Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2002

OVG NRW: häusliche gemeinschaft, vorzeitige erfüllung, neues recht, sowjetunion, handbuch, zeitung, universität, osteuropa, sekretär, gesellschaft

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4618/99
Datum:
23.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4618/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5209/95
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu
jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger zu 1. ist am 22. Januar 1950 im Dorf B. , Rayon Norowljanski, Gebiet Gomel,
in der Russischen Föderation geboren. Die Klägerin zu 2. ist am 17. März 1951 in L. ,
Gebiet Swerdlowsk, geboren. Seit 1. Mai 1973 waren beide miteinander verheiratet. Die
Ehe ist im Mai 2002 geschieden worden. Die am 24. Juni 1976 geborene Klägerin zu 3.
und der am 18. März 1975 geborene Kläger zu 4. sind ihre gemeinsamen Kinder.
2
Der Kläger zu 1. war nach seiner Entlassung aus dem Dienst in der Armee von
Dezember 1972 bis April 1974 im X. Holzgewinnungsbetrieb Leiter des Klubs des
Dorfes T. . Im November 1973 wurde er - zunächst nebenamtlich - in der X. Filiale des L.
Holzgewinnungsbetriebs als Streckenmonteur eingestellt; im November 1974 wechselte
er als Meister der Waldkulturen in den T. Holzgewinnungsbetriebs. Am 12. Mai 1977
wurde er vom Gewerkschaftskomitee der Vereinigung "L. " eingestellt als Vorsitzender
des Arbeitskomitees des X. Holzgewinnungsbetriebes. Diese Funktion hatte er bis Ende
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September 1978 inne. Danach war er ab Oktober 1978 als Oberingenieur- Mechaniker
des X. Holzgewinnungsbetriebs tätig. Vom 3. Januar 1987 bis zum Ablauf der
Wahlperiode am 28. November 1989 war er Sekretär des Parteikomitees des L.
Holzgewinnungsbetriebs. Danach hat er als Referent für die Wissenschaftsvereinigung
"P. expedition" der Zeitung "T. " gearbeitet. Die Klägerin zu 2. war als Bibliothekarin,
Kontrolleur bei einer Sparkasse und Kassiererin in einem Betrieb der Holzindustrie
berufstätig.
Unter dem 5. März 1992 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler.
Nachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden
verweigert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 26. Januar
1995 die Aufnahmeanträge ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger zu 1. erfülle
den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG (in der bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung - a.F. -). Er habe bis 1987 als Oberingenieur-Mechaniker in der
Holzindustrie mit ca. 1000 ihm unterstellten Mitarbeitern gearbeitet. Anschließend sei er
Direktor eines Kleinbetriebes mit ca. 27 Mitarbeitern geworden. Er sei von 1972 bis
1989 Mitglied der KPdSU gewesen und habe auch das Amt eines Sekretärs der
Parteiorganisation im Betrieb bekleidet. Die Kläger zu 2. bis 4. seien von seiner
herausgehobenen beruflichen Stellung begünstigt worden. Den von den Klägern
hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch
Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1995 zurück.
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Die Kläger haben am 27. Juli 1995 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im
Wesentlichen unter Erläuterung des beruflichen Werdegangs der Kläger zu 1. und 2.
vorgetragen, der Kläger zu 1. habe keine herausgehobene Stellung innegehabt. Auch
habe seinerseits keine besondere Bindung an das totalitäre System bestanden. Eine
Begünstigung der Kläger zu 2. bis 4. durch eine vom Kläger zu 1. erreichte Stellung
habe es überhaupt nicht gegeben.
5
Die Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1995 und des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 zu verpflichten, ihnen einen
Aufnahmebescheid zu erteilen.
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In der mündlichen Verhandlung haben sie dann beantragt, die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1995 und des Widerspruchsbescheides
vom 6. Juli 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen
und den Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. und 4. in diesen Aufnahmebescheid
einzubeziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob die vom Kläger zu 1. erreichte
berufliche Stellung unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs eine
herausgehobene berufliche oder politische Stellung in der ehemaligen Sowjetunion
war, die er nur durch eine besondere Bindung an das damalige System erreichen
konnte und für den Fall, dass der Kläger zu 1. eine entsprechende Stellung erreicht
hatte, sowie ob die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. von dieser Stellung
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begünstigt wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug
genommen auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 17.
September 1998. Die Beklagte hat zu dieser Frage zusätzlich ein Gutachten des
Osteuropa-Instituts München, Historische Abteilung, vom 8. April 1999 vorgelegt.
Durch Urteil vom 8. September 1999 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren
eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen hatten, und im Übrigen die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 1995 und des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 verpflichtet, der Klägerin zu 2. einen
Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 1. sowie die Kläger zu 3. und 4. in
diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der
Klage weiter. Sie ist der Ansicht, sowohl die Tätigkeit des Klägers zu 1. als Sekretär des
Parteikomitees des Holzverarbeitungskombinats in L. als auch die Tätigkeit als
Vorsitzender des Arbeiterkomitees des X. Holzgewinnungsbetriebes unterfalle dem
Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG in der nunmehr geltenden Fassung. Bei
letzterer Tätigkeit sei der Kläger zu 1. hauptberuflicher Funktionär einer
kommunistischen Massenorganisation gewesen. Auch die Tätigkeit als Referent für
außenwirtschaftliche Beziehungen in der Vereinigung "P. expedition" der Zeitung "T. S.
" sei geeignet den Ausschlusstatbestand zu erfüllen. Bei dieser Zeitung habe es sich
neben der "Q. " um die größte Zeitung der KPdSU auf dem Gebiet der Russischen
Föderation gehandelt. Da die Medien in der ehemaligen Sowjetunion Instrumente der
Macht dargestellt hätten, welche die Bevölkerung im Sinne der Partei beeinflussen
sollten, hätten sie unmittelbar der Verbreitung des Willens der kommunistischen Partei
gedient. Weil die Klägerin zu 2. mit dem Kläger zu 1. mehr als drei Jahre in häuslicher
Gemeinschaft gelebt habe, sei in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c)
BVFG erfüllt.
13
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15
Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie sind der Ansicht, keine der vom Kläger zu 1. innegehabten Funktionen könne für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam
angesehen werden. Dies müsse jedenfalls für Funktionen auf der untersten Ebene in
der Parteihierarchie, auf der allein der Kläger zu 1. tätig gewesen sei, angenommen
werden. Diese Ebene habe weniger der Erfüllung parteipolitischer Ziele als vielmehr der
Mobilisierung der Belegschaft für eine vorzeitige Erfüllung der Betriebspläne gedient.
Bei der Klägerin zu 2. sei der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG aber auch
deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer
Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG zusammengelebt habe. Die zeitliche
Begrenzung von drei Jahren erstrecke sich nicht nur auf die häusliche Gemeinschaft,
sondern auch auf die Funktionsinhaberschaft. Der Kläger zu 1. habe keine der im
Rahmen von § 5 Nr. 2 b) BVFG in Betracht kommenden Funktionen für mindestens drei
Jahre innegehabt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19
Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie noch anhängig ist.
Denn die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides,
in den die übrigen Kläger einbezogen werden könnten. Die angefochtenen Bescheide
des Bundesverwaltungsamtes sind - auch soweit sie zwischenzeitlich noch nicht
bestandskräftig geworden sind - rechtmäßig.
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Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001,
BGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues
Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember
1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden
Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das
Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Kläger leben jedoch
heute noch in der Russischen Föderation.
21
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede
stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1
BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 2. nach dem 31.
Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige,
wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen
abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt
werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2
BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund
dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs.
2 Satz 3 BVFG).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 2. diese Voraussetzungen erfüllt sind,
denn dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab 1.
Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels
Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren,
23
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156.
24
Nach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG
nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2
b) des § 5 BVFG, dass heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des
kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der
Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Danach ist der
Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin zu 2. ausgeschlossen, weil ihr
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früherer Ehemann, der Kläger zu 1., mit dem sie seit ihrer Heirat im Jahr 1973 bis zur
Scheidung im Mai 2002 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, in dieser Zeit länger als
drei Jahre Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt hat.
Dies gilt zunächst für die Tätigkeit als Sekretär des Parteikomitees des L.
Holzgewinnungsbetriebes. Ausweislich des Arbeitsbuches war der Kläger zu 1. vom 3.
Januar 1987 bis 28. November 1989 in dieser Funktion hauptamtlich angestellt. Es ist in
der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär auf
allen Ebenen, auch auf der Ebene von Parteigrundorganisationen, unter den
Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt.
26
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156, und 5 C 26.00 -
.
27
Dass der Kläger zu 1. nur auf der untersten Ebene als Parteifunktionär tätig war, ist im
Rahmen von § 5 Nr. 2 b) BVFG rechtlich nicht erheblich. Denn auch die Funktion eines
Parteisekretärs auf der untersten Ebene der Parteiorganisation ist als bedeutsam im
Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen, da eine dauerhafte Sicherung des
Machtanspruchs der KPdSU und die Durchsetzung ihres Einflusses nur durch eine
Kontrolle auch der untersten Ebene von Staat und Gesellschaft möglich war.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -.
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Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger zu 1. nur Leiter einer
Abteilungsorganisation einer betrieblichen Parteigrundorganisation gewesen ist,
30
so Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 17. September 1998,
S. 4,
31
oder - wofür die Eintragungen im Arbeitsbuch sprechen - ob er der höchste
Parteifunktionär im Kombinat der Produktions- und Holzverarbeitungsvereinigung "L. "
gewesen ist,
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so Gutachten des Osteuropa-Instituts München, Historische Abteilung, vom 8. April
1999, S. 5.
33
Denn auch eine Abteilungsorganisation hätte die Rechtsstellung einer
Parteigrundorganisation gehabt mit einem eigenen Vollzugsorgan, als das der Kläger zu
1. hauptamtlich tätig gewesen wäre.
34
Vgl. Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 17. September
1998, S. 4.
35
Die Dauer der Tätigkeit von fast drei Jahren gibt keinen Anlass zu einer näheren
Prüfung, ob mit Blick auf § 5 Nr. 2 b) BVFG eine unter teleologischen Gesichtspunkten
möglicherweise unbedeutende kurzfristige Funktionausübung vorgelegen haben
könnte.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -.
37
Unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt ferner auch die Tätigkeit als Vorsitzender des
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Arbeitskomitees, das heißt der Gewerkschaft des X. Holzgewinnungsbetriebs, die der
Kläger zu 1. ausweislich seines Arbeitsbuches vom 12. Mai 1977 bis 2. Oktober 1978
ausgeübt hat. Welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als
bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen
Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im
Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die
führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 (Verf 1977) bezeichnete die KPdSU als
"die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres
politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem
entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion.
Vgl. Meissner, in Handbuch der Sowjetverfassung red. v. Fincke (Berlin 1983), Art. 6 Rz
8 ff.
39
Folgerichtig war die KPdSU auch auf allen territorialen Ebenen der Unionsrepubliken
bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken
und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren
Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen.
Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich
tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den
Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl.
Voslensky, Nomenklatura (3. Aufl. 1987), S. 171 f.
40
Damit sind aber die Funktionen, die in der ehemaligen Sowjetunion für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam waren, nicht
abschließend beschrieben. Um die allumfassende Herrschaft der Partei abzusichern
und den Parteiwillen unbeschränkt durchzusetzen, bedurfte es weiterer Organisationen,
die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in den
gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine wichtige
stabilisierende Funktion ausübten. Gemäß Art. 7 Verf 1977 beteiligen sich die
Gewerkschaften, der Leninsche kommunistische Bundesverband der Jugend, die
genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen in
Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Leitung und Verwaltung
der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer,
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen. Dafür werden ihnen die Bedingungen
für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten Aufgaben staatlich garantiert
(Art. 51 Abs. 2 Verf 1977). Diese Verfassungsbestimmungen drücken den Grundsatz der
wechselseitigen Unterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen
Organisationen aus. Sie zeugen zugleich von der gestiegenen Bedeutung der
gesellschaftlichen Organisationen für das politische System insgesamt.
41
Vgl. Luchterhandt, in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 3.
42
Hauptaufgabe der gesellschaftlichen Organisationen für das Herrschaftssystem ist ihre
Mobilisierungs- und Propagandafunktion. Zurückgehend auf Lenin sind die
gesellschaftlichen Organisationen als "Hebel", "Zahnräder" oder "Transmissionen"
bezeichnet worden. Damit wurde ihre Aufgabe veranschaulicht, den Willen der
Parteiführung auf die Massen zu übertragen und sie zur Durchführung der Direktiven in
Bewegung zu setzen. Ferner sollten die gesellschaftlichen Organisationen die Erfüllung
der Parteidirektiven, Pläne und Rechtsnormen beobachten und die Einhaltung der
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"sozialistischen Gesetzlichkeit" überwachen. Ihnen kam insoweit auch eine
Kontrollfunktion zu.
Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 19 f.
44
Funktionsfähig war dieses System deshalb, weil alle gesellschaftliche Organisationen
das Prinzip der führenden Rolle der Partei anerkannt hatten. Bei den
Massenorganisationen war er ihrer Bedeutung entsprechend am stärksten, wobei die
Parteiorgane sich auch in die laufenden Tätigkeiten ständig einschalteten.
45
Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 14.
46
Entsprechend den für alle gesellschaftliche Organisationen geltenden Grundsätzen
hatten die Gewerkschaften in ihren Aufgabenbereichen (Arbeit, Soziales, Kultur) in
erster Linie für die Durchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung zu
sorgen. Daneben oblag ihnen die propagantistische Indoktrination der Arbeiter und
Angestellten.
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Vgl. Luchterhandt in Handbuch der Sowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 32; Gutachten
des Osteuropa-Instituts München, a.a.O., S.2 f.
48
Diese Aufgaben zu erfüllen oblag in personeller Hinsicht naturgemäß in erster Linie
dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. Sie waren es, die in ihrem Bereich, ähnlich
den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates, für eine effektive
Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Dies rechtfertigt es, die Funktion eines
hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs, ebenso wie die eines hauptamtlichen
Parteifunktionärs, als für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als
bedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Da eine Umsetzung des
Parteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich war, ist auch das
Innehaben einer entsprechenden Funktion auf Betriebsebene, wie sie der Kläger zu 1.
ausgeübt hat, vom dem Ausschlusstatbestand erfasst.
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Da die Klägerin zu 2. die gesamte Zeit, in der der Kläger zu 1. die unter § 5 Nr. 2 b)
BVFG fallenden Funktionen innegehabt hat, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt
hat, sind die weiteren Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG in ihrer Person erfüllt. Die
in § 5 Nr. 2 c) BVFG enthaltene Frist vor drei Jahren bezieht sich ihrem Wortlaut nach
auf den Bestand der häuslichen Gemeinschaft. Sie rechtfertigt sich daraus, dass bei
bloß kurzzeitigen häuslichen Gemeinschaften nicht davon ausgegangen werden kann,
dass sich die Unterbrechung des fortwirkenden Kriegsfolgenschicksals für den
Funktionsinhaber auch auf andere zu dessen Haushalt gehörende Personen erstreckt.
Hat die häusliche Gemeinschaft aber eine gewisse Dauerhaftigkeit, ist nach der
Wertung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass nicht nur der Funktionsinhaber
selbst, sondern auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen den
Schutz des kommunistischen Herrschaftssystems genossen haben und insoweit auch
bezüglich ihrer Person eine Unterbrechung des fortwirkenden Kriegsfolgenschicksals
vorliegt. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG auch
dann erfüllt sind, wenn die häusliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestand, in
dieser Zeit aber weniger als drei Jahre eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG
ausgeübt worden ist.
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Denn dem Wortlaut der Norm ist jedenfalls zu entnehmen, dass mehrere unter § 5 Nr. 2
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b) BVFG fallende Funktionen zeitlich zusammen zu rechnen sind, auch wenn die
verschiedenen Funktionen nicht unmittelbar aneinander anschließen, die häusliche
Gemeinschaft aber die ganze Zeitdauer über fortbestanden hat und es sich - wie hier -
jeweils um nicht nur unwesentliche Zeiträume der Funktionsausübung handelt. Insoweit
ist die Frist des § 5 Nr. 2 c) BVFG von drei Jahren vorliegend in jedem Fall deshalb
erfüllt, weil der Kläger zu 1. insgesamt für mehr als vier Jahre Funktionen innegehabt
hat, die unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen.
Hat die Klägerin zu 2. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG fehlt es für den von den Klägern zu 1., 3. und 4. nur
noch verfolgten Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der
erforderlichen Grundlage. Bezüglich des Klägers zu 1. kommt eine Einbeziehung aber
auch deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil er zwischenzeitlich von der Klägerin zu 2.
geschieden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Nr. 2 VwGO
nicht vorliegen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen
Rechtsfragen zu § 5 Nr. 2 b) BVFG sind durch die genannte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
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