Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.1997

OVG NRW (verwaltungsgericht, partner, miete, betrag, anteil, zpo, beschwerde, höhe, anwendbarkeit, arbeitnehmer)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 448/96
Datum:
13.03.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 448/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1564/95
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf
einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, daß der
Klägerin für die von ihr genutzte Wohnung im Haus Wohngeld zusteht.
3
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einer
Wohngeldgewährung seien Einnahmen der Klägerin (vgl. zum Begriff des
Jahreseinkommens § 10 des Wohngeldgesetzes - WoGG -) zu berücksichtigen, nicht zu
folgen. Es spricht einiges dafür, daß die Klägerin über keine eigenen (nennenswerten)
Einnahmen verfügt, weil nach derzeitigem Erkenntisstand der gesamte Lebensunterhalt
der Klägerin von ihrem Lebenspartner sichergestellt wird, mit dem sie in einer Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG lebt. Eine
Wirtschaftsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsberechtigte und
sein(e) Mitbewohner "aus einem Topf wirtschaften", ohne daß es darauf ankommt, wer
mit welchem Anteil die Kosten der "Speisung" dieses Topfes deckt.
4
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65/89 - NVwZ 1991, 675, 677.
5
Liegt hier eine Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne vor, ist die Annahme, der
Partner der Klägerin überlasse dieser Sachzuwendungen, die diese wiederum in den
gemeinsamen Topf einbringt, um dann zusammen aus diesem Topf zu wirtschaften,
nicht naheliegend. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 -
BVerwGE 54, 358 hinweist, wonach die finanzielle Unterstützung, die einer der
Verlobten von seinem mit ihm zusammenlebenden Partner erhält, bei der Berechnung
des Jahreseinkommens als Einnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 WoGG zu
berücksichtigen ist, hat das Verwaltungsgericht nicht die Frage beantwortet, ob diese
Entscheidung noch uneingeschränkt verwendbar ist. Die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts erging zum Zweiten Wohngeldgesetz in der Fassung vom
14. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I 1863). Dieses Wohngeldgesetz enthielt keine
Regelungen bezüglich der Wohngeldgewährung an Antragsberechtigte nichtehelicher
oder eheähnlicher Gemeinschaften, so daß die im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes
- GG - verfassungsrechtlich bedenkliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß
solche Lebensgemeinschaften bei der Wohngeldbewilligung besser gestellt wurden als
eheliche Gemeinschaften. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 - Bundesgesetzblatt I 1159 - (Neufassung des
Wohngeldgesetzes vom 21. September 1980 - Bundesgesetzblatt I 1741 -) wurde § 18
Abs. 2 Nr. 2 WoGG eingefügt, wonach Wohngeld nicht gewährt wird, soweit ein
Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4
sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen
eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Im Hinblick auf diese
Gesetzesänderung dürfte die frühere Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt
verwendbar sein,
6
vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz § 18 Rndr. 17,
7
mit der Folge, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
1977 nicht ohne weiteres zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage
herangezogen werden kann.
8
Ergänzend ist anzumerken, daß die Sachbezugsverordnung hier nicht anwendbar sein
dürfte. Gemäß § 10 Abs. 2 WoGG sind für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,
Waren und andere Sachbezüge), die nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
anzusetzenden Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes -
EStG - bestimmt, daß bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch
Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte
bestimmt worden sind, diese Werte maßgebend sind. Da die Klägerin nicht
Arbeitnehmer ihres Lebenspartners ist, kommt die Sachbezugsverordnung nicht zur
Anwendung.
9
Vgl. zur Anwendbarkeit Stadler/- Gutekunst/Forster, a.a.O. § 10 Rdnr. 44.
10
Die Klage wird allerdings voraussichtlich deshalb keinen Erfolg haben, weil derzeit
gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG davon auszugehen ist, daß die Klägerin nichts
zur Mietzahlung beiträgt. Zwar ist nach Nr. 7.04 der Wohngeldverwaltungsvorschrift bei
einem gemeinsamen Mietverhältnis von Personen, die nicht Familienmitglieder im
Sinne des § 4 WoGG sind, als zu berücksichtigende Miete der Betrag anzusetzen, der
dem Anteil an der Gesamtzahl der Mietparteien entspricht, allerdings nur, wenn sich aus
11
dem Mietvertrag oder einer Vereinbarung der Mieter im Innenverhältnis etwas anderes
ergibt. Da der gesamte Lebensbedarf der Klägerin von ihrem Lebenspartner bestritten
wird, dürfte zwischen der Klägerin und ihrem Partner auch Einigkeit darüber bestehen,
daß dieser die gesamten Mietzahlungen jedenfalls solange übernimmt, bis die Klägerin
durch eigene Einnahmen einen Beitrag leisten kann. Eine bei der Wohngeldgewährung
zu berücksichtigende Miete ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG bei der Klägerin
nicht anzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4
ZPO.
12
Der Senat hat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe der geringsten
Gebührenstufe festgesetzt.
13