Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.06.1996
OVG NRW (1995, alleinerziehende mutter, erwerbstätigkeit, antrag, kinderbetreuung, einkommen, begründung, darlehensnehmer, vorrang, bezug)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 5362/95
Datum:
19.06.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 5362/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 1194/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 1992
verpflichtet worden, ihre Darlehensschuld von 28.777,-- DM in vierteljährlichen Raten
von 600,-- DM zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbeginn ist auf den 31. Mai 1993
festgesetzt.
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Im Oktober 1992 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie ihre am 30. März
1989 geborene Tochter allein erziehe und deshalb nur teilzeitbeschäftigt sei, u.a. einen
Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG. Mit Bescheid vom 25. November 1993 lehnte das
Bundesverwaltungsamt einen Teilerlaß wegen Kinderbetreuung ab dem 1. Mai 1993 ab,
da das Einkommen der Klägerin den Betrag nach § 18 a Abs. 1 BAföG übersteige. Die
Klägerin widersprach dem Ablehnungsbescheid mit der Begründung, unter
Berücksichtigung im einzelnen aufgeführter Ausgaben liege ihr Einkommen unter der für
sie geltenden Einkommensgrenze.
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Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1994)
erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Teilerlaßbegehren weiterverfolgt und zur
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Begründung im wesentlichen ausgeführt, § 18 b Abs. 5 BAföG sei verfassungswidrig,
weil er nicht genügend zwischen Alleinerziehenden und Verheirateten mit Kindern
differenziere, die den Freibetrag für ihren Ehegatten erhielten.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin im Mai 1994 einen weiteren Antrag auf
Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG gestellt. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 lehnte
das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Teilerlaß ab dem 1. Mai 1994 ab und führte
zur Begründung wiederum aus, daß das Einkommen der Klägerin den für sie nach § 18
a Abs. 1 BAföG maßgeblichen Freibetrag übersteige. Den dagegen eingelegten
Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid
vom 9. Januar 1995 als unbegründet zurück.
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Während der Anhängigkeit des Klageverfahrens stellte die Klägerin im April 1995 unter
Vorlage der Geburtsurkunde für ihren am 7. März 1995 geborenen Sohn einen weiteren
Antrag auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG. Diesem Antrag gab das
Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 für die Zeit vom 1. April
1995 bis 30. September 1995 unter Erlaß eines Darlehensbetrages von 1.200,-- DM
statt. Dagegen hatte das Bundesverwaltungsamt bereits zuvor mit Bescheid vom 2. Juni
1995 einen Erlaß für Februar 1995 wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nach
§ 18 a Abs. 1 BAföG und für März 1995 mit der Begründung abgelehnt, ein Teilerlaß
könne erst ab dem Antragsmonat, also ab April 1995, gewährt werden. Der dagegen
eingelegte Widerspruch der Klägerin ist mit Widerspruchsbescheid vom 18. September
1995 zurückgewiesen worden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 25.
November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 1994 zu
verpflichten, der Klägerin einen Teilerlaß wegen Kinderbetreuung ab dem 1. Mai 1993
einzuräumen,
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durch den angefochtenen Gerichtsbescheid entsprechend dem Antrag der Beklagten
abgewiesen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Teilerlaßbegehren weiter und beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 1993 und des
Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 1994 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit
vom 1. Mai 1993 bis zum 31. März 1995 einen Teilerlaß wegen Kinderbetreuung zu
gewähren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der vom Bundesverwaltungsamt überreichten Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Soweit es den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis
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zum 31. März 1995 betrifft, scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran, daß
das Bundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 6. Oktober 1994 und vom 2. Juni 1995
den Teilerlaß abgelehnt hat und diese Bescheide nach Zustellung der den jeweiligen
Widerspruch der Klägerin zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 9. Januar
1995 und 18. September 1995 nicht mit der Klage angefochten und somit
bestandskräftig geworden sind. Im übrigen würde aber auch ein entsprechender
Anspruch auf Teilerlaß wegen der Ausübung einer nicht unwesentlichen
Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht bestehen, wie sich aus den folgenden Ausführungen
ergibt.
Soweit es den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 30.
April 1994 betrifft, besteht kein Anspruch auf den begehrten Teilerlaß, weil die Klägerin
in dieser Zeit erwerbstätig war, und zwar nicht nur unwesentlich (vgl. zu dieser
Tatbestandsvoraussetzung § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG), indem sie mit einer
Arbeitszeit von 20 Stunden und somit mehr als 10 Stunden (vgl. § 18 b Abs. 5 Satz 2
i.d.F. des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992, BGBl I 1062) bestätigt
gewesen ist.
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Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem
Gesichtspunkt, daß sie als alleinerziehende Mutter ungerechtfertigt benachteiligt werde,
weil sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit es vermeide, der Sozialhilfe anheimzufallen,
greifen nicht durch.
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Mit der Teilerlaßregelung wegen Kinderbetreuung sollen Darlehensnehmer mit
geringem Einkommen, die sich der Kindererziehung widmen und deswegen insgesamt
oder im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, über den
Rückzahlungsaufschub nach § 18 a BAföG hinaus noch stärker von den
Darlehensschulden entlastet werden. Der Begriff "unwesentlich" dient vor diesem
Hintergrund der Bezeichnung einer bestimmten zeitlichen Relation zwischen
Erwerbstätigkeit und Kindererziehung und soll sicherstellen, daß die gewährte
Entlastung nur solchen Personen zugute kommt, die - verglichen mit der
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollerwerbstätigen - der
Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 41.89 - BVerwGE, 89, 339 = NVwZ 1992, 1206 =
FamRZ 1992, 1232).
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Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat der Senat mit Urteil vom 24. Februar
1995 - 16 A 457/93 - im Falle einer den Teilerlaß wegen Kinderbetreuung begehrenden
alleinerziehenden Mutter folgendes ausgeführt:
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"Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 b Abs. 5
BAföG gehen fehl.
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Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt ersichtlich nicht vor. Die Bestimmung ist im Gegenteil
gerade und ausschließlich aus familienpolitischen Gründen in das
Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgenommen worden (vgl. BT- Drucks. 8/2868 S.
23 und Sandvoß in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 18 b Rn. 30).
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Ebensowenig verstößt die Bestimmung zur Überzeugung des Senats gegen Art. 3 Abs.
1 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber bei
der Ordnung von Massenerscheinungen, wie es für die sozialen Vergünstigungen bei
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der Rückzahlung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zutrifft,
typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen erläßt. Die sich
daraus ergebenden Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb
grundsätzlich in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 - 1 BvL
30/57, 11/61 -, BVerfGE 17, 1, 23, Beschluß vom 8. Februar 1983 - 1 BvL 28/79 -,
BVerfGE 63, 119, 128, und Beschluß vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ
1993, 881; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1986 - 5 C 86.85 -, NJW 1987, 1961,
1963). Insofern ist hier von entscheidender Bedeutung, daß der Gesetzgeber mit § 18 b
Abs. 5 BAföG familienpolitischen Belangen Rechnung trägt und daß er die Gewährung
des Teilerlasses im Rahmen der gebotenenen generalisierenden und typisierenden
Regelung willkürfrei an das Vorliegen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
tatbestandlichen Voraussetzungen knüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Es liegt in
der Natur einer solchen Regelung und begründet keinen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß in einer Vielzahl von Fällen Darlehensnehmer
nur eine oder zwei Voraussetzungen erfüllen und den Ausschluß von der Vergünstigung
als hart empfinden, insbesondere dann, wenn sie - wie die Klägerin - aus durchaus
nachvollziehbaren, im Einzelfall begründeten Umständen eine der Voraussetzungen
nicht erfüllen können. Soweit es die Klägerin insbesondere als diskriminierend
empfindet, daß sie den Kinderteilerlaß im Gegensatz zu einer verheirateten
Darlehensnehmerin nicht erhält, die bei Versorgung der Familie durch den Ehepartner
auf eine Erwerbstätigkeit verzichten kann, liegt auch darin kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Es läßt sich nicht leugnen, daß § 18 b Abs. 5 BAföG faktisch auf eine
Begünstigung der Hausfrauenehe hinausläuft (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
3. Aufl., § 18 b Rn. 11 ). Dies ist aber ausschließlich darin begründet, daß das
Einkommen des Ehepartners im Rahmen des § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 iVm § 18 a Abs.
1 Satz 1 BAföG unberücksichtigt bleibt. Wäre es zu berücksichtigen, scheiterte hieran in
vielen Fällen die Gewährung des Kinderteilerlasses, ohne daß sich daraus für die
Klägerin ein Rechtsvorteil ergäbe."
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung in diesem Urteil durch Beschluß vom 9. August 1995 - 5 B 87.95 -
zurückgewiesen und dabei auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Juli 1992 - 1 BvR 599/92 - Bezug genommen, mit dem die Verfassungsbeschwerde
gegen das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1992
nicht zur Entscheidung angenommen worden ist und in dem dargelegt wird, es sei vor
dem Hintergrund der familienpolitischen Zielsetzung der Teilerlaßregelung von
Vefassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn nur diejenigen Darlehensnehmer
begünstigt würden, die der Kindererziehung in zeitlicher Hinsicht tatsächlich Vorrang vor
der Erwerbstätigkeit einräumten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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