Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2003
OVG NRW (kosten für unterkunft und verpflegung, unterkunft und verpflegung, stationäre behandlung, behandlung, beihilfe, ärztliche behandlung, physikalische therapie, bvo, klinik, höhe)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 29/01
Datum:
01.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 29/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 519/99
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin steht als Beamtin im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Schreiben
vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin "die Zustimmung der Beihilfestelle zu der durch
beigefügte ärztliche Bescheinigung für erforderlich erachteten stationären Klinik-
Behandlung im B. " (Reha-Kliniken L. ) "in Bad P". Daraufhin holte die
Festsetzungsstelle mit Gutachtenauftrag vom 00.00.0000 eine amtärztliche
Stellungnahme zu der Frage, ob eine Sanatoriumsbehandlung dringend erforderlich sei
und eine solche Sanatoriumsbehandlung durch eine stationäre Behandlung oder
Heilkur nicht zu ersetzen sei, ein. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 00.00.0000 erklärte
der zuständige Amtsarzt, dass eine Sanatoriumsbehandlung dringend erforderlich sei.
Eine solche Sanatoriumsbehandlung sei durch eine stationäre Behandlung oder Heilkur
nicht zu ersetzen. Darüber hinaus erklärte der Amtsarzt, dass die
Sanatoriumsbehandlung, vier Wochen, in den Sommerferien durchgeführt werden sollte.
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Mit Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 00.00.0000 erkannte der
Beklagte die Beihilfefähigkeit der beantragten Sanatoriumsbehandlung in Bad P. als
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beihilfefähig an und bestimmte, dass die Sanatoriumsbehandlung in den Sommerferien
durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin unter dem
Betreff "Beihilfeantrag vom 00.0000, Vorschuss wegen stationärer Behandlung" die
Gewährung eines Vorschusses. Zur Begründung führte sie an, dass sie aus akuter
Situation eingewiesen worden sei und sich die Gesamtkosten der Maßnahme auf etwa
10.000,- DM belaufen würden. Ausweislich eines in den Beiakten des Beklagten
vorhandenen handschriftlichen Vermerks vom 00.00.0000 war dem Beklagten zu
diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass die Kur vor den Sommerferien angetreten
worden war. Mit Bescheid vom 00.00.0000 gewährte der Beklagte der Klägerin einen
Vorschuss in Höhe von 1.500,- DM, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die erfolgte
Genehmigung des Sanatoriumsaufenthaltes nur für die Sommerferien gelte. Für den
Fall, dass ein Teil des Sanatoriumsaufenthaltes außerhalb des genehmigten
Zeitraumes durchgeführt würde, seien Kosten für Unterbringung und Verpflegung, für
Kurtaxe, den Schlussbericht des Arztes und für Beförderung als nicht beihilfefähig
anzusehen. Mit am 00.00.0000bei dem Beklagten eingegangener ärztlicher
Bescheinigung der Reha-Kliniken L. wurde angezeigt, dass die Klägerin am 00.00.0000
zu einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in der Reha-Klinik
aufgenommen worden war. Die Klägerin sei durch die Ärzte Dres. L. und Q. überwiesen
worden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich
bei der Klinik L. wohl um ein Sanatorium handele, so dass eine
Sanatoriumsbehandlung außerhalb der Sommerferien nicht beihilfefähig sei. Mit
Schreiben vom 00.00.0000 zeigte die Klinik an, dass die Klägerin sich seit dem
00.00.0000 im Rahmen einer notwendigen medizinischen stationären Heilbehandlung
in den Einrichtungen der Klinik befinde. Dazu wurde ausgeführt, dass bei der Klägerin
ein polymorbides Krankheitsbild bestehe. Im Vordergrund stehe eine Cervikobrachialgie
mit funktioneller Einschränkung der Halswirbelsäule. Mit den bisherigen
therapeutischen Maßnahmen (Einzelkrankengymnastik, Chirotherapie im Bereich der
HWS sowie passiven Anwendungen) habe eine teilweise Befundbesserung erreicht
werden können. Eine Verlängerung der Rehabilitationsmaßnahme um sieben Tage
werde aber beantragt. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Rehabilitation der
Klägerin gehe die Klinik davon aus, dass die Klägerin den Alltagsbelastungen besser
gewachsen sein werde und das ursprünglich gesetzte Reha-Ziel angemessen erreicht
werde.
Mit Beihilfeantrag vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin (unter Beleg-Nr. 4) die
Gewährung einer Beihilfe zu den ihr aus Anlass der Sanatoriumsbehandlung
entstandenen Aufwendungen. Das Schulamt für den Kreis T. erkannte mit Bescheid
vom 00.00.0000 die Kosten für ärztliche Behandlung, Diagnostik und Physikalische
Therapie (im wesentlichen) voll als beihilfefähig und die Kosten für Unterkunft,
Verpflegung, Kurtaxe, Schlussbericht und Beförderungskosten anteilig für den Zeitraum
vom 0. bis 00.00.0000 an. Es teilte weiter mit, dass diese Kosten, die anteilig außerhalb
der Sommerferien entstanden seien, nicht anerkannt werden könnten. Hiergegen erhob
die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die fehlende
Berücksichtigung des außerhalb der Ferienzeit liegenden Sanatoriumsaufenthaltes wie
eine willkürliche Entscheidung wirke, zumal die medizinischen Gründe für den
Aufenthalt nicht berücksichtigt worden seien.
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Mit Bescheid des Schulamtes für den Kreis T. vom 00.00.0000 hob der Beklagte den
Beihilfebescheid vom 00.00.0000 gemäß § 48 VwVfG NRW auf, soweit die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des
ärztlichen Abschlussberichts als beihilfefähig anerkannt worden waren. Zudem wurde
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nunmehr die Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten abgelehnt. Zugleich forderte der
Beklagte die mit Bescheid vom 00.00.0000 "zuviel gezahlte" Beihilfe in Höhe von
2.228,05 DM zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch. Zur Begründung macht sie
geltend, dass die ihr entstandenen Aufwendungen für die Kurbehandlung i.H.v. 9.817,
22 DM und Gebühren für die Konsultation des Amtsarztes i.H.v. 70,- DM als beihilfefähig
anzuerkennen seien. Sie habe bei der Zusammenstellung der Aufwendungen für den
Kuraufenthalt versäumt, den beigefügten Gebührenbescheid der Kreisverwaltung V.
vom 00.00.0000 über 70,- DM vorzulegen. Der Bescheid werde nunmehr in den
Beihilfeantrag einbezogen. Eine vorherige Verordnung vor Antritt des
Sanatoriumsaufenthaltes sei nicht erforderlich gewesen, was sich aus der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1997 - 2 A 7/96 - ergebe. Auf die
diesbezügliche ärztliche Bescheinigung der Hausärzte der Klägerin vom 00.00.0000
wurde verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000
wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 00.00.0000 gegen den Bescheid
vom 00.00.0000 als unbegründet zurück.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen
Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie unter Bezugnahme auf
ärztliche Bescheinigungen vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000
geltend gemacht, dass die vorzeitige Aufnahme der Therapie zur Vermeidung einer
Dienstunfähigkeit und zum Abstellen unzumutbarer Schmerzen erforderlich gewesen
sei. Eine andere Therapie etwa im Wege der Medikation sei nicht möglich gewesen,
weil die Verordnung von Medikamenten zu bedrohlichen Leberwerten geführt habe.
Auch sei die Beihilfezusage nicht insgesamt gegenstandslos, wenn die Therapie
vorzeitig begonnen werde. Beihilfefähig bliebe dann jedenfalls die genehmigte (Ferien-
)Zeit. Zudem habe die Behörde in Kenntnis des vorzeitigen Therapie-Beginns einen
Vorschuss i.H.v. 1.500,- DM bewilligt. Der bloße nachträgliche Wechsel einer
Rechtsansicht stelle keinen Rücknahmegrund dar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Oberkreisdirektors des Kreises T.
vom 00.00.0000 und Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 sowie des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 zu verpflichten, der
Klägerin eine weitere Beihilfe auf ihren Beihilfeantrag vom 00.00.0000 in gesetzlicher
Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens
beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil den Beklagten unter Abänderung des
Bescheides des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 00.00.0000 und unter
Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 sowie des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Beihilfeantrag
vom 00.00.0000 eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1
Satz 1 Beihilfenverordnung - BVO - für beihilfefähige Aufwendungen bei
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Sanatoriumsaufenthalt seien gegeben. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen sehe
§ 6 BVO nicht vor. Insbesondere sei der Beihilfenverordnung keine Regelung zu
entnehmen, nach der die Festsetzungsstelle der Beamtin mit beihilferechtlicher
Relevanz habe vorgeben dürfen, ausschließlich zu einer bestimmten Zeit (hier: während
der Schulferien) durchzuführen. Ein etwaiges dienstrechtliches Fehlverhalten der
Beamtin könne nicht beihilferechtlich sanktioniert werden.
Mit seiner - zugelassenen - Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, im vorliegenden
Falle fehle es der für eine Bejahung der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 BVO an der
erforderlichen vorherigen Anerkennung der Notwendigkeit eines
Sanatoriumsaufenthalts in der von der Klägerin gewählten Zeit. Das Schulamt für den
Kreis T. habe mit Verfügung vom 00.00.0000 zwar die Beihilfefähigkeit einer
Sanatoriumsbehandlung anerkannt, habe diese Anerkennung aber an deren
Durchführung in den Sommerferien (vom 0.00. bis 00.00.0000) geknüpft. Die Klägerin
habe den Sanatoriumsaufenthalt bereits am 00.00.0000 angetreten. Eine Abweichung
sei auch nicht durch eine sofortige Einlieferung zur stationären Behandlung im
Sanatorium geboten gewesen, da der Klägerin keine Gefahr für Leib oder Leben
gedroht habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und meint, es sei entscheidungserheblich, ob
sie beihilferechtlich gehalten sei, eine aus ärztlicher Sicht sofort notwendige Therapie,
die auch zur Beseitigung unerträglicher Schmerzen erforderlich gewesen sei, wegen
eines vom Dienstherrn konkret nicht artikulierten Arbeitsbedarfs zurückzustellen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung.
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Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide
rechtmäßig sind und der Klägerin insbesondere auch kein Anspruch auf weitere Beihilfe
zusteht.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO - (hier nach dem Entstehen der Aufwendungen - § 3 Abs. 5
Satz 2 BVO - maßgeblich in den Fassungen der 13. ÄndVO vom 31. Oktober 1996, GV
NRW 440, und der 14. ÄndVO vom 25. Juni 1997, GV NRW 197 - inkraftgetreten am 1.
Juli 1997) sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie
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die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlußberichtes neben den
Aufwendungen nach § 4 Nr. 1, 7, 9 und 11 beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle
auf Grund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes
vorher anerkannt hat, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und
nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine
Heilkur nach § 7 mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist (Wortlaut aus der 9. ÄndVO
vom 19. Dezember 1991, GV NW 1992, 10). Diese Voraussetzungen sind - wie das
Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat -, im Falle der Klägerin gegeben.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es aber durchaus von
beachtlicher Relevanz, dass die Festsetzungsstelle in ihrem Anerkennungsbescheid
vom 00.00.0000 angeordnet hat, dass die Sanatoriumsbehandlung in den Sommerferien
durchzuführen ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beihilfevorschriften
enthielten keinen normativen Ansatz für eine derartige eher dienstrechtliche Regelung,
trifft nicht zu. Der Ansatz liegt in dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung durch die
Festsetzungsstelle, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht
durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine
Heilkur nach § 7 mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist.
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Die Voranerkennung einer Sanatoriumsbehandlung dient verschiedenen Zielen: Sie
soll den Dienstherrn und den Beamten verbindlich darüber informieren, ob und in
welchem Umfang Beihilfe für die regelmäßig nicht ganz billige Maßnahme zu erwarten
ist. Insbesondere soll der Beamte davor gewarnt werden, im Vertrauen auf eine
nachträgliche Genehmigung das oft nicht unerhebliche Kostenrisiko eines längeren
Kuraufenthalts einzugehen. Der Senat ist darüber hinaus seit langem der Auffassung,
dass die Festsetzungsstelle bei ihrer Entscheidung auf Belange des Dienstherrn
berücksichtigen darf. Zu diesen Belangen gehört, dass bei Lehrern der
Unterrichtsbetrieb nicht mehr als unvermeidlich durch Ausfälle infolge von Kur oder
Sanatoriumsbehandlungen gestört wird. Der Dienstherr handelt nicht dadurch
rechtsfehlerhaft, dass er einer Beamtin für die Aufwendungen anlässlich einer
Behandlung, deren Aufschiebbarkeit - wie hier - amtsärztlich bestätigt ist, nur dann
Beihilfe zusagt, wenn die Behandlung in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien
verlegt wird.
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Vgl. Urteil des Senats vom 23. Dezember 1980 - 6 A 600/79 -, ZBR 1982, 35 (nur
Leitsatz); Urteil vom 16. Dezember 1996 - 6 A 6848/95 -, unter Verweisung auf die
Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils des VG Köln 3 K 3108/94.
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Der Umstand, dass die Klägerin sich über den für sie verbindlichen Termin der
Sanatoriumsbehandlung eigenmächtig hinweggesetzt hat, führt dazu, dass sie den
Anspruch auf Beihilfe in den hier streitigen Punkten der Kosten für Unterkunft und
Verpflegung, für Kurtaxe und für den ärztlichen Schlussbericht verloren hat, weil der
gewählte Zeitraum nicht der Anerkennung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO entspricht.
Dies gilt auch, wenn - wie hier - nur ein Teil des Sanatoriumsaufenthalts außerhalb des
genehmigten Zeitraums durchgeführt wurde.
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Vgl. die o.a. Urteile und Mohr/Sabolewski, Komm. zum Beihilferecht, Stand Januar
2003, B I § 6 Anm. 3; vgl. weiter Beschluss vom 18. Februar 1997 - 6 A 6399/95 -.
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Die streitige Beihilfe ist auch nicht - möglicherweise unter Heranziehung des in § 13
Abs. 9 BVO Fassung vom 27. März 1975 (GV NRW 332 - heute Abs. 8) enthaltenen
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Gesichtspunktes eines bei der Klägerin fehlenden Verschuldens beim Unterbleiben der
vorherigen Anerkennung - deswegen zu gewähren, weil die Klägerin zu einer sofortigen
Behandlung einer Akuterkrankung in das Sanatorium eingeliefert worden sei. Ein
solcher Sachverhalt ist nicht nachgewiesen. Das Vorbringen der Beteiligten hierzu ist
streitig. Objektive Anhaltspunkte aus den Akten sprechen insoweit nicht ausdrücklich für
das Vorbringen der Klägerin, andere sogar deutlich dagegen. Die Diagnose in dem
Überweisungsschreiben vom 00.00.0000 durch Dr. Q. entspricht im wesentlichen der
Diagnose dieses Arztes bereits in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.0000.
Diese Diagnose war auch dem Amtsarzt bekannt, als er die Durchführung der
Sanatoriumsbehandlung in den Sommerferien vorschlug und damit von kompetenter
Seite eine gewisse zeitliche Vorschiebung der Behandlung für möglich gehalten hat.
Der Hinweis des Chefarztes Dr. D. in seinem Verlängerungsantrag vom 00.00.0000
über die bisherigen therapeutischen Maßnahmen (Einzelkrankengymnastik,
Chirotherapie im Bereich der HWS sowie passive Anwendungen) sprechen
typischerweise für eine übliche Sanatoriumsbehandlung und gegen die
Sofortbehandlung eines akuten Krankheitsbildes. Das gleiche gilt besonders auch für
die Abrechnungsunterlagen vom 00.00.0000, die das Bild einer typischen
Sanatoriumsbehandlung in einer Reha-Klinik für Orthopädien aufweisen.
Die Klage ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127
Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.
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