Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009
OVG NRW (stand der technik, internet, aufschiebende wirkung, gegenstand des verfahrens, glücksspiel, beschwerde, teilnahme, behörde, bundesrepublik deutschland, verfügung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 819/09
Datum:
08.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 819/09
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 100.000,-
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 gab die Antragsgegnerin der in Malta ansässigen
Antragstellerin auf,
3
"1. das Angebot auf den von Ihnen betriebenen Internetauftritten, insbesondere
www.N. .com ... so einzuschränken, dass die von Ihnen angebotenen Glücksspiele
nicht für Spieler im Bundesland Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden.
4
5
Dazu wird Ihnen aufgegeben,
6
a) vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen,
ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland
Nordrhein-Westfalen liegt,
7
b) die Annahme von Glücksspielwünschen zu verweigern, wenn der Spieler
die Frage unter lit. a) bejaht. Das gleiche gilt, wenn der Spieler die Frage
offensichtlich wahrheitswidrig verneint,
8
c) Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen und die
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Spieler-Registrierung zu löschen, sobald Ihnen nachträglich bekannt wird,
dass der Spieler von NRW aus spielt.
Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben von Spielern mit dem "Standort
NRW"
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d) sind mit Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation nach dem
Stand der Technik Spieler aus dem Bundesland NRW von der Teilnahme an
Ihrem Glücksspielangebot auszuschließen.
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e) Soweit die Ergebnisse von a) und d) auseinanderfallen, ist entweder der
Spieler vom Spiel auszuschließen oder mit Hilfe der Handy- oder
Festnetzortung der Standort des Spielers zu verifizieren. Nach Maßgabe des
dann gefundenen Standortes ist über die Teilnahme des Spielers zu
entscheiden.
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2. Ihnen wird untersagt, unter Verstoß gegen Ziffer 1 abgeschlossene Verträge zu
erfüllen, insbesondere an die Spielinteressenten bzw. Spieler aus NRW
Gewinne auszuzahlen.
13
3. Ihnen wird aufgegeben, auf allen von Ihnen gehaltenen Internetseiten,
insbesondere der Internetadresse www.N. com, in sämtlichen Rubriken über
allgemeine und/oder besondere Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gleich
welcher Art einen wörtlichen oder sinngemäßen Hinweis ("Disclaimer")
einzufügen, dass
14
a) Ihnen die Vermittlung von Glücksspielen im Bundesland Nordrhein-
Westfalen durch ordnungsbehördliche Verfügung verboten wurde,
15
b) Ihr Glücksspielangebot nicht für das Bundesland Nordrhein-Westfalen gilt,
16
c) die Teilnahme an Glücksspielen vom Bundesland Nordrhein-Westfalen aus
unzulässig ist und entsprechende Aufträge von Spielinteressenten nicht
ausgeführt werden,
17
d) Sie Verträge nicht erfüllen und insbesondere keine Gewinnauszahlungen
vornehmen dürfen, wenn der Spieler sein Angebot von einem Ort im
Bundesland Nordrhein-Westfalen abgegeben hat.
18
..."
19
Am 11. Juli 2008 hat die Antragstellerin Klage erhoben (27 K 5009/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf) und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nachgesucht.
20
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung
abgelehnt.
21
Dagegen hat die Antragstellerin am 10. Juni 2009 Beschwerde eingelegt.
22
Die Antragstellerin beantragt,
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1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2009 zu
ändern und festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache
vollumfänglich erledigt hat,
24
2. hilfsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
26. Mai 2009 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 27
K 5009/08 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 bis 3 der
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2008 anzuordnen.
25
Die Antragsgegnerin beantragt,
26
die Beschwerde zurückzuweisen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28
II.
29
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
30
Der Hauptantrag ist unbegründet.
31
Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf
abgestellt, dass eine Erledigung nur gegeben ist, wenn ein nach Antragstellung
eintretendes außerprozessuales Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage
entzogen hat und das Rechtsmittel deshalb für den Rechtsschutzsuchenden
gegenstandslos geworden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die streitige Regelung hat sich
weder durch Zeitablauf, Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt. Die Behörde hat
auch nicht die sofortige Vollziehung aufgehoben oder die Vollziehung zeitweilig oder
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgesetzt. Die
Antragsgegnerin hat vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz
Aufhebung der (nicht förmlich zugestellten) Zwangsgeldandrohung weiterhin bestrebt
sein wird, die Ordnungsverfügung baldmöglichst zu vollstrecken. Ohne Belang ist in
diesem Zusammenhang der Einwand der Antragstellerin, die zwangsweise
Durchsetzung der Verfügung sei dauerhaft ausgeschlossen. Selbst wenn es – wie die
Antragstellerin meint – zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta keine
bilateralen oder multilateralen Zustellungsabkommen geben sollte und die maltesischen
Behörden auch im Übrigen keine Zustellungen im Wege der Amtshilfe vornehmen
würden, ist es durchaus möglich, dass sich an diesem (unterstellten) Rechtszustand
auch in naher Zukunft etwas ändert und die Verwaltungsvollstreckung demnach zeitlich
weit vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durchgeführt werden
könnte.
32
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
33
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung
ihrer Klage gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom
3. Juni 2008 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1
34
VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die
streitige Verfügung ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1
Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem
Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten
öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass
unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2
GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen
Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die in § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 bis 5 GlüStV aufgeführten Maßnahmen ergreifen.
35
Vgl. Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007
(GV. NRW. 2007, 445).
36
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der zuständigen Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 2
des Telemedienzuständigkeitsgesetzes) erlassene Ordnungsverfügung.
37
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, durch die Ordnungsverfügung
sei ihr aufgegeben worden, jeden (auch den erschlichenen) Zugang zu ihrem
Glücksspielangebot im Internet auszuschließen. Der von der Beschwerde behauptete
Widerspruch zwischen dem in Ziffer 1 Satz 1 formulierten Veranstaltungsverbot und den
sich daran anschließenden Handlungsgeboten besteht nicht. Richtig ist zwar, dass
Ziffer 1 Satz 1 bei isolierter Betrachtung auch dahingehend verstanden werden könnte,
dass die Antragstellerin auszuschließen habe, dass Interessenten von Nordrhein-
Westfalen aus auf die Glücksspielinhalte auf den Internetseiten der Antragstellerin
zugreifen können. Ein derartiger Bedeutungsgehalt kommt der Regelung indessen nicht
zu.
38
Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist nach der im öffentlichen Recht
entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB zu bestimmen. Hiernach
ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Maßgeblich ist nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille),
sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des
Bescheids und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver
Würdigung verstehen musste (vgl. § 157 BGB).
39
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1980 – 6 C
40
55.79 –, BVerwGE 60, 223, vom 11. Februar 1983
41
– 7 C 70.80 –, DVBl. 1983, 810 = NVwZ 1984, 36, vom 9. Juni 1983 – 2 C
34.80 –, BVerwGE 67, 222 = NJW 1983, 2589, vom 13. Dezember 1984 – 3
C 79.82 –, BayVBl. 1985, 373 = NVwZ 1985, 488, und vom 7. Juni 1991 – 7
C 43.90 –, BVerwGE 88, 286 = NVwZ 1993, 177; U. Stelkens, in:
Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76
und 143; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 18 f.
42
Hiervon ausgehend wird von der Antragstellerin nicht verlangt, die Teilnahme an ihrem
43
Glücksspielangebot im Internet von Nordrhein-Westfalen aus mit Sicherheit
auszuschließen. Aufgegeben wird ihr vielmehr nur, die in den Ziffern 1 bis 3 im
Einzelnen aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen und somit den Spielzugang von
Nordrhein-Westfalen aus maßgeblich einzuschränken. Das folgt aus der Begründung
des Bescheids, wonach sich die Antragsgegnerin bewusst ist, dass sich auch bei
Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen einige mehr oder weniger technisch
begabte Spielinteressenten den Zugang zum Internet-Glücksspielangebot der
Antragstellerin werden erschleichen können und damit ein Ausschluss sämtlicher
Spielinteressenten derzeit nicht zuverlässig gewährleistet werden kann. Die
Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung aber hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie im Falle eines erschlichenen Zugangs nicht von einer der
Antragstellerin zurechenbaren Glücksspielveranstaltung ausgeht und solche
erschlichenen Zugänge keine Zwangsmaßnahmen gegen die Antragstellerin nach sich
ziehen werden (sofern die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Maßnahmen zuvor
umgesetzt worden sind). Diese Vorgehensweise, die dem Adressaten konkrete
Handlungspflichten aufgibt und sich nicht lediglich auf eine bloße Untersagung der
Glücksspielveranstaltung beschränkt, ist im vorliegenden Zusammenhang
ordnungsrechtlich unbedenklich. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht das
Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Einwand der Antragstellerin, die Behörde greife "jenseits ihrer territorialen
Kompetenzgrenzen" ein, trifft ersichtlich nicht zu. Nach dem – in Ziffer 1 des
Bescheidtenors unmissverständlich formulierten – Regelungsinhalt der Verfügung wird
der Antragstellerin lediglich aufgegeben, durch die in den Ziffern 1 bis 3 im einzelnen
benannten Maßnahmen zu gewährleisten, dass sie in Nordrhein-Westfalen keine
Glücksspiele mehr veranstaltet und damit in diesem Land die Möglichkeit der Teilnahme
nicht mehr eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Keine Geltung beansprucht der Bescheid
hingegen für die Glücksspielveranstaltung in Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens,
wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend wie zutreffend dargelegt hat.
44
Dass die Ordnungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG
NRW), wird von der Antragstellerin nicht (substantiiert) in Frage gestellt. Der Senat hat
ebenfalls keine Bedenken. Eine Regelung ist hinreichend bestimmt, wenn die durch den
Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich
widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug
befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der
Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren
Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und
gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die
notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden
materiellen Rechts.
45
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84,
335, und vom 20. April 2005
46
– 4 C 18.03 –, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.
September 2008 – 13 B 1395/08 –, NJW 2008, 3656, und – 13 B 1397/08 –,
juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 13 B 894/09 –, juris;
Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 5 ff., insb. Rn. 12, m. w. N.; U. Stelkens,
in: Stelkens/Bonks/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 27 ff., m. w. N.; Henneke, in:
Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 37 Rn. 5 und 18, m. w. N.
47
Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung
für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres
verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug
befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des
Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.
48
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 13 B 894/09 –, a. a.
O.; U. Stelkens, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C
18.03 –, a. a. O.
49
Diesen Anforderungen genügen die in den Ziffer 1 bis 3 des Bescheidtenors verfügten
Handlungsgebote. Die Antragstellerin und die mit dem Vollzug der Anordnung
befassten Mitarbeiter der Antragsgegnerin verfügen über die erforderliche Sachkenntnis,
um auf der Grundlage des Tenors und der Begründung des Bescheids sowie der ihnen
sonst bekannten Umstände, insbesondere der aussagekräftigen und im Bescheid in
Bezug genommenen Definition in § 3 Abs. 1 GlüStV, ersehen zu können, welche von
der Antragstellerin auf ihren Internetseiten angebotenen Spiele als Glücksspiele
einzuordnen und damit von der Ordnungsverfügung umfasst sind. Der Aufzählung aller
aus Sicht der Behörde als Glücksspiele zu qualifizierenden Spiele bedarf es nicht.
Diese Frage muss vielmehr erst und allenfalls in einem etwaigen
Vollstreckungsverfahren beantwortet werden. Zudem ergibt sich aus dem Verweis auf
§ 3 GlüStV hinreichend deutlich, dass der Bescheid nur für die vom
Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erfassten Glücksspiele und damit
nicht auch für die bundesrechtlich geregelten Pferdewetten Geltung beansprucht. Im
Übrigen ist bereits im Rahmen der Auslegung des Entscheidungsinhalts der
Ordnungsverfügung dargelegt worden, dass mit ihr ersichtlich – nur – die
Glücksspielveranstaltung im Internet in Nordrhein-Westfalen unterbunden werden soll.
Hinreichend bestimmt ist die Verfügung auch insoweit, als der Antragstellerin nicht nur
die Glücksspielveranstaltung auf der Seite www.mybet.com, sondern auf sämtlichen
(vorhandenen oder zukünftigen) Websites untersagt wird. Klar und verständlich ist auch
die Aufforderung, sich der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand
der Technik zu bedienen. In der Bescheidbegründung benennt die Antragsgegnerin die
"drei grundlegenden methodischen Geolokalisationsansätze", die aus ihrer Sicht den
Stand der Technik darstellen sollen und deren Anwendung sie deshalb (entweder
einzelnen oder in Kombination) akzeptieren würde. Auf dieser Grundlage kann die
Antragstellerin ohne Weiteres an die Anbieter von Geolokalisationstechnologie
herantreten und eines der Unternehmen auswählen, dass mindestens einen der
aufgeführten methodischen Ansätze in Bezug auf Nordrhein-Westfalen (bei laufend
aktualisierten Datenbanken) anbietet. Widerspruchsfrei ist schließlich das Verhältnis
des in Ziffer 1 Satz 1 formulierten Veranstaltungsverbots zu den sich daran
anschließenden Handlungsgeboten, wie im Rahmen der Auslegung des
Regelungsinhalts der Verfügung bereits dargelegt worden ist.
50
Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen ebenfalls vor.
51
Eine Gefahrenlage, die die Behörde zum ordnungsbehördlichen Einschreiten berechtigt,
ist gegeben. Die Antragstellerin veranstaltet unter ihrer Domain www.N. .com (auch)
in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Das stellt auch
die Beschwerde nicht in Abrede.
52
Die Glücksspielveranstaltung im Internet ist in Nordrhein-Westfalen verboten und damit
unerlaubt im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV. Die einigen Glücksspielveranstaltern
aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 138)
erteilten Gewerbegenehmigungen gelten in Nordrhein-Westfalen nicht. Eine Pflicht zur
Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse gibt es
mangels Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Gemeinschaftsebene ebenfalls
nicht.
53
Eingehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –,
ZfWG 2008, 122, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS
09.1184 und 10 CS 09.1185 –, juris.
54
Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsgegnerin
hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§
114 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt ist insbesondere verhältnismäßig.
55
Die Aufforderung, keine Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten
und dafür die in den Ziffern 1 bis 4 des Bescheidtenors aufgeführten Maßnahmen zu
ergreifen, ist geeignet, um den Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV auszuräumen. Die
Ordnungsverfügung ist ein taugliches Mittel zur Umsetzung des in Rede stehenden
Veranstaltungsverbots.
56
Durch sie wird von der Antragstellerin nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Die
Beschwerde geht zutreffend davon aus, dass die fragliche Datenerhebung nach
deutschem Recht jedenfalls mit formell und materiell wirksamer Einwilligung des
(potentiellen) Kunden zulässig ist. Dass nach maltesischem Recht – wie die
Antragstellerin spekuliert – etwas anderes gelten könnte, wird nicht nachvollziehbar
erläutert, so dass der Senat, der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten
Gründe prüft, hierüber nicht mehr zu befinden hat.
57
Die durch die Ordnungsverfügung aufgegebenen Maßnahmen sind auch tatsächlich
umsetzbar. Insoweit ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Antragsgegnerin
von der Antragstellerin nicht verlangt, die Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot im
Internet von Nordrhein-Westfalen aus mit Sicherheit auszuschließen. Die
Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung vielmehr hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Antragstellerin schon dann nicht mehr als
Veranstalterin von Internetglücksspiel in Nordrhein-Westfalen ansieht, wenn sie die in
den Ziffern 1 bis 3 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen (fristgerecht) ergreift. Dass
diese Maßnahmen technisch umgesetzt werden können, also etwa ein Disclaimer
eingerichtet, eine Geolokalisation aufgeschaltet und eine Handy-Ortung veranlasst
werden kann, stellt die Antragstellerin nicht in Abrede.
58
Darüber hinaus fördert die Ordnungsverfügung den mit ihr verfolgten Zweck, die
Veranstaltung von Internetglücksspielen durch die Antragstellerin in Nordrhein-
Westfalen zu verhindern und damit dem gesetzlichen Veranstaltungsverbot im Internet
im konkreten Einzelfall Genüge zu tun. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht
eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass die aufgegebenen Maßnahmen bei der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung ein wirksames Mittel zur Erreichung des in Ziffer 1 Satz 1 geforderten Gebots
darstellten und dass die verbleibende Fehlerquote aufgrund des Zusammenwirkens der
59
einzelnen Handlungspflichten eher gering sein dürfe.
Eine erhebliche Zahl der Spielinteressenten dürfte die Abfrage der Antragstellerin über
den Aufenthaltsort bereits wahrheitsgemäß beantworten, weil sie andernfalls befürchten
müssten, entsprechend den aufzunehmenden Rechtshinweisen keinen
Gewinnauszahlungsanspruch zu haben. Von denjenigen Spielinteressenten, die
wahrheitswidrig behaupten, sich außerhalb Nordrhein-Westfalens aufzuhalten, dürfte
wiederum eine große Anzahl mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden
Internet-Geolokalisation und den zusätzlich optional aufgegebenen Ortungsmaßnahmen
"überführt" werden können. Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten,
60
vgl. insb. TÜV Rheinland, Gutachten zum Thema Geolokalisation von IP-
Hosts vom 12. August 2008 und Stellungnahme vom 22. April 2009;
Hoeren, "Gutachten IP-Geolokalisation" vom 1. Oktober 2008 sowie
"Geolokalisation und Glücksspielrecht" vom 24. April 2008,
61
deutet Überwiegendes darauf hin, dass sich mit einer auf das Land Nordrhein-Westfalen
bezogenen Internet-Geolokalisation – unter "Ausschluss" sog. Proxy-Netzwerke und -
Kaskaden und in Verbindung mit einer optional möglichen Handy- und Festnetzortung –
der Aufenthalt eines Spielinteressenten innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalen
durchaus mit beachtlicher Erfolgsquote feststellen lässt. Die bei summarischer Prüfung
gleichwohl nicht auszuschließende – von der Antragsgegnerin mit dem streitigen
Bescheid aber nicht sanktionierte – Fehlerquote dürfte relativ gering sein, so dass die
aufgegebenen Maßnahmen in ihrer Kombination – anders als die Beschwerde meint –
jedenfalls als wesentlicher Schritt in die "richtige" (= gesetzlich vorgegebene) Richtung
angesehen werden können.
62
Vgl. zur Anwendung von Geolokalisationstechnologie ohne die hier
aufgegebenen "Begleitmaßnahmen" Bay. VGH, Beschluss vom 22.
November 2008 – 10 CS 08.2399 –, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009,
202; Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 2009 – 1 ME 399/08 –, ZfWG 2009,
184 = NVwZ 2009, 1241; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 –
1 S 224.08 –, juris.
63
Die Ordnungsverfügung ist auch erforderlich. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel
zur Umsetzung des streitigen Veranstaltungsverbots ist nicht ersichtlich. Insbesondere
der Aufforderung, "nur" einen Disclaimer einzufügen, kommt erkennbar keine den hier
aufgegebenen Maßnahmen entsprechende Wirkung zu, ohne dass dies einer weiteren
Darlegung bedarf.
64
Die aufgegebenen Maßnahmen sind schließlich angemessen. Sie führen nicht zu
einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die
aufgegebenen Handlungen sind der Antragstellerin auch in Ansehung der daraus
resultierenden empfindlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zumutbar, um das – wie
noch darzulegen sein wird – verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nicht zu
beanstandende und damit für jedermann verbindliche Verbot der Veranstaltung von
Internet-Glücksspiel durchzusetzen. Im Übrigen ist es ordnungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn die Ordnungsbehörde dem Pflichtigen "nur" eines von mehreren in
Betracht kommenden effektiven Mitteln aufgibt, um das Glücksspielveranstaltungsverbot
im Internet in Nordrhein-Westfalen umzusetzen (vgl. § 21 Satz 1 OBG NRW). Sofern der
Ordnungspflichtige meint, dem Veranstaltungsverbot durch ihn weniger belastende,
65
aber ebenso geeignete Mittel nachkommen zu können, mag er der Behörde diese
Alternative fristgerecht als Austauschmittel anbieten (vgl. § 21 Satz 2 und 3 OBG NRW).
Andernfalls bleibt er verpflichtet, die geeignete, erforderliche und angemessene
Ordnungsverfügung zu befolgen, um dem in § 4 Abs. 4 vorgegebenen (und strafrechtlich
über § 284 StGB abgesicherten) Veranstaltungsverbots zur Wirkung zu verhelfen.
Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4
Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im
Internet und der hierfür Werbenden ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und
insbesondere verhältnismäßig.
66
Ausführlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR
928/08 –, ZfWG 2008, 251 = NVwZ 2008, 1338 = GewArch 2009, 26,
m. w. N.
67
Das gesetzliche Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln
sowie hierfür zu werben, dient legitimen Gemeinwohlzielen. Dabei ist im
Ausgangspunkt zu beachten, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wenn er zur
Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird, bei der Prognose und
Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum
belässt, der von den Gerichten bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten
ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des
Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine
Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können.
68
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008
69
– 1 BvR 928/08 –, a. a. O., und vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 –,
BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979, m. w. N.
70
Hiervon ausgehend sind die mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-
westfälischen Ausführungsgesetz verfolgten Ziele nicht zu beanstanden. Die in Rede
stehenden Regelungen dienen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere
Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit
Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Damit werden
überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive
Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere bei der
Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt
es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Spielsucht kann zu schwerwiegenden
Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die
Gemeinschaft führen. Zwar haben unterschiedliche Glücksspielformen ein
unterschiedliches Suchtpotenzial. Dies berührt jedoch nicht die Legitimität der vom
Landesgesetzgeber verfolgten Ziele. Es ist unter Berücksichtigung des Prognose- und
Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlsam anzunehmen,
dass grundsätzlich jede Form des Internet-Glücksspiels tendenziell – wenn auch in
teilweiser abgeschwächter Form – suchttypische Entwicklungsverläufe und Gefahren
mit sich bringen kann.
71
Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –,
a. a. O.; sowie Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115,
72
276 = NJW 2006, 1261 = ZfWG 2006, 16, und Beschluss vom 26. März 2007
– 1 BvR 2228/02 –, GewArch 2007, 242 = NVwZ-RR 2008, 1 = ZfWG 2007,
219.
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und
der Werbung hierfür (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist zur Zweckerreichung
geeignet. Es fördert das gesetzgeberische Ziel, problematisches Spielverhalten
einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit
sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet.
Hinzu kommt ein im Vergleich zum Glücksspiel in einer Annahmestelle höherer
Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des
Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die
Tatsache des Einsatzes – und möglichen Verlustes – von Geld in den Hintergrund treten
zu lassen. Durch die Beschneidung der Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels werden
die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen erschwert und ihm der Vorgang des
Spielens bewusster gemacht. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches
Spielverhalten entgegenwirkt werden. Darüber hinaus bestehen nach wie vor
erhebliche Bedenken, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im
Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen
lässt. Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das
geeignete Mittel. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise auch die Werbung für (unerlaubtes) Internet-Glücksspiel
verboten.
73
Vgl. BVerfG Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, a. a. O.;
Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS
09.1185 –, a. a. O.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR
1054/01 –, und Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 –, jeweils a.
a. O.
74
Die Eignung der Verbote nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 GlüStV wird auch nicht dadurch
in Frage gestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben angesichts der tatsächlichen
Schwierigkeiten bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle des Internets unter Umständen
nicht in jedem Einzelfall umgesetzt werden können. Daraus kann die
Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen schon deshalb nicht
hergeleitet werden, weil sie jedenfalls einen maßgeblichen Beitrag zur Bekämpfung der
Glücksspielsucht leisten können. Zum einen ist davon auszugehen, dass sich seriöse
Anbieter rechtstreu verhalten und dem Verbot Folge leisten werden. Zum anderen sind
auch etwa erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nicht von vornherein als
aussichtslos einzuordnen. Den Ordnungsbehörden stehen neben den allgemeinen
verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5
GlüStV durchaus wirkungsvolle Mittel zur Verfügung, um dem Verbot der §§ 4 Abs. 4, 5
Abs. 4 GlüStV zum Durchgriff zu verhelfen (z.B. die Inanspruchnahme der an der
Zahlungsabwicklung beteiligten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV).
75
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS 09.1184 und 10 CS
09.1185 –, a. a. O.
76
Die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind zur Erreichung der vom Gesetzesgeber
angestrebten Ziele zudem erforderlich. Auch insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der
77
Einschätzung ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Deshalb können
Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern für
erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem
Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten
Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht
kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger
belasten.
Vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –,
a. a. O., m. w. N.
78
Solche milderen Mittel sind hier nicht ersichtlich. Das Verbot der Veranstaltung und
Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür ist erforderlich.
Es ist nicht ersichtlich, welche Alternativen in Betracht kommen könnten, um den bereits
dargestellten spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses
Mediums genauso wirksam zu begegnen. Im Internet können Spielverträge bequem und
rund um die Uhr von zuhause abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden
Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung sind systemimmanent, weshalb sie auch
nicht durch Beschränkungen und Auflagen ausgeglichen werden können. Ebenfalls
nicht anderweitig zu lösen sind die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler.
79
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
80
– 1 BvR 928/08 –, a. a. O., m. w. N.
81
Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich angemessen. Eine Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigen Gründen führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
ist. Sowohl das in § 4 Abs. 4 GlüStV verankerte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot
für Glücksspiele im Internet als auch das in § 5 Abs. 4 GlüStV verankerte Werbeverbot
sind angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials von Glücksspielen über das
hier fragliche Medium nicht unangemessen. Wie bereits im Zusammenhang mit der
Geeignetheit ausgeführt, können die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet,
namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematisches Spielverhalten in
entscheidender Weise begünstigen. Deshalb dient der Ausschluss einer solchen
Möglichkeit unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang
von überragendem Rang, der auch einen derart schwerwiegenden Eingriff wie den
vorliegenden zu rechtfertigen vermag. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das Verbot
des Veranstaltens, Vermittelns und Werbens für Internetglücksspiel nicht konsequent an
den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zielen ausgerichtet sein könnte, bestehen
nach Auffassung des Senats nicht.
82
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
83
– 1 BvR 928/08 –, a. a. O., m. w. N.
84
Für eine Verletzung sonstiger Verfassungsrechte der Antragstellerin ist nichts
ersichtlich.
85
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
86
– 1 BvR 928/08 –, Urteil vom 28. März 2006
87
– 1 BvR 1054/01 –, jeweils a. a. O.
88
Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV)
ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den hier in
Rede stehenden freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 des EG-Vertrages bzw. – seit
dem 1. Dezember 2009 – Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union) liegt nicht vor.
89
Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittels von Glücksspiel im Internet und der
Werbung hierfür wird der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt.
90
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli), Slg.
2003 I – 13031, vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), Slg. 2007 I
– 1891, und vom 8. September 2009
91
– Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), ZfWG 2009, 304.
92
Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.
93
Das Verbot dient zunächst zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solche
sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für
die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen
der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt.
94
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom
8. September 2009 – Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O.
95
Die Beschränkungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich
verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der
Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und
kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstatten bestehen. In Ermangelung einer
Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der
einzelnen Mitgliedsstatten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen
Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen
Interessen ergeben. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedsstatt ein anderes
Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese
sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen
Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu
beurteilen. Der Sache nach ist den Mitgliedstaaten (und den in ihm zuständigen Stellen)
damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, so dass die Mitgliedstaaten bereits
aufgrund der bisherigen Erkenntnisse über die Gefahren der Spielsucht zur nationalen
Regelung des Glücksspielmarkts ermächtigt sind.
96
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli),
vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September
2009
97
– Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N.
98
Gemessen hieran sind die hier in Rede stehenden Vorschriften des
Glücksspielstaatsvertrags nicht zu beanstanden.
99
Sie sind zunächst geeignet, die vom Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten
Ziele zu verwirklichen. Eine nationale Regelung ist geeignet, die Verwirklichung des
geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht
wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
100
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 – (Gambelli),
vom 6. März 2007 – Rs. C-338/04 – (Placanica), und vom 8. September
2009
101
– Rs. C-42/07 – (Liga Portuguesa), jeweils a. a. O. und m. w. N.
102
Diese Anforderungen werden durch die in Rede stehenden Regelungen erfüllt. Das
Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet und die
Werbung hierfür gilt für sämtliche unter den Glücksspielstaatsvertrag fallende
Glücksspiele und damit auch für die dem Staatsmonopol bzw. Erlaubnisvorbehalt
unterliegenden Glücksspiele. Die Regelung ist demnach konsequent und in sich
widerspruchsfrei an der Spielsucht- und Betrugsbekämpfung durch Internet-Glücksspiel
ausgerichtet. Die Verbote gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV gelten zwar nicht für
das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Pferdewetten, die weiterhin (auch) über
das Internet angeboten werden können. Dies führt indessen nicht zur
Gemeinschaftswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelungen. Aus dem weiten
Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten folgt – auch und gerade in einem föderalen
System wie dem der Bundesrepublik – eine Berechtigung zu sektoralen
Unterscheidungen zwischen den einzelnen Glücksspielbereichen. Eine solche
Differenzierung setzt nach der Rechtsprechung des Senats gemeinschaftsrechtlich
lediglich voraus, dass die einzelnen sektorspezifischen Regelungen der vorgegebenen
Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet geeignet und erforderlich ist
und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen
Missverhältnis stehen.
103
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
104
– 13 B 1215/07 –, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. Dezember
2008 – 1 S 99.08 –, juris, und vom 8. April 2009 – 1 S 212.08 –, juris.
105
In Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Bundesgesetzgeber im Rahmen des (auch) ihm einzuräumenden
Beurteilungsspielraums das von Pferdewetten in qualitativer und quantitativer Hinsicht
ausgehende Gefährdungspotential durch die im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.
April 1922 (RGBl. I S. 335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006,
BGBl. I S. 2407) vorgesehenen Regelungs- und Schutzinstrumentarien auch heute noch
als hinreichend beherrschbar ansieht und das erforderliche Schutzniveau
sektorspezifisch anders bestimmt, als es die Länder in den von ihnen zu
verantwortenden Glücksspielbereichen tun.
106
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
107
– 13 B 1215/07 –, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009
– 1 S 224.08 –, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 10 CS
09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a. a. O.
108
Die Regelung ist auch erforderlich im gemeinschaftsrechtlichen Sinne. Angesichts der
mit dem Glücksspiel über das Internet einhergehenden Sucht- und Kriminalitätsgefahren
und der konsequenten Ausrichtung des vom Land Nordrhein-Westfalen zu
verantwortenden Glücksspielrechts an der Bekämpfung dieser Risiken ist es nicht zu
beanstanden, wenn das Land im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und des
ihm einzuräumenden Bewertungsspielraums die Glücksspielmöglichkeit über das
Internet und die Werbung hierfür generell verbietet. Eine gleich geeignete, die
Glücksspieldienstleister aber weniger belastende Reglung ist nicht ersichtlich.
109
Die Regelung ist zudem nicht diskriminierend. Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu
veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos
sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Wirtschaftsteilnehmer.
110
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2009
111
– 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 –, a. a. O.
112
Verstöße gegen sonstiges Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich und werden von der
Antragstellerin auch nicht (substantiiert) dargelegt.
113
Die geltend gemachte völkerrechtswidrige Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt
nicht vor. Die einfache Bekanntgabe im Ausland ist in allen Staaten unabhängig von
ihrer Zustimmung völkerrechtlich zulässig, weil die deutsche Behörde in diesem Fall
nicht selbst im Ausland tätig wird. Der Umstand, dass ein Verwaltungsakt im Ausland
zugeht, begründet vielmehr lediglich im Inland die Wirksamkeit der Verfügung (vgl. §§
41, 43 VwVfG NRW).
114
Vgl. U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rn. 218, m. w. N.
115
Die Ausführungen der Beschwerde zur unterbliebenen Zustellung der
Zwangsgeldandrohung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, sind
unerheblich. Die mangels Zustellwillens unterbliebene Zustellung der
Zwangsgeldandrohung stellt die Wirksamkeit der Bekanntgabe des hier in Rede
stehenden Grundverwaltungsakts nicht in Frage. Die gegenteilige Auffassung der
Antragstellerin findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 63 Abs. 6 VwVG NRW ist die
Androhung zwar auch dann zuzustellen, wenn sie – wie hier – mit dem zugrunde
liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
Daraus folgt indessen nicht, dass die fehlende Zustellungs der Zwangsgeldandrohung
auch den Grundverwaltungsakt, für den keine Zustellung vorgeschrieben ist, erfasst. Die
mangels Zustellungswillens unterbliebene Zustellung der Zwangsgeldandrohung hat
vielmehr lediglich deren Unwirksamkeit zur Folge,
116
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993
117
- 20 B 3082/92 -, NVwZ-RR 1994, 365, 366,
118
nicht aber auch die Unwirksamkeit des Grundverwaltungsakts. Dies gilt ungeachtet der
Frage, ob die Androhung mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden wurde
oder nicht. Dass in beiden Fällen der Beginn der Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich des
Grundverwaltungsakts und der Androhung auseinanderfallen können, ist rechtlich
unbedenklich. § 63 Abs. 6 VwVG NRW lässt sich – anders als die Beschwerde unter
Hinweis auf Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2005, § 13 VwVG Rn. 86, meint – nicht
entnehmen, dass ein solches Auseinanderfallen der Rechtsbehelfsfristen unzulässig ist.
119
Vgl. auch Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 13 VwVG Rn. 10.
120
Angesichts der nach alledem bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
feststellbaren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Ordnungsverfügung ist deren
sofortige Vollziehung (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) zur effektiven Wahrung der gesetzlichen
Bestimmungen auch in Ansehung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des
Verbots für die Antragstellerin vorläufig zumutbar.
121
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –, ZfWG 2009,
99 = NVwZ 2009, 1221; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. Dezember
2008 – 1 S 99.08 –, a. a. O., und vom 8. April 2009 1 S 212.08 , a. a. O.
122
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
123
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
124