Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2000
OVG NRW: treu und glauben, wiederaufnahme des verfahrens, vollstreckung, dispositionen treffen, vollziehung, disziplinarrecht, verkündung, vertreter, aufrechnung, rechtskraft
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1364/99
Datum:
16.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1364/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7298/95
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Mit Urteil vom 6. Juli 1994 verhängte der 2. Disziplinarsenat des
Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren 12d A
1517/92.0 gegen den Kläger, einen Stadtamtmann im Dienst der Beklagten, eine
Gehaltskürzung von 10 v.H. für die Dauer eines Jahres. Die Entscheidung wurde am
gleichen Tag verkündet. In der Sitzung war ein Vertreter der Beklagten anwesend.
2
Die Ausfertigung der Entscheidung ging bei dem Personalamt der Beklagten am 29. Juli
1994 ein. In einem Vermerk hielt ein Mitarbeiter des Personalamtes unter dem 8. August
1994 fest: Die Entscheidung des Disziplinarsenates sei mit Verkündung rechtskräftig
geworden. Eine Kürzung der Dienstbezüge des Klägers zum 1. August 1994 sei aus
buchungstechnischen Gründen nicht mehr möglich, deshalb solle die Kürzung für den
Zeitraum September 1994 bis August 1995 durchgeführt werden. Für das Jahr 1994
beliefen sich die Kürzungsbeträge auf monatlich 543,58 DM und für die Monate im Jahre
1995 auf 554,45 DM. Ferner wurde vermerkt, dass kein förmlicher Bescheid an den
Kläger erteilt, sowie im August 1995 nur der Monatsbetrag für August 1994 gekürzt
werden solle. Ab September 1994 wurden entsprechende Beträge von den
Dienstbezügen des Klägers einbehalten.
3
Einen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwarf der 2.
Disziplinarsenat mit Beschluss vom 19. September 1994. Mit Beschluss vom 20.
Oktober 1994 lehnte der Disziplinarsenat den Antrag des Klägers auf Aussetzung der
Vollstreckung der Gehaltskürzung mit der Begründung ab, die Vollstreckung sei Sache
des Dienstvorgesetzten.
4
Mit Schreiben vom 8. Februar 1995 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft, bis wann
die Kürzung seiner Dienstbezüge fortgesetzt werden solle. Zugleich erklärte er, eine
Kürzung auch für den Monat August 1995 werde er nicht hinnehmen. Hierzu entgegnete
die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 1995, die Kürzung habe aus
buchungstechnischen Gründen erst im September 1994 beginnen können, sie solle
daher bis einschließlich August 1995 erfolgen.
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Unter dem 22. Februar 1995 beantragte der Kläger bei dem 2. Disziplinarsenat des
Oberverwaltungsgerichtes, der Beklagten zu untersagen, in sein Augustgehalt des
Jahres 1995 zu vollstrecken. Zur Begründung verwies er auf § 117 Abs. 4 der
Disziplinarordnung NW. Daraufhin teilte der Berichterstatter des 2. Disziplinarsenates
der Beklagten unter Übersendung der Eingabe vom 22. Februar 1995 mit, dem Beamten
könnten keine Nachteile dadurch entstehen, dass mit der Gehaltskürzung erst ab
September 1994 begonnen worden sei. Hierzu erwiderte die Beklagte mit Schreiben
vom 8. März 1995, die Kürzung sei erst ab September 1994 möglich gewesen. Es sei in
entsprechenden Fällen üblich, den Eingang der schriftlichen Entscheidung des
Disziplinargerichts abzuwarten, bevor bestimmte Folgen gezogen würden. Sollte im
Monat August 1995 keine Kürzung erfolgen, wäre dies mit Sinn und Zweck der
Disziplinarmaßnahme nicht vereinbar. Jedenfalls müsse eine Einbehaltung eines
entsprechenden Betrages in den Monaten April oder Mai möglich sein bzw. eine
Zahlungsaufforderung an den Kläger ergehen können.
6
Am 14. März 1995 wurde bei der Beklagten intern die Kürzung der Bezüge für den
Monat April 1995 um weitere 543,58 DM verfügt. Die entsprechende ADV-Eingabe
erfolgte am 23. März 1995. Am 31. März 1995 wurde der Kläger telefonisch über die
Einbehaltung informiert. Hierzu erhielt er auch eine schriftliche Gehaltsabrechnung.
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Unter dem 28. März 1995 wandte sich der Kläger an den 2. Disziplinarsenat und
beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu
verpflichten, den gekürzten Betrag nachzuzahlen. Der Senat erklärte sich mit Beschluss
vom 13. April 1995 für unzuständig und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht
Köln. Im Rahmen der Antragserwiderung machte die Antragsgegnerin u.a. geltend, dem
Nachzahlungsbegehren stehe entgegen, dass sie über einen gegen den Kläger
gerichteten Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG verfüge.
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Einen Antrag des Klägers auf Nachzahlung des Kürzungsbetrages lehnte die Beklagte
unter dem 18. April 1995 ab. Daraufhin erhob der Kläger "Widerspruch" gegen die "20
%ige Kürzung seiner Bezüge für den Monat April 1995" und beantragte die
Nachzahlung von 543,58 DM zuzüglich Zinsen.
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Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit Beschluss vom 15. Mai 1995 - 3 L 884/95 - ab und führte zur Begründung
aus, im Hinblick auf die geringe Höhe des streitigen Betrages sei kein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1995 - 12
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B 1577/95 -).
Den Widerspruch des Klägers vom 20. April 1995 wies die Beklagte durch Bescheid
vom 25. September 1995 mit folgender Begründung zurück: Die Kürzung des Gehalts,
die im August 1994 unterblieben sei, habe aufgrund der Entscheidung des
Disziplinarsenates des OVG NRW nachgeholt werden müssen, aufgrund dessen sei sie
zur Kürzung der Bezüge berechtigt gewesen. Die Augustrate sei nicht verwirkt gewesen,
wie der Kläger annehme. Bei buchungstechnischen Schwierigkeiten im Hinblick auf
eine sofortige Kürzung entspreche es Sinn und Zweck einer Disziplinarentscheidung,
die eine Gehaltskürzung anordne, dass die Kürzung im Kürzungszeitraum nachgeholt
werde. Jedenfalls müssten am Ende des Kürzungszeitraumes sämtliche vorgesehenen
Gehaltskürzungen durchgeführt sein. Danach sei der Betrag zu Recht einbehalten
worden.
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Der Kläger hat am 4. Oktober 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Gehaltskürzung nach dem Disziplinarrecht führe zu einem echten befristeten
Rechtsverlust. Sie diene der Pflichtenmahnung und sei nicht wie eine Geldstrafe zu
vollstrecken. Daraus folge, dass sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt doppelt
nachgeholt werden könne. Dies entspreche auch der in der Literatur vertretenen
Auffassung. Bereicherungsrechtliche Bestimmungen rechtfertigten keine andere
Beurteilung.
12
Mit Urteil vom 22. Februar 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag,
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die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1995
zu verurteilen, die vorenthaltenen Dienstbezüge in Höhe von 543,58 DM nachzuzahlen.
14
abgewiesen.
15
Zur Begründung hat es ausgeführt: § 12 Abs. 2 BBesG sei Grundlage für die erfolgte
Kürzung. Dem Kläger sei im August 1994 ein entsprechender Betrag zu viel gezahlt
worden. Nach der Entscheidung des Disziplinarsenates hätten dem Kläger für diesen
Monat nur verringerte Dienstbezüge zugestanden. Der Kläger könne sich nicht auf eine
Entreicherung berufen, da die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Der Anspruch
der Beklagten sei auch nicht verwirkt. Es habe kein Anlass bestanden, eine
Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen, da der streitige
Betrag nur eine geringe Höhe gehabt habe und dem Kläger die Gründe für die
Überzahlung bekannt gewesen seien. Zudem habe der Vertreter der Beklagten im
Termin einen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgelehnt.
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Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung, mit der er den
erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt, macht der Kläger geltend:
Nach dem Disziplinarrecht sei gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW eine Gehaltskürzung
zwingend ab dem auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung folgenden Monat bis
zum Ende des Kürzungszeitraumes vorzunehmen. Eine Verschiebung des
Kürzungszeitraumes sei nicht zulässig. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in der
im 43. Band, S. 146 der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung geklärt. Die
in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Anwendung des § 12 Abs. 2
BBesG stehe im Widerspruch zu diesen Vorgaben des Disziplinarrechts. Soweit die
Beklagte versucht habe, die Gehaltskürzung innerhalb des Kürzungszeitraumes zu
einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, verstoße dies gegen die disziplinargerichtliche
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Entscheidung, denn dies habe zu einer 20%igen Gehaltskürzung für den Monat April
1995 geführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. September 1995 zu
verurteilen, ihm weitere Dienstbezüge für den Monat April 1995 in Höhe von 543,58 DM
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und
führt ergänzend aus: Funktion der Gehaltskürzung sei die Pflichtenmahnung des
Beamten. Dies gebiete es, die gekürzten Beträge gemäß der disziplinargerichtlichen
Entscheidung innerhalb des Kürzungszeitraumes vollständig einzubehalten. Die
Einbehaltung widerspreche deshalb nicht § 117 Abs. 4 DO NW. Ihr Verhalten sei auch
mit der Anordnung einer 10%igen Gehaltskürzung durch das Disziplinargericht
vereinbar. Der Kläger habe im August 1994 wegen des Unterbleibens der Kürzung über
weitere Beträge verfügt, insoweit habe er Dispositionen treffen können, um in der
Folgezeit die spätere Kürzung auszugleichen. Jedenfalls sei § 12 Abs. 2 BBesG
anwendbar, wenn nicht schon § 117 Abs. 4 DO NW die Einbehaltung rechtfertige. Auch
nach dem Besoldungsrecht sei innerhalb der disziplinargerichtlichen
Gehaltskürzungsfrist eine Einbehaltung möglich. Dies entspreche dem Willen des
Gesetzgebers.
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Der Beteiligte hat sich zur Sache nicht geäußert. Er hat sich - wie auch der Kläger und
die Beklagte - mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 3 L 884/95 Verwaltungsgericht Köln - und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs.
1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Der Kläger kann sein Begehren auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Es handelt
sich nicht um eine disziplinarrechtliche Angelegenheit, die den Disziplinargerichten
vorbehalten wäre, mit der Folge, dass in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 17 a GVG eine Verweisung stattzufinden hätte.
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Vgl. zur Verweisung disziplinarrechtlicher Streitigkeiten näher: BVerwG, Beschluss vom
19. Dezember 1997 - 1 DB 1/97 - Buchholz 235 Nr. 1 zu § 119 BDO; Beschluss vom 15.
Oktober 1993 - 1 DB 34/92 -, NVwZ 1995, 84; Beschluss vom 31. Oktober 1988 - 1 DB
16/88 - BVerwGE 86, 78 sowie Ehlers, in: Schoch u.a., Verwaltungsgerichtsordnung,
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Kommentar, Rz. 693 zu § 40.
Zwar werden von den Beteiligten disziplinarrechtliche Fragen im Zusammenhang mit
den Wirkungen der Entscheidung des 2. Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1994 mit Blick auf § 117 Abs. 4
Disziplinarordnung NW (DO NW) erörtert. Als Anknüpfungspunkt für eine
disziplinarrechtliche Zuweisung der Streitigkeit käme insoweit § 122 DO NW in Betracht.
Danach kann bei Streitigkeiten über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer
Disziplinarentscheidung nach vorheriger Befassung der zuständigen Behörde eine
Entscheidung des Disziplinargerichtes beantragt werden. Im Hinblick darauf wäre eine
Verweisung dann geboten, wenn das vorliegende Verfahren im Schwerpunkt ein Streit
über die Folgen der Entscheidung des Disziplinarsenates vom 6. Juli 1994 wäre. § 122
DO NW betrifft nämlich diejenigen Streitfälle, die wegen ihres disziplinarrechtlichen
Schwerpunkts der Rechtsprechungskompetenz der Disziplinargerichtsbarkeit
unterliegen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1991 - 1 DB 3/91 -, BVerwGE 93, 61.
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Hier handelt es sich indes nicht im Schwerpunkt um eine disziplinarrechtliche, sondern
eine beamten- bzw. besoldungsrechtliche Streitigkeit. Ausschlaggebend ist insoweit der
prozessuale Antrag, den der Kläger gestellt hat; dieser ist auf Gewährung weiterer
Bezüge gerichtet. Dieses Rechtsschutzziel ist nur im Verwaltungsrechtsweg zu
realisieren. Die von den Beteiligten erörterten disziplinarrechtlichen Streitfragen sind
hierfür nur Vorfragen; für ihre Beantwortung bedarf es nicht einer Entscheidung im
Verfahren nach § 122 DO NW.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Dienstbezüge für den Monat
April 1995 in Höhe von 543,58 DM.
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Der dem Grunde nach unstreitig gegebene, im April 1995 im Umfang von 543,58 DM
nicht durch Zahlung erfüllte Besoldungsanspruch des Klägers ist allerdings entgegen
der Ansicht der Beklagten nicht durch eine Maßnahme der Vollstreckung oder
Vollziehung der Gehaltskürzung für den Monat August 1994 gemäß der
Disziplinarsenatsentscheidung vom 6. Juli 1994 erloschen.
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Disziplinarrechtlich verwirkte Gehaltskürzungen nach § 9 DO NW führen gemäß § 117
Abs. 4 Satz 1 DO NW zu einem echten befristeten Rechtsverlust. Sie beginnen mit dem
Monat, der der Rechtskraft der disziplinargerichtlichen Entscheidung (vgl. §§ 89, 90 DO
NW) folgt. Für den Zeitraum der verhängten Kürzung vermindert sich unmittelbar der
Gehaltsanspruch um die tenorierte Kürzungsquote. Gleichwohl bedürfen
Gehaltskürzungen der Vollziehung bzw. Vollstreckung durch den
Disziplinarvorgesetzten im Wege der Anweisung der Besoldungsstelle und reduzierten
Auszahlung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 DB 118.85 -, BVerwGE 83, 125.
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Indes liegen hier nach dem Disziplinarrecht nicht die Voraussetzungen dafür vor, im
Rahmen der Vollstreckung bzw. der Vollziehung der Gehaltskürzung nach der
Senatsentscheidung vom 6. Juli 1994 die vorgenommene teilweise Einbehaltung der
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Bezüge für August 1994 im April 1995 durchzuführen.
Hierbei ist von dem bereits genannten Grundsatz auszugehen, dass die Gehaltskürzung
gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW ab dem Monatsersten beginnt, der auf die
Rechtskraft der disziplinargerichtlichen Entscheidung folgt. Dies war hier der 1. August
1994, da die Entscheidung des Disziplinarsenats als Urteil nach § 90 DO NW mit der
Verkündung am 6. Juli 1994 in Rechtskraft erwuchs. Dieser Kürzungszeitraum kann
vom Gericht nicht verschoben werden.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1970 - I D 19.70 -, BVerwGE 43, 146.
39
Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der zuständige Dienstvorgesetzte unter
bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung bzw. Vollziehung zeitweilig aussetzt.
So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Fällen der Gehaltskürzung
bei ohne Bezügen beurlaubten Bediensteten für den zuständigen Vorgesetzten die
Möglichkeit besteht, den Beginn der Vollstreckung bzw. Vollziehung zu verschieben.
Danach kann eine Aussetzung bis zu einem Zeitraum von maximal fünf Jahren statthaft
sein.
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Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19. April 1991, a.a.O. im Anschluss an Weiss, Die
Personalvertretung 1987, 137/152f.
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Daraus lässt sich entnehmen, dass § 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW bei Vorliegen von
zwingenden Gründen, die eine sofortige Vollstreckung der Gehaltskürzung verhindern,
einer Verschiebung des Vollstreckungszeitraumes nicht entgegensteht. Im Hinblick auf
den Zweck der Gehaltskürzung als förmlicher Disziplinarmaßnahme, den Beamten zur
Einhaltung seiner Dienstpflichten zu mahnen, kann in derartigen Fallkonstellationen auf
eine Vollstreckung nicht generell verzichtet werden.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1991, a.a.O.
43
Entsprechende Gründe könnten auch dann gegeben sein, wenn eine
disziplinargerichtliche Entscheidung zum Ende eines Monats ergeht und dem
Dienstherrn aus bankbuchungstechnischen Gründen eine Kürzung der nach § 3 Abs. 5
BBesG im Voraus zu zahlenden Dienstbezüge zum unmittelbar folgenden Monatsersten
nicht möglich ist. Welche Anforderungen hier im Einzelnen gelten, mag indes
dahinstehen. Denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier eindeutig nicht vor:
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Die disziplinargerichtliche Entscheidung wurde mit der Verkündung gemäß § 90 DO
NW am 6. Juli 1994 rechtskräftig. In der Sitzung war ein Vertreter der Beklagten
anwesend. Aufgrund dessen hätte eine rechtzeitige Kürzung der Dienstbezüge zum 1.
August 1994 verfügt werden können. Sie wäre ohne weiteres durch interne Verfügung
des Personalamtes der Beklagten zur Mitte des Monats Juli möglich gewesen. Das zeigt
etwa der tatsächliche Ablauf der Kürzung für den Monat April 1995. Aufgrund einer
Eingabe zum 23. März 1995 wurde für den folgenden Monat eine zeitgerechte Kürzung
der Aprilbezüge erreicht. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Ausfertigung
der Entscheidung vom 6. Juli 1994 kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten hier
nicht an. Die Wirkungen der verkündeten disziplinargerichtlichen Entscheidung ließen
sich für ihre mit der Bearbeitung der Disziplinarsache befassten Bediensteten
unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1, 90 DO NW) ersehen. Der Inhalt
der Entscheidung war aufgrund der Verkündung bekannt. Er hätte - soweit hierfür
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relevant - ohne weiteres unverzüglich an die intern für die Besoldungsangelegenheiten
zuständigen Bediensteten des Personalamtes weitergegeben werden können. Danach
bestand im vorliegenden Fall kein Grund, der es - wie in der vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation - rechtfertigte, eine
Einbehaltung der Bezüge erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Erst recht gibt das Disziplinarrecht keine Grundlage dafür her, den Kürzungszeitraum
nicht bloß zu verschieben, sondern - wie hier geschehen - die Kürzungsquote für einen
Monat dieses Zeitraums aufzustocken.
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Der Besoldungsanspruch des Klägers für April 1995 ist jedoch in Höhe des streitigen
Betrages durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch
erloschen. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Dienstbezüge.
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Die Beklagte verfügte über einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger in Höhe
von 543,58 DM wegen einer Überzahlung der Bezüge für August 1994 gemäß § 12 Abs.
2 BBesG.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG können zu viel gezahlte Bezüge nach
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Dabei steht es der Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen
Grundes im Sinne des Bereicherungsrechts gleich, wenn der Mangel so offensichtlich
war, dass der Empfänger der Zahlung ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2
BBesG). Aus Billigkeitsgründen kann von der Rückforderung mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr benannten Stelle ganz oder teilweise
abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
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Die Anwendung dieser Norm ist nicht durch den Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher
Bestimmung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Die vorstehend
erörterten Regelungen des Disziplinarrechts (§§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW) können
nicht als entsprechende anderweitige Bestimmung angesehen werden. Eine
anderweitige Bestimmung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG treffen Vorschriften,
die die Erstattung überzahlter Bezüge an von den bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen abweichende Voraussetzungen knüpfen. Dies betrifft etwa §§ 75 Abs. 2
Satz 4 und 76 Abs. 2 BBesG (Rückzahlung von Übergangszahlungen und
Weiterverpflichtungsprämien) oder § 3 Abs. 6 SZG (Rückzahlung von
Sonderzuwendungen).
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Vgl. Nr. 12.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli
1997 (GMBl. S. 314).
51
Demgegenüber enthalten §§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW keine Regelung zur
rückwirkenden Korrektur von rechtlich nicht gedeckten Vermögensverschiebungen, wie
dies bei § 12 Abs. 2 BBesG und dem dort in Bezug genommenen Bereicherungsrecht
der Fall ist. Sie betreffen vielmehr unmittelbar den Bestand des Besoldungsanspruchs,
d.h. die Frage, inwieweit ein Rechtsgrund für eine Zahlung vorliegt. Danach stellt § 117
Abs. 4 Satz 1 DO NW - ungeachtet des ohnehin bestehenden Vorrangs einer
bundesrechtlichen Normierung - auch keine abschließende Spezialregelung der Folgen
disziplinarrechtlicher Gehaltskürzungen dar, die einer Anwendung des § 12 Abs. 2
BBesG entgegenstünde. Mit dem Sinn und Zweck der §§ 9, 117 Abs. 4 Satz 1 DO NW,
den Beamten, der ein Dienstvergehen begangen hat, in fühlbarer Weise - durch
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befristete Beförderungssperre und wirtschaftliche Nachteile - an seine Dienstpflichten zu
erinnern,
vgl. dazu Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt,
Stand August 1998, Teil D, Rz. 3 a zu § 9 DO NW sowie BVerwG, Urteil vom 19. April
1991, a.a.O.,
53
ist es durchaus vereinbar, die finanziellen Konsequenzen durch Maßnahmen auf der
Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG nachträglich zu verwirklichen, wenn die an sich
gebotene sofortige teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen zunächst unterblieben
ist.
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Die tatbestandliche Voraussetzung einer Überzahlung von Bezügen ist hier erfüllt. Die
Bezüge für den Monat August 1994 wurden in Höhe des streitigen Betrages zu viel, d.h.
ohne Rechtsgrund gezahlt. Aufgrund des Disziplinarurteils war der
Besoldungsanspruch für diesen Monat in dem entsprechenden Umfang unmittelbar
verringert. Die Berechnung der Höhe des Kürzungsbetrages hat der Kläger nicht gerügt.
Auch der Senat sieht keinen Anlass, die zugrundeliegende Aufstellung der
Dienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG) gemäß dem Vermerk vom 8. August 1994 zu
beanstanden.
55
Der Kläger kann sich nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn
aufgrund der disziplinarrechtlichen Entscheidung und der ihm - wie aus seinem
Schriftsatz vom 22. Februar 1995 ersichtlich - geläufigen Wirkung der Verkündung des
Urteils des Disziplinarsenats war ihm bekannt, dass er insoweit keinen Anspruch auf
Dienstbezüge hatte.
56
Einem Anspruch der Beklagten nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit dem
Bereicherungsrecht steht § 814 BGB nicht entgegen. Danach ist ein
Bereicherungsanspruch u. a. dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat,
dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese
bereicherungsrechtliche Regelung von der Verweisung in § 12 Abs. 2 BBesG erfasst
wird.
57
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. März 1980 - 6 B 5.79 -, ZBR 1981, 125 sowie
Clemens u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar,
Stand Dezember 1999, Anm. 3.2 zu § 12.
58
Voraussetzung für das Eingreifen dieses Tatbestandes wäre in tatsächlicher Hinsicht,
dass der für die Anordnungen in Bezug auf die Auszahlung der Bezüge zuständige
Bedienstete für den Monat August 1994 bewusst erfüllungshalber volle Bezüge geleistet
bzw. bewusst eine Kürzung unterlassen hat, obwohl ihm das Fehlen einer rechtlichen
Verpflichtung zur vollen Zahlung bekannt war. Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Zwar ist davon auszugehen, dass der in der Sitzung am 6. Juli 1994 anwesende
Vertreter der Beklagten Kenntnis davon hatte, dass der Anspruch auf Besoldung für
August 1994 teilweise nicht mehr bestand. Der für die Regelung der Besoldung
zuständige Mitarbeiter des Personalamtes erhielt nach Lage der Akten die
maßgeblichen Informationen indes erst am 29. Juli 1994, einem Freitag mit Eingang der
schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt mussten die Bezüge
für August dem Kläger bereits gutgeschrieben sein (vgl. § 3 Abs. 5 BBesG).
Anhaltspunkte dafür, dass eine relevante Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt vorlag
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oder ausnahmsweise erst verspätet gezahlt wurde und deshalb eine
Einbehaltungsmöglichkeit bestanden hätte, sind nicht ersichtlich.
Dem Anspruch der Beklagten nach § 12 Abs. 2 BBesG steht schließlich nicht das
Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entgegen,
das nicht lediglich die Vollstreckung des Anspruchs, sondern bereits seinen materiellen
Bestand betrifft.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 Nr. 65 zu § 87
BBG sowie Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98.
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Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht
werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu
ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Dienstverhältnisses
des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen
Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und
Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des von dem
gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken
und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist
nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst,
nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf
das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der
Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des
Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt dabei nicht entscheidend auf die Lage
des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern
auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94.
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Die Billigkeitsentscheidung ist nicht nur dann notwendig, wenn ein
Rückzahlungsanspruch durch Bescheid geltend gemacht wird, sondern auch bei
Durchsetzung im Wege der Leistungsklage oder der Aufrechnungserklärung.
64
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O. und Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O.
65
Eine solche Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte jedenfalls der Sache nach in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffen, als ihr Vertreter erklärte,
er sehe keine Gründe, unter Billigkeitsgesichtspunkten von der Rückforderung
abzusehen. Dies kann unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden
Einzelfalles als Billigkeitsentscheidung gewertet werden, die den vorgenannten
Grundsätzen noch genügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um einen
vergleichsweise geringen Betrag ging, dessen Überzahlung dem Kläger von Anfang an
bewusst war; eine soziale Notlage oder angespannte wirtschaftliche Verhältnisse, die
eine ratenweise Realisierung der Rückforderung nahe gelegt hätten, hat der Kläger
nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt auch in Ansehung seines Vorbringens im
einstweiligen Anordnungsverfahren.
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Diese Billigkeitsentscheidung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
erstinstanzlichen Gericht war nicht verspätet. Wird der Rückforderungsanspruch im
Wege der Leistungsklage oder der Aufrechnung geltend gemacht, kann die
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Billigkeitsentscheidung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - 6 C 137.67 -, Buchholz 232 Nr. 48 zu § 87
BBG; Schwegmann/ Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand
Februar 2000; Rz. 11 zu § 12 BBesG.
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Mit dem danach bestehenden Rückzahlungsanspruch hat die Beklagte wirksam gegen
die nicht durch Zahlung erfüllten Besoldungsansprüche für April 1995 aufgerechnet.
Insoweit finden die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze Anwendung; besteht eine
Aufrechnungslage nach §§ 387 ff. BGB (gleichartige, gegenseitige Forderungen,
Fälligkeit der Aktivforderung, Erfüllbarkeit der Passivforderung), führt eine einseitige,
empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zum Erlöschen der Passivforderung.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218;
Schwegmann/Summer, a.a.O., Rz. 36ff. zu § 11 BBesG.
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Bei der Aufrechnung gegen Ansprüche auf Bezüge hat der Dienstherr ferner gemäß §
11 Abs. 2 Satz 1 BBesG grundsätzlich die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Eine
Aufrechnungslage war nach den vorstehenden Ausführungen spätestens im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gegeben. Zu diesem Zeitpunkt lag auch
eine wirksame Aufrechnungserklärung vor. Sie ist in der - vor dem Hintergrund der
Einbehaltung von 543,58 DM für April 1995, der entsprechenden telefonischen und
schriftlichen Mitteilung an den Kläger sowie dem nachfolgenden Schriftverkehr
abgegebenen - Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung,
er wolle auf die streitige Forderung nicht verzichten, zu sehen. Damit hat er sinngemäß,
aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte die Aufrechnung
erklären wollte.
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Schließlich sieht der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht beachtet hat. Zwar hat
der Kläger in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 12 B 1577/95 vor dem Senat mit
Schriftsatz vom 7. Juli 1995 behauptet, die laufenden Belastungen drückten seine
wirtschaftlichen Verhältnisse unter das Existenzminimum. Diese pauschale Behauptung
hat er indes nach dem die Gegenvorstellung ablehnenden Beschluss des Senats vom
31. Juli 1995 und den Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung lediglich
wiederholt, aber nicht hinreichend substantiiert und belegt.
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Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Anspruch des Klägers auf weitere
Besoldung für den Monat April 1995, kann er auch nicht die Aufhebung des - das
Nachzahlungsbegehren ablehnenden - Bescheides vom 25. September 1995
beanspruchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in Verbindung mit
§ 167 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 127 BRRG nicht gegeben sind.
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