Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.07.1997

OVG NRW (1995, örtliche zuständigkeit, antragsteller, obg, ausweisung, de lege ferenda, öffentliche sicherheit, zuständigkeit, ausländer, aufgaben)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1853/96
Datum:
10.07.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1853/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1342/96
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat Erfolg.
2
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar
1996 ist abzulehnen. Die für die Beurteilung des Rechtsstreits ausschlaggebende
Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil
die Ausweisung vom 22. Februar 1996 mitsamt der ihr beigefügten
Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist.
3
1.
4
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter Berufung auf die
bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats damit begründet, daß der
Antragsgegner für den Erlaß der Ordnungsverfügung örtlich nicht zuständig gewesen
sei. Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich zunächst auf § 4 Abs. 1 OBG und
auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW, später allein auf die letztgenannte Vorschrift stützte,
ist für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers regelmäßig nur die
Ausländerbehörde des jeweiligen Haftortes zuständig.
5
Vgl. Beschlüsse vom 30. April 1992 - 18 B 1891/92 -, vom 7. Juli 1993 - 18 B 820/93 -,
vom 1. April 1992 - 18 B 1454/92 - und vom 21. November 1994 - 18 A 999/93 -; vgl.
6
auch Beschluß vom 12. Dezember 1995 - 18 B 2806/94 -.
Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
7
a)
8
Das Ausländergesetz enthält im Gegensatz zu dem früheren Recht
9
- vgl. im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere § 20 Abs. 2 AuslG 1965
iVm Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften -
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keine Regelung darüber, welche Ausländerbehörde für Maßnahmen gegen einen
Ausländer örtlich zuständig ist. Das entspricht der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung. Nach Art. 84 Abs. 1 GG obliegt die Regelung des
Verwaltungsverfahrens grundsätzlich den Ländern, soweit diese Bundesrecht als
eigene Angelegenheit ausführen; dazu gehört auch das Ausländerrecht.
11
Auch das nordrhein-westfälische Landesrecht trifft - ähnlich wie das Recht anderer
Bundesländer - keine ausdrücklich auf die Ausländerbehörden bezogene Regelung der
örtlichen Zuständigkeit. Daraus leitete sich die im Schrifttum
12
- vgl. z. B. Hailbronner, Ausländerrecht, § 63 Rdnr. 5; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6.
Auflage, § 63 Rdnrn. 2 ff. -
13
lange verbreitete und der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrundeliegende
Annahme ab, daß einschlägig § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW sei. Diese Regelung greift
jedoch nur ein, "soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder ent-
gegenstehende Bestimmungen enthalten" (§ 1 Abs. 1 VwVfG NW).
14
Sondervorschriften über die örtliche Zuständigkeit, die der Auffangbestimmung des § 3
Abs. 1 VwVfG NW vorgehen, sind enthalten in § 4 OBG. Diese Vorschrift gilt gemäß §
12 Abs. 2 OBG auch für die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein- Westfalen, weil
diese zu den Sonderordnungsbehörden im Sinne des Gesetzes gehören.
Sonderordnungsbehörden sind nach § 12 Abs. 1 OBG die Behörden, denen durch
Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr
oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen
worden sind. Die ausländerrechtlichen Aufgaben sind nach überkommenem
Verständnis, das sich z. B. in dem Begriff des Personenordnungsrechts ausdrückt,
solche der Gefahrenabwehr. Das gilt namentlich für die Ausweisung ausländischer
Straftäter.
15
Vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 1995 - 11 L 1047/95 -, Seite 10 des
amtlichen Abdrucks.
16
Daß andere Teilbereiche des Ausländerrechts diese Zwecksetzungen überschreiten
und möglicherweise de lege ferenda eine abweichende Einordnung nahelegen,
17
vgl. z. B. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rdnr. 440; Hess.
VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und Urteil vom 28.
Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, EZAR 601 Nr. 5,
18
rechtfertigt jedenfalls für Nordrhein-Westfalen keine andere Beurteilung. Das nordrhein-
westfälische Landesrecht setzt zweifelsfrei voraus, daß das Ausländerrecht de lege lata
dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG sowie § 1
der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV
NW 661). b)
19
Örtlich zuständig ist nach allem die Ausländerbehörde, "in deren Bezirk die zu
schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden" (§ 4 Abs. 1 OBG).
20
Ebenso: OVG NW, Beschluß vom 18. November 1994 - 17 B 4927/94 -, sowie VG
Düsseldorf in dem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 16.
November 1996 - 24 K 7022/95 - sowie in den Beschlüssen vom 30. Januar 1997 - 24 L
444/96 und 24 L 395/97 -; zustimmend auch Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer-
und Asylrechts, § 63 AuslG Rdnr. 92 sowie 97 bis 99; vgl. ferner zu der ähnlich
gelagerten Rechtslage in Niedersachsen und Hessen: OVG Lüneburg, Urteil vom 24.
August 1995 - 11 L 1047/95 -, sowie Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE
628/96 -, a.a.O.
21
Der so definierte Maßstab kann für die Ausweisung eines inhaftieren Ausländers je
nach Fallsituation zur Zuständigkeit nur einer, aber auch mehrerer Ausländerbehörden
führen. Regelmäßig zuständig wird die Behörde des Haftortes sein, weil die zu
schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet werden, wo der
Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen,
sich aufhält. Das ist für die Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit unmittelbar nach der
Haftentlassung der Haftort. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß der
Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren wird,
etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige
Bindungen dorthin aufrechterhalten hat, so ist zusätzlich auch die Ausländerbehörde
örtlich zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. Eine weitere
Zuständigkeit kann sich nach den Fallumständen auch aus der Absicht des Ausländers
ergeben, nach der Haftentlassung an einen anderen Ort zurückzukehren, etwa dorthin,
wo er wiederholt straffällig geworden ist.
22
Die aus solchen Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten
23
- zu deren rechtlichen Bedenkenfreiheit vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August
1995 - 11 L 1047/95 -
24
sich unter Umständen ergebenden tatsächlichen Unzuträglichkeiten
25
- vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, a.a.O., zu etwaigen
negativen Kompetenzkonflikten, für die es in Nordrhein-Westfalen z. Zt. aber keine
Anhaltspunkte gibt -
26
kann die Aufsichtsbehörde vermeiden. Keine sinnvolle Grundlage dafür bietet allerdings
§ 4 Abs. 2 OBG, der lediglich eine Weisung im Einzelfall ermöglicht
27
- vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 109 -
28
und zudem auf den Sonderfall einer Mehrfachzuständigkeit benachbarter Behörden
beschränkt ist. Stattdessen kommt aber § 9 Abs. 2 a OBG in Betracht. Danach hat die
29
Aufsichtsbehörde das Recht, zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen
Aufgaben allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige Durchführung dieser
Aufgaben zu sichern. Dazu gehören auch Weisungen zur Regelung der örtlichen
Zuständigkeit.
Vgl. z. B. den u. a. auf § 9 Abs. 2 a OBG gestützten Runderlaß des Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 30. Mai 1986 (Ausführungsanweisung zu
den §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung), SMBl. NW 71011,
mit der dortigen Ziffer 7.2, sowie den auf die gleiche Rechtsgrundlage gestützten
Runderlaß des Innenministers vom 24. März 1970 (Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten), SMBl. NW 2128, mit der dortigen Ziffer 10.1.
30
Die bislang vorliegenden Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 12. September 1995 und 19. Juni 1996 zur örtlichen Zuständigkeit der
Ausländerbehörden für die Ausweisung inhaftierter Ausländer stellen keine allgemeine
Weisung im vorstehenden Sinne dar. Der Erlaß vom 12. September 1995, der auf eine
ausschließliche Zuständigkeit der Behörde des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes
zielt, wenn der Ausländer dort "enge familiäre Bindungen... besitzt", ist gestützt allein auf
§ 3 VwVfG NW und schon darum mit der Inanspruchnahme des Weisungsrechts aus § 9
Abs. 2 a OBG nicht gleichzusetzen. Er lehnt sich zudem an an Ziffer 63.2.2.2 des
Entwurfs der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, der als solcher
unverbindlich und, soweit er die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat,
kompetenzrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
31
Vgl. zum letzteren Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -, a.a.O.
32
Der Erlaß vom 19. Juni 1996 trifft selbst keine Regelung, sondern bezieht sich auf die im
Erlaß vom 12. September 1995 enthaltene Regelung, die er als solche im Sinne des § 4
Abs. 2 OBG bezeichnet. Wie immer letzteres einzuordnen sein mag, kann darin
jedenfalls keine allgemeine Weisung im Sinne von § 9 Abs. 2 a OBG gesehen werden.
Das gilt um so mehr, als der Erlaß von der unzutreffenden Annahme ausgeht, die
Haftortbehörde sei mangels einer ordnungsrechtlichen Gefahr während der Dauer der
Haft örtlich unzuständig.
33
c)
34
Für den Streitfall ergibt sich danach, daß neben der für den Ort der Haft zuständigen
Ausländerbehörde der Stadt Remscheid auch der Antragsgegner als Ausländerbehörde
des Wohnortes zuständig war. Der Antragsteller wohnte nicht nur vor seiner Inhaftierung
in S. , sondern hat sich überdies noch während seiner Haft dort wieder angemeldet,
nachdem er - möglicherweise ohne sein Zutun - von seinem Vermieter abgemeldet
worden war. Ferner wohnte dort jedenfalls seine Schwägerin, mit der er früher lange in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte und auf deren Adresse seine zwischenzeitliche
Wiederanmeldung lautet. Dementsprechend gab es im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für eine Absicht des
Antragstellers zur Rückkehr an seinen früheren Wohnort. Nach Erlaß der Verfügung hat
der Antragsteller diese Absicht im übrigen in die Tat umgesetzt.
35
2.
36
Die Verfügung des Antragsgegners unterliegt auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.
37
a)
38
Zu Recht ist der Antragsgegner von der Verwirklichung des Ist-
Ausweisungstatbestandes in § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ausgegangen; denn der
Antragsteller ist vom Landgericht G. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe (von zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt worden.
39
Der Antragsgegner hat ferner zutreffend erkannt, daß der Antragsteller wegen der
Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
werden darf. Schwerwiegende Gründe in diesem Sinne liegen nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats
40
- vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, InfAuslR 1995, 194
und Beschluß des Senats vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 -
41
dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches
Übergewicht hat. Das erfordert eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete
Entscheidung, die grundsätzlich nur nach sorgfältiger Feststellung und Abwägung der
Umstände der Straftat sowie der persönlichen Verhältnisse des Ausländers getroffen
werden kann.
42
Wird die Ausweisung, wie in der streitigen Ordnungsverfügung geschehen (vgl. Seite 4
Mitte bis Seite 5 oben), vor allem mit spezialpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, so
muß davon ausgegangen werden können, daß neue Verfehlungen des Ausländers
ernsthaft drohen und daraus bedeutsame Gefahren für ein gewichtiges Schutzgut
resultieren. Außerdem muß ein Ausweisungsanlaß von besonderem Gewicht
feststellbar sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität in der Regel zu
bejahen. Insbesondere die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel stellt regelmäßig
einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG dar.
43
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, InfAuslR 1995, 273.
44
Das gilt namentlich im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller sich an einem
Heroinschmuggel außergewöhnlichen Umfangs (nach den Feststellungen des
Strafgerichts gut 10 kg Heroin mit einem mehr als 5000fachen Wirkstoffgehalt der nicht
geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) beteiligt hat.
45
Ob neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen, läßt sich in aller Regel nur
nach Auswertung der einschlägigen Strafakten zuverlässig beurteilen.
46
Vgl. z. B. Beschluß des Senats vom 25. April 1996 - 18 B 94/95 -.
47
Der Senat hat deshalb die Strafakten des Landgerichts G. - - beigezogen. Deren
Auswertung ergibt im wesentlichen, daß sich der Antragsteller aus ursprünglich
geordneten, beruflich gefestigten Verhältnissen ohne Not in eine Situation begeben hat,
48
die schließlich zu seiner Beteiligung an der geschilderten Straftat geführt hat. Grundlage
dafür waren offenkundig ein hohes Maß sowohl an persönlichem Leichtsinn als auch an
Bedenkenlosigkeit gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, gepaart mit einem
ebenso ausgeprägten Eigennutz, der ihn veranlaßt hat, trotz des unverhältnismäßig
geringen Vorteils einer kostenlosen Urlaubsreise und einer Belohnung von letztlich nur
1500,- DM sich als Kurier für den Rauschgifttransport zur Verfügung zu stellen. Die
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zeichnen sich hauptsächlich dadurch aus,
daß er schon als Kleinkind nach Deutschland gekommen ist, nach dem Tod der Mutter
(1979) und dem Wegzug des Vaters in die Türkei (1984/85) im Bundesgebiet über keine
familiären Bindungen - außer zu seinem älteren Bruder und dessen Ehefrau - verfügt
und eine langjährige, offenbar erfolgreiche Berufstätigkeit zugunsten einer finanziell
ungesicherten und unklaren Zukunft aufgegeben hat. Bei Abwägung all dessen besteht
nach der Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der anscheinend
straffreien Führung des Antragstellers seit der Haftentlassung (13. Juni 1996) die nicht
gering zu veranschlagende, sondern ernste Gefahr, daß der Antragsteller auch in
Zukunft an ähnlich schweren Straftaten spätestens dann beteiligt sein würde, wenn er
von dem disziplinierenden Druck des streitigen Ausweisungsverfahrens befreit wäre.
Ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG muß deshalb
bejaht werden.
Folgerichtig ist der Antragsgegner demnach von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG
ausgegangen, der für den Fall des Zusammentreffens einer Ist-Ausweisung mit dem
besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bestimmt, daß die Ausweisung in der
Regel zu erfolgen hat. Ob ein Regelfall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher
Nachprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände der strafgerichtlichen
Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2
AuslG näher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu,
wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinne vorliegt.
49
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103;
Beschluß des Senats vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 - sowie Urteil vom 11. Juni
1996 - 18 A 4197/92 -.
50
Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
51
Der Fall des Antragstellers weist keine signifikanten Besonderheiten auf, die ein
Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen könnten. Der Tathergang zeigt
vielmehr die typische Begehungsweise eines Betäubungsmitteldeliktes. Erschwerend
treten der oben bereits aufgezeigte Leichtsinn, die Bedenkenlosigkeit und der Eigennutz
des Antragstellers hinzu.
52
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB führt
grundsätzlich nicht auf einen Ausnahmefall.
53
Vgl. Beschluß des Senats vom 18. November 1991 - 18 B 435/91 - sowie BVerwG,
Beschluß vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45.
54
Auch die persönliche Situation des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme im
dargelegten Sinne. Weder die familiären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt
im Bundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung als unangemessene Härte
erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil sind unter Berücksichtigung der gravierenden
55
Gefahren des Rauschgifthandels für höchstrangige Individualrechtsgüter und in
Würdigung des gewichtigen Interesses an der Verhinderung der aus dem Drogenhandel
resultierenden Folgeprobleme für die Allgemeinheit die persönlichen Belange des
Antragstellers unter den hier vorliegenden Fallumständen eindeutig von geringerem
Gewicht als das öffentliche Interesse an seiner baldigen Entfernung aus dem
Bundesgebiet.
Ein Ausnahmefall läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß den Antragsteller in seinem
Heimatland ein weiteres Strafverfahren wegen illegaler Rauschgiftausfuhr erwarten
könnte.
56
Zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen weiteren Bestrafung im
Rahmen der Regelausweisung vgl. z. B. Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE
3363/94 -, EZAR 032 Nr. 11; OVG NW, Urteil vom 27. November 1995 - 17 A 3099/93 -.
57
Der Antragsteller trägt für dahingehende Befürchtungen selbst nichts vor; auch im
übrigen ist nach Lage der Akten nichts dafür erkennbar, daß die erst von deutschen
Grenzbeamten aufgedeckte Tat den türkischen Strafverfolgungsorganen überhaupt
bekannt geworden ist. Von einem im hier interessierenden Zusammenhang
berücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernis (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, § 55 Abs. 2, § 53
Abs. 4 AuslG) kann schon deswegen nicht ausgegangen werden. Im übrigen wäre auf
eine etwaige Bestrafung in der Türkei die in Deutschland bereits verbüßte Strafe nach
türkischem Recht anzurechnen.
58
Vgl. Yenisey, InfAuslR 1994, 9 (11 f.), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 4 des türkischen
Strafgesetzbuches.
59
Für die Annahme, daß eine danach verbleibende Reststrafe die Grenzen des § 53 Abs.
5 AuslG überschreiten, insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstoßen könnte, gibt es
weder im Allgemeinen eine hinlängliche Grundlage noch aus den konkreten Umständen
des Streitfalles ableitbare Anhaltspunkte.
60
b)
61
Die Ausweisung des Antragstellers steht auch im Einklang mit den Vorgaben des
Europarechtes.
62
Der Senat unterstellt zu Gunsten des Antragstellers, daß er die durch den Beschluß Nr.
1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80)
für türkische Staatsbürger günstigstenfalls eingeräumten aufenthaltsrechtlichen
Positionen - in Betracht zu ziehen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 und
Art. 7 Satz 2 - innehat und sieht davon ab, den insoweit anhand der vorliegenden Akten
nicht vollständig feststellbaren Sachverhalt weiter aufzuklären. Das unter dieser
Prämisse auf den Antragsteller anwendbare Gemeinschaftsrecht
63
- vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, DVBl. 1993, 1023 (zu
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) und vom 21. Dezember 1994 - 18 B 2440/94 -, NVwZ 1995, 820
(zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80) -
64
steht der Ausweisung nicht schlechthin entgegen, beschränkt sie allerdings auf solche
Fälle, in denen der Ausländer über die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
65
hinaus durch sein persönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung bietet (§ 12 Abs. 1,
3 und 4 AufenthG/EWG). Diesen Anforderungen wird die hier streitige
Ordnungsverfügung im Hinblick auf die oben wiedergegebenen spezialpräventiven
Erwägungen gerecht. Daß die Ordnungsverfügung darüber hinaus auch
generalpräventive Überlegungen enthält (Seite 5 Mitte), ist, da diese nicht
entscheidungstragend sind, unerheblich.
Der Senat unterstellt ferner, daß der Antragsteller auch den Schutz des Art. 3 Abs. 1 und
3 des Europäischen Niederlassungsabkommens genießt. Mit der Verwirklichung des Ist-
Ausweisungstatbestands hat der Antragsteller einen schwerwiegenden
Ausweisungsgrund verwirklicht, der die Schutzwirkungen der vorgenannten Normen
entfallen läßt.
66
Vgl. Beschluß des Senats vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99.
67
c)
68
Die Abschiebungsandrohung hat ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 AuslG und unterliegt
auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.
69
3.
70
Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ein hinreichender Grund dafür, im Rahmen der
Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden. Der
verbreiteten Auffassung, daß auch bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes ein besonderes Vollziehungsinteresse vonnöten sei, folgt der Senat
nicht. Er sieht jedoch davon ab, dies im vorliegenden Fall zu vertiefen. Dem
Antragsgegner ist nämlich ohne weiteres darin zuzustimmen, daß der Sofortvollzug
auch deshalb geboten ist, weil die naheliegende Gefahr besteht, daß der Antragsteller
schon vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens erneut auffällig werden wird. Das
entnimmt der Senat den oben näher aufgezeigten Persönlichkeitsmerkmalen des
Antragstellers sowie den Begleitumständen seiner Straftat.
71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§
20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
72
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
73