Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2001

OVG NRW: ablauf der frist, ausreise, arbeitsmarkt, ausländer, erlöschen, integration, eugh, abrede, pass, fristverlängerung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 68/00
Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 68/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1026/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die von der
Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag aufgeführten Gründe die Zulassung der
Beschwerde nicht rechtfertigen.
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Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die in erster Linie geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im
Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen.
Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente
oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der
Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. An Letzterem fehlt es hier. Die die
Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes jeweils tragende Begründung des
Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin unerlaubt eingereist sei, weil die ihr am
12. November 1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
erloschen sei, nachdem sie das Bundesgebiet für einen Zeitraum von über sechs
Monaten verlassen habe, wird durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage
gestellt.
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Die Antragstellerin, die selbst vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ausgeht, verkennt bei ihren Darlegungen zunächst, dass die
Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift mit Ablauf der Frist kraft Gesetzes
erlischt, weshalb es unerheblich ist, wenn die Aufenthaltsgenehmigung weiterhin im
Pass des Ausländers eingetragen ist. Ferner kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge
weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, warum ein
Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist
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ist oder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 17 B 1929/97 - und OVG
Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 8 N 32.98 -
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Danach spielt für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes namentlich die
Frage, ob die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer
freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers beruhte, - was die
Antragstellerin in Abrede stellt - keine Rolle.
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Schließlich führt auch das europäische Gemeinschaftsrecht entgegen der Auffassung
der Antragstellerin - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin vor ihrer Ausreise
überhaupt die von ihr angeführte geschützte Rechtsposition nach Art 6 Abs. 1 3.
Spiegelstrich ARB 1/80 innehatte - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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Der Senat hat bereits entschieden, dass sich das Erlöschen der
Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers infolge Ausreise in
Ermangelung einer assoziationsrechtlichen Regelung ausschließlich nach dem
Ausländergesetz beurteilt.
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Vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1993 - 18 B 2039/93 -, NVwZ 1994, 1234
= NWVBl. 1994, 232 = EZAR 019 Nr. 4.
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Ein solcher Ausländer kann sich bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet im Übrigen
auch nicht mehr auf frühere vor seiner Ausreise bestehende beschäftigungs- und
aufenthaltsrechtliche Positionen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, weil er nicht mehr
dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehört.
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Vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs C-340/97 (Nazli) -, Nrn. 41 u. 44,
InfAuslR 2000, 161 (163).
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Sofern ein früher erreichter Integrationsgrad in den Arbeitsmarkt, auch derjenige mit der
gefestigten beschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB
1/80, durch eine - wie hier - nicht nur vorübergehende Ausreise verloren gegangen ist,
muss sich der türkische Staatsangehörige somit seine Integration in den Arbeitsmarkt
bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet neu aufbauen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 1998 - 17 A 2622/96 -, InfAuslR 1998, 348.
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Da sich die von der Antragstellerin aufgezeigten ernstlichen Zweifel demnach als
unerheblich erwiesen haben, folgt daraus zugleich, dass die Rechtssache aus den
insoweit vorgetragenen Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 4. Januar 2001 - 18 B 527/00 -.
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Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird
abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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