Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2006

OVG NRW (antragsteller, bundesrepublik deutschland, verkehr, begehren, anordnung, prüfung, verordnung, auflage, ausnahme, durchführung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1695/06
Datum:
22.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1695/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 780/06
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu
2.) 1/3 und die Antragsteller zu 1.), 3.), 4.) und 5.) je 1/6.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde
nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses.
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1. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes aber für zulässig.
4
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO können grundsätzlich
auch vorläufige Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob ein bestimmtes
Verhalten vorläufig zulässig ist oder der jeweilige Antragsteller eine bestimmte
Regelung vorläufig nicht beachten muss.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, 249; OVG
Hamburg, Beschluss vom 11. April 1997 - Bs IV 389/96 -, juris; Hess. VGH, Beschluss
vom 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, NJW 1994, 1750; OVG NRW, Beschluss vom
6
26. August 1988 - 18 B 1063/88 -, NVwZ-RR 1989, 104; Kopp/Schenke, VwGO, 14.
Auflage, 2005, § 123 Rdnr. 9.
Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall die von den Antragstellern begehrte
einstweilige Anordnung nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sein, der auch im
Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO erreicht werden könnte. Mit der
Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses begehrt werden (a.), wenn ein berechtigtes Interesse an der
baldigen Feststellung besteht (b.) und das Begehren nicht durch eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden können (c.).
7
Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a) Die Antragsteller begehren mit dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass sie
auch nach Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO,
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in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 und 9 d) der 41. Verordnung zur Änderung der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470),
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wonach Fahrgäste (mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen) in Kraftomnibussen
nicht liegend befördert werden dürfen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
berechtigt sind, mit ihren nach dem 1. Oktober 1999 erstmalig in den Verkehr
gekommenen Kraftomnibussen ohne eine Ausnahmegenehmigung sog.
Liegendbeförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
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Da die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorgangs ein Rechtsverhältnis zwischen
demjenigen, der der Genehmigung bedarf, und der für die Erteilung zuständigen
Behörde begründet,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 3.04 -, DAR 2005, 582,
13
ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Feststellung des Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begehren die Antragsteller nicht die
abstrakte Feststellung der Nichtigkeit des § 35i Abs. 2 StVZO. Vielmehr handelt es sich
hier um einen Fall, in dem die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in
der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist. Ein solches feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass die Antragsteller das
Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses auf die Nichtigkeit der zugrundeliegenden
Norm stützen, sondern gibt insoweit nur Anlass zu einer Inzidentprüfung der Norm im
Rahmen der Begründetheit.
15
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208, vom 28.
Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276; Pietzcker, in: Schoch/
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Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, § 43 Rdnr. 25; Ziekow, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Auflage, 2005, § 47 Rdnr. 92; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, 2006,
§ 43 Rdnr. 9.
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Die rechtlichen Beziehungen, die durch eine etwaige Genehmigungspflicht der
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beabsichtigten Liegendbeförderung durch das Bundesgebiet begründet werden, würden
auch zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin bestehen, denn für die
Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wäre nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 StVZO
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig. § 70 Abs. 1
StVZO enthält eine spezielle Zuständigkeitsregelung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 3.04 -, a.a.O.
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Die Vorschrift des § 35i StVZO ist in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht aufgeführt. Die
danach in Betracht zu ziehende Regelung in Nr. 2 ermächtigt die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen - in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen nach § 3 Abs. 2 ZuStVO StVZO
- zur Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Verordnung in
bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei
denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und
eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Grundsätzlich käme insoweit auch diese
Bestimmung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht. Die
Antragsteller beabsichtigen die Durchführung der Liegendbeförderung jedoch
bundesweit, was eine länderübergreifende einheitliche Regelung verlangt, so dass für
die Erteilung einer etwaig erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach der vorstehend
zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 zuständig ist.
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b) Die Antragsteller haben gegenüber der Antragsgegnerin auch ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung, weil zwischen den Beteiligten Streit darüber
besteht, ob die Antragsteller nach der Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO berechtigt
sind, auch ohne die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit ihren Kraftomnibussen,
die nach dem 1. Oktober 1999 zugelassen worden sind, Liegendbeförderungen im
Bundesgebiet durchzuführen. Das vorliegende Verfahren führt insoweit zu einer
(zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacherfahrens vorläufigen) Klärung der
Rechtslage. Dem steht nicht entgegen, dass der Vollzug der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung nach Art. 83, 84 GG und § 68 Abs. 1 StVZO den Ländern und den
insoweit nach Landesrecht bestimmten Verwaltungsbehörden obliegt. Das der
Antragsgegnerin unterstellte Bundesamt für Güterverkehr ist nach den §§ 1, 11 Abs. 1
und 2 sowie 12 Abs. 1 GüKG ausschließlich für die Überwachung des
Güterkraftverkehrs und nicht für die Einhaltung der personenbeförderungsrechtlichen
Vorschriften zuständig. Jedoch wäre die begehrte Feststellung, dass für die
Durchführung der Liegendbeförderung keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist,
ebenso wie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sowohl im Rahmen des
ordnungsbehördlichen Einschreitens von den für den Vollzug der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung zuständigen Landesbehörden als auch von den für die Ahndung
von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Kreisordnungsbehörden [vgl. §§ 69 a
Abs. 3 Nr. 7 d StVZO, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 StVG, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. der
Verordnung vom 25. September 1979 (GV NRW S. 652) in der Fassung vom 28. März
1995 (GV NRW S. 293)] zu berücksichtigen.
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c) Dem Begehren der Antragsteller steht auch nicht der Gesichtspunkt der Subsidiarität
der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Im Hauptsacheverfahren
kommt eine Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklage von ihrem Rechtsstandpunkt
aus nicht in Betracht, da sie die beabsichtigte Liegendbeförderung von Fahrgästen
gerade als erlaubnisfrei ansehen und deshalb keine Erlaubnis, sondern die Feststellung
22
der Genehmigungsfreiheit begehren.
Vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, a.a.O; Brüning, Die
Konvergenz der Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen
verwaltungsgerichtlichen Klagearten, JuS 2004, 882.
23
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, weil
die Antragsteller einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht haben.
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Die Antragsteller sind nicht berechtigt, auch ohne eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung über den 1. April 2006 hinaus Liegendbeförderungen mit ihren
Kraftomnibussen durchzuführen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wäre nur dann
nicht erforderlich, wenn die Antragsteller bereits auf der Grundlage der
straßenverkehrsrechtlichen Zulassung des jeweiligen Busses solche
Liegendbeförderungen durchführen dürfen (a) oder wenn die Neufassung des § 35i Abs.
2 StVZO in der Fassung vom 3. März 2006 ihnen gegenüber keine Wirksamkeit entfaltet
(b).
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Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch nicht
feststellen.
26
a) Soweit in den Fahrzeugscheinen der hier in Rede stehenden Fahrzeuge "Liegeplätze
nach § 35i Abs. 2 StVZO" eingetragen sind, ergibt sich hieraus - unabhängig davon, ob
diese Eintragungen zu Recht erfolgt sind - keine Berechtigung auch
Liegendbeförderungen durchzuführen. Die Zulassung nach § 18 StVZO bewirkt
lediglich, dass das Fahrzeug in der im Zulassungsverfahren zu prüfenden und geprüften
Beschaffenheit überhaupt am öffentlichen Verkehr teilnehmen darf.
27
Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 2005, § 18 StVZO Rdnr. 3.
28
Im Zulassungsverfahren wird jedoch keine Entscheidung darüber getroffen, in welcher
Weise das Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt bzw. wie und wann von dessen
Ausrüstungsgegenständen im Einzelnen Gebrauch gemacht werden darf. Dies bestimmt
sich allein nach den straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsvorschriften.
29
b) Bei summarischer Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass die Neufassung des
§ 35i Abs. 2 StVZO, die bereits weniger als einen Monat nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft getreten ist, verfassungswidrig und deshalb nichtig ist.
30
Die Rüge, dass durch die Änderung dieser Vorschrift in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG geschützten Vermögenspositionen und den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Antragsteller eingegriffen wird, ist unbegründet. Dies gilt sowohl im
Hinblick auf die zum Straßenverkehr zugelassenen sog. Hotelbusse und die Tätigkeit
der Antragsteller als Busunternehmer als auch hinsichtlich der zusätzlichen
gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers zu 2. als Ausrüster und Inhaber von Patenten
für den Umbau von Bussen zur Liegendbeförderung.
31
Inhalt und Schranken dieser geschützten Rechtspositionen werden nach Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Gesetze in diesem Sinne sind auch
32
Rechtsverordnungen und deren Regelungen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, BVerfGE 8, 71,
33
die, wie § 35i Abs. 2 StVZO, auf einer gesetzlichen Grundlage (hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 c
StVG) beruhen. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG können auch bestehende
individuelle Rechtspositionen eingeschränkt oder sogar umgestaltet werden, wenn dies
durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit,
34
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724, 1000, 1015/81; 1 BvL 16/82 u.
5/84 -, BVerfGE 75, 246, vom 15. Juli 1987 - 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86 u. 1 BvL
11/86 -, BVerfGE 76, 220, vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. 1 BvL 80/86 -,
BVerfGE 79, 29, vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 u. 1 BvR 1454/94, BVerfGE 92, 262;
BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191,
35
und unter Wahrung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gerechtfertigt ist.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1987 - 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86 u. 1 BvL
11/86 -, a.a.O., und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64.
37
Das öffentliche Interesse gebietet es insbesondere, dass der Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber jederzeit auf eine Gefahrenlage reagieren kann. Wenn hierbei in
geschützte Vermögenspositionen eingegriffen wird, stehen dem Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
insoweit im Regelfall die Möglichkeit einer angemessenen und zumutbaren
Überleitungsregelung oder die Anwendung einer Härteklausel als verfassungslegitime
Mittel zur Verfügung.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1997 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 242,
Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191, und vom 6. November
1985 - 1 BvL 22/83 -, BVerfGE 71, 137.
39
Bei summarischer Prüfung wird die hier im Streit stehende Neufassung des § 35i Abs. 2
StVZO diesen Anforderungen gerecht und ist wirksam.
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Allerdings könnte bei isolierter Betrachtung der Neuregelung des § 35i Abs. 2 StVZO
der Eindruck entstehen, dass der Verordnungsgeber ohne nennenswerte Übergangsfrist
den zuvor ausdrücklich erlaubten Transport von liegenden Fahrgästen durch
Verordnung vom 3. März 2006 mit Wirkung zum 1. April 2006 verboten hätte. Nimmt man
jedoch zusätzlich die weiteren für den Transport von Fahrgästen in Bussen geltenden
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in den Blick, wird deutlich, dass die
streitbefangene Regelung lediglich eine Klarstellung der seit dem 1. Oktober 1999
geltenden - zwar durchaus kompliziert geregelten, aber bei verständiger Auslegung
dennoch eindeutigen - Rechtslage beinhaltet. Das ergibt sich aus Folgendem: Die
Vorschrift des § 35i Abs. 2 Satz 2 StVZO in der Fassung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S.
1489) bestimmte eine Ausnahme von dem Verbot, Fahrgäste in Kraftomnibussen
liegend zu befördern, wenn diese durch geeignete Rückhalteeinrichtungen hinreichend
geschützt sind. Ab dem 1. Oktober 1999 hat sich diese Rechtslage geändert. In
Umsetzung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 (ABl. L 220 vom
29. August 1977, S. 95) in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17.
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Juni 1996 (ABl. L 178 vom 17. Juli 1996, S. 15) bestimmt § 35a Abs. 4 StVZO in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), dass alle ab
dem 1. Oktober 1999 in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse mit mehr als 3,5 t - mit
Ausnahme der Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für
stehende Fahrgäste gebaut sind (vgl. § 35a Abs. 6 StVZO) - mit Sicherheitsgurten oder
Rückhaltesystemen auszurüsten sind. Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO in der ab dem 1.
Juli 1998 geltenden Fassung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654) müssen
vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Ausgenommen sind
hiervon nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 StVO lediglich Fahrten in
Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, und
in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, wenn die
Fahrgäste ihren Sitzplatz nur kurzfristig verlassen.
Damit besteht ab dem 1. Oktober 1999 für die vorbeschriebenen Kraftomnibusse - zu
denen auch die der Antragsteller gehören - eine generelle Anschnallpflicht mit
Sicherheitsgurten. Die Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bezieht sich nicht nur
auf die Beförderung sitzender Fahrgäste, sondern stellt darauf ab, dass die
Sicherheitsgurte "während der Fahrt" angelegt sein müssen. Die Neufassung des § 35i
Abs. 2 StVZO beinhaltet daher keine rückwirkende Änderung, sondern lediglich eine
Klarstellung der Rechtslage. Dies entsprach auch der Absicht des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei der Änderung dieser Regelung.
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Vgl. Begründung zur 41. Änderungsverordnung vom 3. März 2006, VkBl. 2006, S. 280.
43
Da mit der Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO nicht rückwirkend in
Vermögenspositionen eingegriffen worden ist, war unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes eine generelle Übergangsregelung nicht erforderlich.
Vertrauensschutz können die Antragsteller auch vor dem Hintergrund nicht
beanspruchen, dass Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen
- unabhängig davon, ob sie von den Zulassungsstellen in den Fahrzeugpapieren
eingetragen worden sind - nach § 22a Abs. 1 Nr. 25, Abs. 2 StVZO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4
Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeugteileverordnung - FzTV - im Straßenverkehr überhaupt nur
verwendet werden dürfen, wenn hierfür vom Kraftfahrt-Bundesamt eine amtliche
Bauartgenehmigung erteilt und ein Prüfzeichen zugeteilt worden ist. Ein Prüfbericht von
DEKRA oder TÜV reicht insoweit nicht aus. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin -
dem die Antragsteller nicht entgegengetreten sind - sind für Rückhalteeinrichtungen
nach § 35i Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 23. Juli 1990 vom zuständigen Kraftfahrt-
Bundesamt keine entsprechenden Genehmigungen erteilt worden.
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Soweit im Einzelfall eine besondere Härtesituation bestehen sollte, z.B. wenn nach § 1
Abs. 2 FzTV ein anderer Staat unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland
vereinbarten Bedingungen eine Bauartgenehmigung für ein entsprechendes
Rückhaltesystem in einem Bus erteilt hat - im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller im Besitz entsprechender
Bauartgenehmigungen für die Rückhaltesysteme in ihren Fahrzeugen sind -, kann
solchen Fallkonstellationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen werden, dass zumindest zeitlich
befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
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c) Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass die
Antragsteller durch die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO rechtswidrig in ihrer durch
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Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt sind. Es kann offen
bleiben, ob der Bestimmung des § 35i Abs. 2 StVZO überhaupt eine berufsregelnden
Tendenz zukommt,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1977 - 1 BvR 343/73, 83/74, 183 und
428/75 -, BVerfGE 47, 1, vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191, und vom
12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209,
47
weil es sich hierbei um eine verkehrsrechtliche Ordnungsvorschrift handelt, die nicht
unmittelbar auf eine berufs- oder wirtschaftslenkende Regelung gerichtet ist. Jedenfalls
kann in die hier allein in Betracht kommende Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs.
1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, auch durch
Rechtsverordnung, eingegriffen werden.
48
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. 174/84 -, BVerfGE 80, 1;
Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Band II, Art. 12 Rdnr. 326; Gubbelt, in: v.
Münch/Kunig, GG, Band I, 4. Aufl., 1992, Art. 14 Rdnr. 74.
49
Da durch die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO lediglich die ab dem 1. Oktober 1999
geltende Rechtslage klargestellt wurde, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht,
dass die Antragsteller durch diese Regelung in ihrer Berufsausübung
unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
50
d) Im Hinblick auf die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ist auch eine
Ungleichbehandlung i.S.d. Art 3 Abs. 1 GG von im Wesentlichen gleichen
Sachverhalten nicht ersichtlich. Zwar ist für Kraftomnibusse über 3,5 t, die nach dem 1.
Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Regelung des § 35i Abs. 2
StVZO in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung anwendbar, während nach den
Übergangsbestimmungen zu § 72 Abs. 2 StVZO auf entsprechende Busse, die vor
diesem Stichtag erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Regelung des § 35i Abs.
2 StVZO in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung anzuwenden ist. Es erscheint
schon zweifelhaft, ob es überhaupt einen Anwendungsbereich für diese
Übergangsvorschrift gibt. Denn nach den obigen Ausführungen müsste es sich um
Busse älteren Baujahrs handeln, die über Rückhaltesysteme mit entsprechender
Bauartzulassung verfügen, wovon nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der
Antragsgegnerin nicht auszugehen ist. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die
Ungleichbehandlung wäre jedenfalls gerechtfertigt. Der sachliche Grund für diese
Differenzierung besteht darin, dass die Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 in den
Verkehr gekommen sind, bereits aufgrund ihres Alters und des insoweit zu
berücksichtigenden Vertrauensschutzes der Eigentümer von vornherein nicht mit
Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen auszustatten waren, so dass hinsichtlich
dieser Fahrzeuge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO auch keine Anschnallpflicht bestand.
Eine Nachrüstungspflicht dieser Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten und Verankerungen
hätte im Hinblick auf die dann notwendigen umfangreichen technischen Veränderungen
wie z.B. die Verstärkung der Bodenstrukturen zur Aufnahme der Sitzverankerungen, die
Erhöhung der Festigkeit an den Seitenwänden zur Aufnahme der
Sicherheitsgurtverankerung und den Austausch aller Fahrer- und Fahrgastsitze eine
erhebliche Belastung dargestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in
Anlehnung an Nr. 47.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525), wonach für die
Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen je Antragsteller ein Betrag
von 20.000,00 EUR zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit
des Antragstellers zu 2. als Hersteller und Ausrüster für Kraftomnibusse zur
Liegendbeförderung erhöht sich der Streitwert um weitere 20.000,00 EUR. Aufgrund der
Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden
Gesamtbetrages festgesetzt worden.
53
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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