Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2004
OVG NRW: datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 201/04
Datum:
04.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 201/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 437/03 (26 K 9270/00 VG Köln)
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem
gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO). Es ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klage unzulässig ist, weil der Widerspruch der Kläger vom 24.
Juli 2000 gegen den Ablehnungsbescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 6. Juni 1995 verfristet ist. Die
Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
rechtlichen Beurteilung. Die dort vertretene Auffassung, ein
Ablehnungsbescheid sei förmlich zuzustellen, ist nicht näher begründet
und steht im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Senates nicht im
Einklang. Dem erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend
gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der
Änderung des § 5 BVFG durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft
getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz dürfte bereits
entgegenstehen, dass der von den Klägern (auch) als
Wiederaufgreifensantrag angesehene Widerspruch vom 24. Juli 2000
nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erhoben worden ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem
Viertel; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1
VwGO, 100 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).