Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2000

OVG NRW: grundstück, abtretung, beleuchtung, entwässerung, klagebegehren, nichtigkeit, rechtssicherheit, rückerstattung, kaufvertrag, firma

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3116/96
Datum:
23.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 3116/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6964/93
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Beru-
fung hinsichtlich des Zinsanspruchs zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Rückerstattung von Zahlungen, die die Voreigentümerin ihres
Grundstücks für die erstmalige Her- stellung angrenzender Straßen geleistet hat.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks U. Straße 134, Gemarkung T. , Flur 19,
Flur- stück 911. Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von 43,41 m an die U.
Straße; im Übrigen grenzt es an die die U. Straße querende E. straße sowie mit der der
U. Straße gegenüberliegenden Grund- stücksgrenze an die X. straße . Das Grundstück
ist durch Teilung aus der ehemaligen Parzelle 195 entstanden, die ebenfalls an die
genannten drei Straßen grenzte. Die Klägerin erwarb das Grundstück mit notariellem
Kaufvertrag vom 11. November 1977 von der Firma X. T. -P. OHG. § 4 dieses Vertrages
enthält die Abtretung aller mit dem Grund- stück verbundenen Ansprüche gegen Dritte
auf die Klägerin.
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Für das Flurstück 195 war von der Firma T. -P. OHG mit Bescheid vom 27. Juni 1962 ein
Teilerschließungsbei- trag für die erstmalige Herstellung des Fahrdamms, des Bür-
gersteiges, der Entwässerung und der Beleuchtung der U. Straße in Höhe von
14.727,16 DM erhoben worden. Dieser Beitrag basierte auf einer Frontlänge des
Grundstücks an der U. Straße von 83,44 m. Gegen diesen Bescheid hatte die T. -P.
GmbH zunächst Widerspruch erhoben, den sie nach Gewährung von Ratenzahlungen
im August 1962 zu- rückgenommen hatte. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1964 änderte
der Beklagte den vorgenannten Bescheid dahingehend, dass er nunmehr die endgültige
Heranziehung zu einem Erschließungsbei- trag für die Teileinrichtungen Fahrdamm,
Straßenentwässerung und Beleuchtung betreffe und dass hinsichtlich der Teilein-
richtung Gehweg wegen einer zwischenzeitlich für das Grund- stück erteilten
Baugenehmigung eine Vorausleistung erhoben werde. Die sich hieraus für die U.
Straße ergebende Forderung bezifferte der Beklagte in dem Bescheid auf insge- samt
9.244,48 DM. In dem Bescheid heißt es ferner, die sich ergebende Zuvielzahlung in
Höhe von 5.482,68 DM werde mit an- deren Beitragsforderungen verrechnet.
Ausweislich der Verwal- tungsvorgänge basierte die Berechnung des Beklagten auf
einem Frontmetersatz für die endgültig hergestellten Teileinrichtun- gen von 53,89 DM
und einem Satz für die Vorausleistung auf die Herstellung des Bürgersteiges von 84,60
DM, welche jeweils um einen Gemeindeanteil von 20 % reduziert wurden.
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Für die an das ehemalige Grundstück 195 grenzende E. straße war die T. -P. GmbH mit
Bescheid vom 23. September 1964 zu einem Teilerschließungsbeitrag sowie einer
Vorausleistung in Höhe von insgesamt 4.797,28 DM heran- gezogen worden. Dieser
Bescheid trug den Zusatz, der erhobene Betrag werde mit dem für die U. Straße zuviel
ge- zahlten Betrag verrechnet.
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Für die X. straße hatte der Beklagte von der T. -P. GmbH mit einem weiteren Bescheid
vom 5. Oktober 1964 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbei- trag für die
Teileinrichtungen Fahrdamm, Bürgersteig, Entwäs- serung und Beleuchtung in Höhe
von 15.108,60 DM erhoben. In dem Bescheid heißt es, die Stadt P. betrachte die Vor-
ausleistung als endgültige Ablösung für die Beitragspflicht hinsichtlich der genannten
Teileinrichtungen, so dass spätere Nachforderungen ausgeschlossen seien. Der
Bescheid enthielt ferner den Hinweis, ein Betrag von 685,40 DM sei von der für die U.
Straße erhobenen Zuvielzahlung verrechnet worden, so dass der Zahlbetrag sich auf
14.423,20 DM belaufe. Die Zahlungen für die X. straße wurden bis zum Januar 1965
erbracht.
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Mit Bescheid vom 3. Dezember 1979 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für ihr
Grundstück für die noch nicht abgerechneten Teileinrichtungen der U. Straße einen
Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.566,40 DM fest. Diesen Betrag verrechnete der
Beklagte mit dem auf das klägerische Grundstück nach seiner Frontlänge an der Straße
entfallenden Anteil an der im Jahre 1964 von der Voreigentümerin erhobenen
Vorausleistung für die Herstellung der Gehwege, die er zu 2.938,42 DM ermittelte, so
dass der Klägerin ein Rest der Vor- ausleistung in Höhe von 373,02 DM ausbezahlt
wurde. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und
zugleich Erstattung des zur Tilgung der Beitragsforderung ver- wanden
Vorausleistungsbetrages in Höhe von 2.566,40 DM an sich verlangt hatte, hob der
Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1980 den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 1979
auf. Zur Be- gründung gab er an, die von der Voreigentümerin erbrachte Vor-
ausleistung hätte nicht der Klägerin angerechnet werden dür- fen, sondern an die
Voreigentümerin zurückgezahlt werden müs- sen. Im Rahmen eines von der Klägerin
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hiergegen geführten Kla- geverfahrens erstattete der Beklagte an die Klägerin diese
Vorausleistung, nachdem die Klägerin den Nachweis der Abtre- tung von mit dem
Grundstück verbundenen Ansprüchen erbracht hatte und der Beklagte in
Klageverfahren anderer Anlieger der U. Straße die Heranziehungsbescheide
aufgehoben hat- te, weil der der Gemeinde obliegende Nachweis nicht geführt werden
konnte, dass es sich bei der seit langem existierenden U. Straße nicht um eine
vorhandene Straße im Sinne von § 180 BBauG/§ 242 BauGB handelte. Das
Klageverfahren wurde nach Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen eingestellt.
Mit Schreiben vom 23. April 1993 teilte der Beklagte der Klägerin auf eine
diesbezügliche Frage mit, dass für ihr Grundstück für die Herstellung der U. Straße
Erschließungsbeiträge für eine Frontlänge von 43,41 m in Höhe von 4.809,48 DM
gezahlt worden seien. Ferner seien Erschließungsbeiträge für die Herstellung der E.
straße in Höhe von 4.797,28 DM im Jahre 1964 für die Teilanlagen Fahrbahn,
Entwässerung und Beleuchtung gezahlt worden; hinsichtlich der übrigen Teilanlagen
würden nach Fertigstellung der Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge noch
erhoben. Für die Erschließungsanlage X. straße gälten die Erschließungsbeiträge für
die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Entwässerung als gezahlt; hinsichtlich
der übrigen Teilanlagen seien nach Fertigstellung der Erschließungsanlage
Erschließungsbeiträge noch zu erheben.
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Mit Schreiben vom 27. April 1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung
der im Jahre 1962 für die U. Straße von ihrem Rechtsvorgänger erbrachten Er-
schließungsbeiträge in Höhe von 4.809,48 DM. Zur Begründung verwies sie darauf,
dass der seinerzeitige Beitragsbescheid nichtig gewesen sei, weil es sich bei der U.
Straße um eine vorhandene Straße gehandelt habe. Der sich hieraus er- gebende
Erstattungsanspruch ihrer Rechtsvorgängerin sei auf sie übergegangen.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 1993 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung
führte er aus, der Beitragsbescheid vom 27. Juni 1962 sei nicht nichtig. Er lehne es ab,
diesen Beitragsbescheid nachträglich aufzuheben, denn er gewähre aus Gründen der
Rechtssicherheit der Bestandskraft des Beitragsbescheides den Vorrang vor einem
Interesse der Klägerin an der Rückzahlung des Beitrags.
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Den von der Klägerin hiergegen am 13. Mai 1993 erhobenen Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 zurück. Zur Begründung führte er
unter anderem wiederum aus, er gebe aus Gründen der Rechtssicherheit der Be-
standskraft des Beitragsbescheides vom 27. Juni 1962 den Vor- rang vor dem Interesse
der Klägerin an der Rückzahlung des Beitrags.
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Die von der Klägerin am 20. Juli 1993 erhobene Klage mit dem Antrag,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Mai 1993 und des hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1993 zu verpflichten, einen Betrag
von 4.809,48 DM zuzüglich 6 % Zinsen ab 1962 zu erstatten,
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hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 23. April 1996, auf das
verwiesen wird, abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. Juni 1996 zugestellte Urteil am 23. Juni 1996
Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht übergehe die in ihrer
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Klageschrift vor- sorglich angemeldeten weiteren Ansprüche. Nach zwischenzeitli- cher
Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass ihre Forde- rung auf Erstattung von
Erschließungsbeiträgen weitaus höher sei, als von ihr bisher angenommen. Nachdem
ihr nunmehr be- kannt geworden sei, dass über die Erschließungsbeiträge für die U.
Straße hinaus auch Erschließungsbeiträge für die E. - und die X. straße bei ihrem
Rechts- vorgänger erhoben worden seien, beziffere sie ihren im vorlie- genden
Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen ihrer
Rechtsvorgängerin auf Erschließungsbeiträge für die U. Straße sowie die X. - und die E.
straße auf 12.885,13 DM. Hierzu kämen Zinsen auf die zurückzuerstattenden
Leistungen Höhe von 40.415,09 DM. Eventuelle Entschädigungen für
Straßenlandabtretungen werde sie noch gesondert verfolgen.
Ihre Entschädigungsforderungen ergäben sich daraus, dass die Bescheide des
Beklagten für sämtliche genannten Erschließungsanlagen nichtig seien. Der Bescheid
aus dem Jahre 1962 sei nichtig, weil die U. Straße als vorhandene Straße im Sinne des
Erschließungsbeitragsrechts anzusehen sei, was der Beklagte zwischenzeitlich selbst
erkannt habe. Hierin liege ein "besonders schwerer Fehler" des Bescheides, da
Geldbeträge gefordert würden, die dem Fordernden nicht zustünden. Die
Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte der Beklagte auch erkennen können, weil die U.
Straße als einzige Verbindung zwischen T. und C. "schon immer" vorhanden gewesen
sei. Die Bescheidumstellung im Jahre 1964 sei nichtig gewesen, weil ihr Kosten für die
U. Straße zugrundegelegen hätten, der Bescheid von 1962 zudem nicht aufgehoben
worden sei und die Aussonderung der Gehwegkosten unrichtig gewesen sei, da eine
fertige Straße nicht nachträglich in eine unfertige Straße umgewandelt werden könne.
Auch die für die E. - und X. straße erlassenen Bescheide seien nichtig. Auch diese
Straßen seien lange Zeit zuvor erstmalig hergestellt gewesen. Im Übrigen habe die
Straßenherstellung auf einem später für nichtig erklärten Baugebietsplan beruht.
Schließlich böten die betreffenden Straßen keinen Erschließungsvorteil für ihr
Grundstück. Rechts- und sittenwidrig sei es auch, daß der Beklagte im Jahre 1964 die
von ihrem Voreigentümer erbrachten Gehwegkosten nicht ausgezahlt, sondern ohne
dessen Zustimmung auf ein anderes Konto umgebucht habe. Auch der an sie persönlich
erteilte Bescheid aus dem Jahre 1979 sei nichtig gewesen, weil die U. Straße eine
vorhandene Straße sei. Im Zusammenhang mit dieser Veranlagung hätte der Beklagte
sämtliche Veranlagungen bezüglich ihres Grundstücks einer Überprüfung unterziehen
müssen.
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Sie, die Klägerin, sei berechtigt, die vorgenannten Erstattungsansprüche gegenüber
dem Beklagten geltend zu machen. Diese Ansprüche stünden in inhaltlichem
Zusammenhang mit dem Grundstück und würden daher von der in dem dem notariellen
Kaufvertrag über ihr Grundstück enthaltenen Abtretung erfaßt. Aufgrund dieser
Vereinbarung habe der Beklagte ihr in der Vergangenheit auch bereits die
Vorausleistungen erstattet, die ihre Rechtsvorgängerin erbracht habe. Der Beklagte
habe im Jahre 1982 bereits anerkannt, dass diese Abtretung Vorausleistungen und
Erschließungsbeiträge erfasse.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte keinen
Ermessensspielraum, ob er eine Erstattung an sie leiste, vielmehr sei er hierzu rechtlich
verpflichtet. Anderenfalls werde ihr der gesetzliche Richter entzogen.
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Hinsichtlich eines von der Klägerin ebenfalls zum Gegenstand des Berufungsverfahrens
gemachten Begehrens auf Rückerstattung von ihrem Rechtsvorgänger im Jahre 1911
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an den Beklagten ge- zahlter Kanalanschlussbeiträge nebst Zinsen ist das Verfahren
abgetrennt und - nach der Abgabe an den 15. Senat des Gerichts - unter dem
Aktenzeichen 15 A 851/00 fortgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat hat die Klägerin er- klärt, sie nehme von einer Weiterverfolgung ihrer Zinsforde-
rung Abstand.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 11. Mai 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1993 zu
verpflichten, ihr einen Betrag von 12.885,13 DM von ihrer Rechtsvor- gängerin
erbrachter Erschließungsbei- träge zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend: Den von der Voreigentümerin der Klägerin er- brachten Beiträgen
lägen der Bescheid vom 27. Juni 1962 hin- sichtlich der U. Straße, der Bescheid vom
23. September 1964 hinsichtlich der E. straße und der Bescheid vom 5. Oktober 1964
hinsichtlich der X. straße zugrunde. Alle diese Bescheide seien bestandskräftig;
deshalb stehe der Klägerin kein Rückforderungsanspruch zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Ver- waltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß ihre
Berufung zurückgenommen hat, ist das Ver- fahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
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Die hiernach noch aufrecht erhaltene Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat im
Berufungsverfahren ihr Klagebegehren gegenüber ihrem erstinstanzlich gestellten
Klageantrag insofern erweitert, als sie nunmehr zusätzlich die Erstattung der von ihrer
Rechtsvorgängerin hinsichtlich der E. - und X. straße erbrachten Zahlungen erstrebt;
eine interessengerechte Auslegung gemäß § 88 VwGO ergibt dabei, daß dieses
Klagebegehren auch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung einem
Erstattungsanspruch eventuell entgegenstehender Bescheide umfaßt. Diese
Erweiterung des Klagebegehrens stellt eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO
dar, die zulässig ist, weil der Beklagte sich hierauf in der Sache eingelassen hat (§ 91
Abs. 1 und 2 VwGO). Mit dem in dieser Weise geänderten Klagebegehren ist die
Berufung in vollem Umfang unbegründet.
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Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht die Klage mit dem
erstinstanzlich gestellten, auf die Erstattung der für die U. Straße erbrachten Leistungen
gerichteten Antrag abgewiesen hat. Insoweit ist die Klage zwar zulässig, aber
unbegründet.
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Es kann dahinstehen, ob eventuelle Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf
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Erstattung erbrachter Erschließungsbeiträge oder Vorausleistungen oder auf ein
Wiederaufgreifen diesbezüglicher Verwaltungsverfahren und Aufhebung der
betreffenden Bescheide inhaltlich überhaupt von der in § 4 des
Grundstückskaufvertrages vom 11. November 1977 enthaltenen Abtretung erfaßt
werden und ob einem Anspruchsübergang auf dieser Grundlage nicht (auch)
entgegensteht, daß die formellen Anforderungen für eine Abtretung von
Erstattungsansprüchen des nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b des
Kommunalabgabengesetzes NW in Erschließungsbeitragsverfahren anwendbaren § 46
Abs. 3 der Abgabenordnung nicht erfüllt sind. Aus den bereits vom Verwaltungsgericht
genannten Gründen fehlt es an einem gegen den Beklagten gerichteten Anspruch -
wessen auch immer - sowohl auf Erstattung der für die U. Straße mit Be- scheid vom 27.
Juni 1962 in der Fassung des Bescheides vom 5. Oktober 1964 erhobenen
Teilerschließungsbeiträge wegen Nich- tigkeit der Bescheide - die mit den Bescheiden
erhobenen Vor- ausleistungen sind der Klägerin bereits erstattet worden - als auch auf
Wiederaufgreifen des betreffenden Verwaltungsverfah- rens und Aufhebung der
Bescheide mit der Folge des Entstehens eines solchen Erstattungsanspruchs. Zur
Begründung kann auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen
werden, die durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobenen
Einwendungen nicht erschüttert werden.
Da die vom Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i.V.m. § 130 AO getroffene
Ermessensentscheidung, von einem Wiederaufgreifen des in den 60er Jahren
durchgeführten Verwaltungsverfahrens und einer Aufhebung der seinerzeit erlassenen
Bescheide abzusehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist -
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zur grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der
materiellen Gerechtigkeit vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -,
NVwZ 1985, 265; Beschluß des Senats vom 14. Juni 1999 - 3 A 7634/95 -,
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besteht auch keine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneu- ten hierauf bezogenen
Ermessensentscheidung.
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Auch, soweit die Klägerin - erstmalig im Berufungsrechtszug - die Erstattung von ihrer
Rechtsvorgängerin erbrachter - bzw. im Wege der Verrechnung von Guthaben vom
Beklagten einbehaltener - Teilerschließungsbeiträge bzw. Vorausleistungen für die E. -
und X. straße bzw. eine Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 23. September
1964 und 5. Oktober 1964 mit der Folge der Entstehung von Erstattungsansprüchen
begehrt, ist ihrer Klage kein Erfolg beschieden.
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Auf einen Erstattungsanspruch wegen Nichtigkeit der genannten Bescheide kann die
Klägerin sich - abgesehen von der bereits oben aufgeworfenen Frage, ob ihr ein solcher
Anspruch wirksam abgetreten worden ist - nicht berufen, weil Gründe, die zur Nichtigkeit
der Bescheide im Sinne von § 125 Abs. 1 AO führen könnten, nicht ersichtlich sind. Bei
der von der Klägerin mit dem Vorbringen, die betroffenen Straßen seien "lange Zeit
zuvor bereits erstmalig hergestellt", sinngemäß behaupteten Eigenschaft als
"vorhandene Straßen" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 2 BBauG handelt
es sich, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, um eine schwierig zu
beurteilende und daher regelmäßig und so auch hier nicht offenkundig zu
beantwortende Rechtsfrage, die keinen Ansatzpunkt für die Annahme einer Nichtigkeit
der Bescheide bietet. Gleiches gilt im Ergebnis für den Gesichtspunkt der - später
gerichtlich festgestellten - Unwirksamkeit eines "Baugebietsplans" und das - von der
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Klägerin behauptete - Fehlen von Erschließungsvorteilen durch die an ihr Grundstück
unmittelbar angrenzenden Straßen.
Soweit das Begehren der Klägerin sinngemäß auf eine Verpflichtung des Beklagten zur
Aufhebung der an ihre Rechtsvorgängerin gerichteten Bescheide vom 23. September
1964 und 5. Oktober 1964 gerichtet ist, ist ihre Klage bereits unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine auf Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete
Verpflichtungsklage ist - jedenfalls von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen
abgesehen -
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vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15/92 -, NVwZ 1995, 76 (77)
(Folgeantrag auf Ausbildungsförderung nach einem ordnungsgemäßen Erstantrag) -,
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daß vor Klageerhebung bei der Behörde ein Antrag auf Erlaß des Verwaltungsaktes
gestellt worden ist -
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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; Beschl. vom
06.05.1993 - 1 B 201/92 - JURIS; Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1.78 - BVerwGE
57, 204 (210); Sodan, in: Ders./Ziekow, VwGO, § 42 Rdn. 37 - ,
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wie sich etwa aus dem Wortlaut der §§ 42, 68 Abs. 2 und 75 S. 1 VwGO ergibt. An
einem solchen Antrag der Klägerin beim Beklagten auf Aufhebung der Bescheide vor
Erweiterung ihrer Klage im Berufungsverfahren fehlt es hier.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
132 Abs. 2 VwGO).
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