Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2000

OVG NRW: rechtliches gehör, gefahr, lebensmittel, beweiswürdigung, polizei, prozessrecht, asyl, eltern, haftbefehl, organisation

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4632/00.A
Datum:
23.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 4632/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3291/97.A
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2000 wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend
gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
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Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Problematik,
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"unter welchen Voraussetzungen die Gefahr staatlicher Inanspruchnahme unter dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei besteht",
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bedarf keiner der Verallgemeinerung zugänglichen Klärung. In der
Senatsrechtsprechung ist vielmehr hinreichend geklärt,
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- dass Sippenhaft im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern
ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten
einer militanten staatsfeindlichen Organisation droht,
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- dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft nicht auch auf bloße
Sympathisanten von militanten staatsfeindlichen Organsationen erstreckt,
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- dass die Gefahr von Sippenhaft auch dann nicht generell zu bejahen ist, wenn mehrere
Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder
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Abschiebungsschutz gewährt worden ist.
Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 361 ff.
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Anlass, einen erneuten Klärungsbedarf anzunehmen, gibt entgegen der Auffassung in
der Zulassungsschrift auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000
(Az.: 514-516.80/3 TUR) nicht. Dort wird lediglich eingeräumt, dass es bei
Familienangehörigen von Verdächtigen zu Vorladungen oder zwangsweisen
Vorführungen kommen kann und bei den Vernehmungen Übergriffe der vernehmenden
Polizei nicht auszuschließen sind. Eine klare Aussage, dass Derartiges gerade auch
Familienmitgliedern bloßer PKK-Sympathisanten droht, enthält der Bericht auf Seite 17
nicht.
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Auch mit der Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) vermag
der Kläger nicht durchzudringen. Namentlich kann sich der Kläger nicht deshalb auf
eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Anspruchs
auf rechtliches Gehör stützen, weil das Gericht seine in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisanträge, H. K. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der
Kläger habe Lebensmittel zu PKK-Kämpfern geliefert, und C. G. als Zeugen zu der
Behauptung zu vernehmen, der Kläger sei am 21. März 1996 von den Sicherheitskräften
festgenommen worden, abgelehnt hat. Dass das Verwaltungsgericht den
Beweisanträgen nicht nachgekommen ist, findet seine Grundlage vielmehr im
Prozessrecht und ist vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zutreffend
dargelegt worden. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch substantiierten
Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen braucht, sondern die
Klage ohne Beweisaufnahme abweisen kann, wenn die Schilderung, die der Asylkläger
von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten
unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 =
NVwZ- Beilage 7/1994, 50 (51); BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89
-, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; Beschluss vom 20.
Juni 1998 - 9 B 10.98 -.
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Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen von Seite 5 bis Seite 11 des
Urteilsabdrucks zahlreiche aus Steigerungen oder Abweichungen herrührende
Ungereimtheiten und Widersprüche im Vortrag des Klägers aufgezeigt, auf die mit der
Formulierung "vorstehend aufgezeigte Mängel in der Darstellung des Klägers" Bezug
genommen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers belässt es das
Verwaltungsgericht auch nicht mit der bloßen Behauptung von Unzulänglichkeiten,
sondern stellt die Steigerungen, Ungereimtheiten oder Widersprüche auch dar. Soweit
der Kläger die dabei vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung angreift, kann
er im Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Namentlich ist es keine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der nur beschränkt nachprüfbaren Tatsachen- und
Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO, ob das Gericht einem tatsächlichen
Vorbringen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus
gezogen hat.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248
(251) m.w.N.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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