Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.01.2005

OVG NRW: freifläche, gebäude, breite, grundstück, haus, bauland, bestandteil, abgrenzung, datum, verkehrsauffassung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2219/02
05.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
10. Senat
Beschluss
10 A 2219/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2076/00
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
Insbesondere widerlegen die Ausführungen des Klägers nicht die auf der Grundlage einer
Ortsbesichtigung und des vorhandenen Karten- und Lichtbildmaterials vorgenommene
Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das streitbefangene Grundstück (Gemarkung
X. , Flur , Flurstück ) dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die Bewertung des
Verwaltungsgerichts, das sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur
Abgrenzung von Innen- und Außenbereich orientiert hat, ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht
zu beanstanden. Das Flurstück ist nicht der zusammenhängenden Bebauung an der S.
Straße zuzurechnen, die im Osten mit den Gebäuden S. Straße und endet. Der Siepen, der
sich von Norden kommend bis auf den nördlichen Teil des Flurstücks erstreckt, stellt keine
topografische Gegebenheit dar, die es rechtfertigen würde, den besagten
Bebauungszusammenhang - abweichend von der Re- gel - über das letzte Gebäude an der
S. Straße hinaus nach Osten auszudehnen. Der Siepen trennt das Flurstück nicht von den
sich östlich beziehungsweise südöstlich anschließenden Freiflächen, die ihrerseits Teil
eines unbebauten Grünzuges sind, welcher sich in Nord-Süd-Richtung mit
unregelmäßigem Zuschnitt und wechselnder Breite bandartig zwischen der Bebauung
westlich der L.------straße und dem östlichen Rand der Bebauung an der S. Straße, der H.
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Straße und der X1. Straße über mehr als 400 m hinzieht.
Die Gebäude an der S. Straße und die an der L.------straße bilden keinen einheitlichen
Bebauungszusammenhang, da sie durch den oben beschriebenen Grünzug getrennt
werden. Der Bebauungszusammenhang wird durch diesen Grünzug unterbrochen, sodass
sich die unbebaute Fläche zwischen dem Haus S. Straße und dem im Abstand von rund 50
m nordöstlich davon gelegenen Haus L.------straße , zu der auch das Flurstück gehört, nicht
als bloße Baulücke innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung darstellt. Nicht jede
Freifläche zwischen zwei Gebäuden, die eine gewisse Breite nicht überschreitet, bildet
eine Baulücke, welche den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Vielmehr hängt
die Zuordnung eines unbebauten Grundstücks zu einer sich daran anschließenden
zusammenhängenden Bebauung maßgeblich davon ab, inwieweit die Freifläche und die
angrenzenden Gebäude den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit
vermitteln und ob das unbebaute Grundstück dementsprechend nach der
Verkehrsauffassung zur Bebauung ansteht. Die Beurteilung setzt eine Wertung und
Bewertung voraus, die die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend zu würdigen
hat.
Nach Auswertung des vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials schließt sich der Senat
der insoweit vorgenommenen Würdigung des Verwaltungsgerichts an, wonach die
unbebaute Fläche zwischen den Häusern S. Straße und L.------straße durch die östlich und
westlich angrenzende Bebauung nicht als Baugrundstück geprägt wird, sondern als
integrierter Bestandteil des bereits mehrfach angesprochenen Grünzuges erscheint, der
selbst nicht zum Bebauungszusammenhang gehört. Der Umstand, dass der Grünzug von
mehr oder minder dichter Bebauung umgeben ist, ändert an seiner Zuordnung zum
Außenbereich nichts. Ungeachtet seiner wechselnden Breite, die zwischen etwa 30 m und
mehr als 100 m schwankt, zeigt er sich als eine mehrere Hektar große
zusammenhängende unbebaute Freifläche, die sich im Hinblick auf die Nutzung, die
Geländestruktur und den Bewuchs deutlich von den sie umgebenden bebauten
Grundstücken abhebt. Es fehlt mithin an der notwendigen Zusammengehörigkeit und
Geschlossenheit zwischen dem Grünzug und der umliegenden Bebauung, sodass der
Grünzug zwar geografisch, nicht aber im Sinne des § 34 BauGB innerhalb eines
Bebauungszusammenhanges liegt. Er stellt vielmehr eine Außenbereichsinsel inmitten
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Das Flurstück 3113 ist Teil dieser
Außenbereichsinsel, deren Charakter und ökologische Funktion wesentlich davon
bestimmt wird, dass sie die zur L.------straße hin ausgerichtete Bebauung von den
Bebauungskomplexen im Bereich der S. Straße, der H. Straße und der X1. Straße
durchgängig trennt und sich somit als ein "Grünzug" im Wortsinne erweist. Dieser
Charakter der Außenbereichsinsel erfasst auch das Flurstück und scheidet es als ein nach
der Verkehrsanschauung zu Bebauung anstehendes Grundstück aus, denn eine Bebauung
der zwischen den Häusern S. Straße und L.------straße gelegenen Fläche würde den
Grünzug durchschneiden und damit seinen Charakter zerstören.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die
Argumentation des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die vorhandenen Wohnhäuser an der
S. Straße, der H. Straße, der X1. Straße und der L.------straße auf Grund ihrer
vergleichsweisen geringen Baumassen nicht das erforderliche Gewicht haben, die
zwischen ihnen liegende unbebaute Freifläche als Bauland zu qualifizieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004
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geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG).
Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5
Satz 4 VwGO).