Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2000
OVG NRW: rechtsmittelbelehrung, mangel, hochschule, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
1
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 118/00
27.01.2000
Oberverwaltungsgericht NRW
19. Senat
Beschluss
19 B 118/00
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 3004/99
Das vom Antragsteller als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel, das
der Senat zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers im
Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses
als den gemäß § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) allein in Betracht kommenden Antrag auf Zulassung der
Beschwerde auslegt, wird als unzulässig verworfen, weil der
Antragsteller sich entgegen der Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO, auf die
er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, nicht durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Bevollmächtigten vertreten läßt; dieser Mangel kann innerhalb der
gesetzlichen Frist für den Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) auch nicht mehr
geheilt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen ist; im übrigen sind in der
Antragsbegründung die Voraussetzungen der Gründe, aus denen die
Beschwerde zugelassen werden könnte (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 VwGO), nicht hinreichend dargelegt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs.
2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes -
GKG -).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz
2 GKG).