Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2009

OVG NRW: erlass, öffentlich, versetzung, beendigung, anwendungsbereich, zahl, datum, umwandlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 18/09
Datum:
02.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 18/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1719/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das
Verfahren VG Köln 3 L 1719/08 auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Die
weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro
festgesetzten Streitwert auf einen Betrag von 6 x 19.935,50 Euro heraufzusetzen, ist in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht
hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.
2
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden
sollte, die am B. -N. -B1. -Berufskolleg, am H. -T. -P. -Berufskolleg, am K. -E. -
Berufskolleg, am Berufskolleg an der M.-----straße und am Berufskolleg T1.
ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. In
Verfahren, in denen es um die Sicherung des sogenannten
Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des
Streitwerts in ständiger Rechtsprechung am Auffangwert (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2
GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten
Entscheidung um die Hälfte.
3
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 - und vom 17.
Oktober 2006 - 6 E 586/06 - m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung.
4
Dabei ist es für die Streitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen
5
freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Anspruch auf
rechtsfehlerfreie Bescheidung nur einmal gesichert werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 - und vom 9. Dezember
2003, a.a.O.
6
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren
in Bezug auf verschiedene Funktionsstellen betreibt und mit seinem Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines
Rechtes auf fehlerfreie Bescheidung anstrebt. Werden in einem solchen Verfahren
mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive
Antragshäufung), ist die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht.
7
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003, vom 17. Oktober 2006, jeweils
a.a.O., und vom 27. Februar 2008 - 6 E 68/08 -.
8
Diesen Grundsätzen folgend ist für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von
12.500,00 Euro festzusetzen, da der Antragsteller für jede der fünf Schulen ein
Bewerbungsverfahren für eine der dort ausgeschriebenen Stellen betreibt und insoweit
auch jeweils die Sicherung seines Anspruches auf fehlerfreie Bescheidung angestrebt
hat.
9
Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
10
Dass der Antragsteller - wie seine Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren
vorträgt - auch die Freihaltung einer sechsten Stelle im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes begehrt hat, lässt sich dem Antrag, in dem lediglich fünf Berufskollegs
bezeichnet sind, nicht entnehmen. Auch die Bemessung des Streitwerts unter
Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG nach der Hälfte oder nach einem Viertel des 13-fachen
Betrages des Endgrundgehalts der angestrebten Besoldungsgruppe, multipliziert mit der
Zahl der Bewerbungsverfahren, kommt nicht in Betracht. Der entsprechenden
Streitwertpraxis einiger anderer Obergerichte folgt der Senat nicht. Er sieht keine
hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2 und
Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung der zu
besetzenden Stellen betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die
Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes
oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.
11
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2008 - 6 E 310/08 - und vom 27. Mai 2008 - 6
E 538/08 -.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
13
14