bestimmung eine
Ermessensbetätigung eingeräumt ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die pauschale
Orientierung am Jahresgewinn, der mit einem Arzneimittel erzielt worden ist, im
arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren keinen Bedenken. Dadurch ist das
Interesse des Klägers - unter Einschluss sonstiger wertbildender Faktoren einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung - regelmäßig umfassend und ausreichend erfasst.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 - 13 E 1221/10 -, juris.
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Dafür, dass im vorliegenden Fall abweichend zu entscheiden wäre, etwa weil der von
der Klägerin begehrten Zulassungsentscheidung im vorliegenden Fall ein Wert
beizumessen wäre, der vom pauschalen Ansatz des aus dem nachvollziehbar
dargelegten Jahresumsatz abgeleiteten Reingewinns nur unzureichend umfasst wäre,
ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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