Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.1996

OVG NRW (kläger, wohngebäude, wohnung, mutter, gegenstand des verfahrens, genehmigung, neubau, wohnhaus, gegenstand, ausbau)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2792/93
Datum:
29.01.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2792/93
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5523/91
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Wohnnutzung einer
Dachgeschoßwohnung, die tatsächlich bereits vorhanden ist.
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Zur Errichtung des Baukörpers kam es wie folgt: Die Mutter des Klägers war
Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. -F. , Flur 18, Flurstück 13. Auf dem
Grundstück befand sich in den 70-er Jahren ein älteres Wohnhaus mit einer
Gesamtwohnfläche von rund 114 qm und hiervon baulich getrennt eine Scheune. Im Mai
1974 beantragte die Mutter des Klägers die Baugenehmigung für eine Erweiterung des
Wohnhauses, die ihr nach zunächst erfolglosem Widerspruchsverfahren schließlich
unter dem 3. August 1976 erteilt wurde. Die ursprünglich genehmigten Pläne sahen
einen ca. 17 m langen und ca. 8 m bzw. 5 m breiten Baukörper vor, der in der Mitte
seiner Längsseite an den rund 6 m breiten Giebel des Altbaus angebaut werden und mit
jenem einen gemeinsamen Eingang aufweisen sollte. Tatsächlich wurde der Baukörper
auf seiner gesamten Länge rund 8 m breit ausgeführt. Für den Bau wurden der Mutter
des Klägers insgesamt vier Nachtragsgenehmigungen (vom 19. September 1977, 24.
September 1979, 20. November 1979 und 1. Juni 1984) erteilt, die den Baukörper mit
Keller, Erdgeschoß und Satteldach erfassen. Sämtliche Nachtragsgenehmigungen
bezeichnen das Vorhaben entsprechend den zugrundeliegenden genehmigten
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Bauvorlagen als "Wohnhauserweiterung". Ein Ausbau des in seiner äußeren Hülle
zugelassenen Dachgeschosses ist der Mutter des Klägers nicht genehmigt worden; die
als Unterlage zur Prüfung der statischen Berechnung verwandten Pläne vom 5.
Dezember 1978/23. April 1979 stellen allerdings bereits einen Dachgeschoßausbau mit
Wohnraum, Schlafraum, Küche, Bad, Flur und Abstellraum dar. Der Neubau weist im
Erdgeschoß eine 1984 schließlich genehmigte Wohnfläche von rund 112 qm auf.
Mit Bodenverkehrsgenehmigung vom 28. Februar 1979 wurde der Mutter des Klägers
die Teilung des Flurstücks 13 in die jetzigen Flurstücke 88 und 89 antragsgemäß "zum
Zwecke der Beleihung" erteilt. Die Bodenverkehrsgenehmigung enthält die Auflage, die
neu entstehenden Flurstücke dürften im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nur unter
einer gemeinsamen laufenden Nummer eingetragen werden. Die Grenze zwischen den
Flurstücken verläuft dergestalt, daß der Altbau vollständig auf dem Flurstück 89 und der
Neubau mit der zwischenzeitlich zu Garagen umgebauten Scheune vollständig auf dem
Flurstück 88 steht. Das Flurstück 88 steht im Eigentum des Klägers, der seit Juli 1992
das Erdgeschoß des Neubaus (G. 33) bewohnt; das Flurstück 89 mit dem Altbau (G. 31)
steht seit Juni 1992 im Eigentum des Sohnes des Klägers, I. -E. T. .
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Die Bebauung in der von Süden nach Norden abfallenden Umgebung des strittigen
Objekts stellt sich folgendermaßen dar:
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Ca. 250 m nördlich des Objekts verläuft in Tallage und Ost-West-Richtung die T1.
Straße (L 342). Die beiderseits an die T1. Straße angrenzenden Grundstücke sind
nahezu durchgehend bebaut. Hangaufwärts in Richtung Süden befindet sich etwa
parallel zur T1. Straße hinter der Straßenrandbebauung das langgestreckte Gelände
eines Sägewerks. Oberhalb dieses Geländes verläuft - wiederum in Ost-West-Richtung -
die E1.---straße . An deren Nordseite fällt zum Sägewerk hin eine steile Böschung ab,
entlang der Südseite der E1.---straße steht eine Reihe von Wohnhäusern, die sämtlich
zur E1.---straße hin orientiert sind. Die rückwärtigen - südlich der Häuser bzw.
hangaufwärts gelegenen - Bereiche der bebauten Grundstücke grenzen an unbebautes
Geländes, das insbesondere zu den Flurstücken 88 und 89 hin dicht mit Bäumen
bestanden ist. Ca. 200 m nordöstlich der Häuser G. 31/33 zweigt von der E1.---straße
ein Weg ab, der in Richtung Südwesten - zu den Flurstücken 88/89 hin - hangaufwärts
führt. Die Nordwestseite des Wegs wird von dichtem Baumbestand begrenzt. An der
Südostseite befindet sich das Wohnhaus E1.---straße 3a sowie hiervon ca. 50 m bis 60
m entfernt hangaufwärts auf dem Flurstück 90 ein weiteres Wohnhaus. Südlich des
Flurstücks 90 mündet der Weg in den Weg G. ein, der in Richtung Westen weiter
hangaufwärts führt und dabei die Flurstücke 88/89 an deren Nordseite begrenzt.
Unmittelbar südwestlich dieser Einmündung steht die "G1. " (ein Naturdenkmal).
Südöstlich der G1. , ca. 30 m vom Haus auf dem Flurstück 90 entfernt, steht auf dem
Flurstück 56 ein weiteres Wohnhaus. Ca. 30 m westlich der G1. zweigt vom Weg G. ein
weiterer Weg ab, der in Richtung Südwesten hangaufwärts führt und zugleich als
Zuwegung zu den Häusern G. 33/31 und G. 27 dient. Letzteres Haus ist rund 50 m von
der G1. entfernt. Beim Haus G. 27 handelt es sich um einen Altbau, dessen Hauptteil
über dem Keller zwei Vollgeschosse sowie ein Walmdach aufweist; ein Anbau enthält
im Kellergeschoß Garagen, im Erdgeschoß als Fremdenzimmer genehmigte Räume
sowie ein Satteldach. Mit Bauschein vom 26. Oktober 1964 waren zuletzt Umbau- und
Erweiterungsmaßnahmen an diesem Haus genehmigt worden. Nach den seinerzeit
genehmigten Bauvorlagen sollte das Gebäude insgesamt eine Drei-Zimmer- Wohnung
und sieben Fremdenzimmer aufweisen. Das Gelände um das Grundeigentum des
Klägers herum ist abgesehen von den erwähnten Gebäuden unbebaut und im
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wesentlichen als Wald bzw. Grünland genutzt. Rund 200 m westlich bzw. nordwestlich
der Häuser G. 33/31 beginnt das ausgedehnte Gelände eines Steinbruchs. Im
Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ist der gesamte Bereich der Flurstücke
88/89 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Seit 1984 bemühen sich die Mutter des Klägers und nach deren Tod der Kläger selbst,
eine Baugenehmigung für die Nutzung des bereits ausgebauten Dachgeschosses im
Neubau zu Wohnzwecken zu erhalten. Einen Bauantrag der Mutter des Klägers vom 3.
Juli 1984 für die Anlage einer abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoß lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1984 ab. Einen weiteren Bauantrag der Mutter
des Klägers für eine Wohnnutzung als Bestandteil der im Erdgeschoß vorhandenen
Wohnung, mithin als unselbständige Wohneinheit, lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 31. Mai 1984 ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der
Mutter des Klägers erhobene und nach deren Tod vom Kläger fortgeführte Klage hatte in
beiden Instanzen keinen Erfolg (VG Köln, Urteil vom 22. September 1987 - 2 K 381/86 -;
Urteil des Senats vom 23. April 1990 - 7 A 2565/87 -). Nach Erlaß des in jenem
Verfahren ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Kläger unter dem 7.
Oktober 1987 vergeblich die Genehmigung für einen Teilausbau des Dachgeschosses
beim Beklagten beantragt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit diesem
Begehren verfolgte Klage 2 K 875/89 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht Köln vom 25. September 1990 zurückgenommen.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich der am 25. September 1990
beim Beklagten eingegangene Bauantrag des Klägers zu dem Vorhaben "Ausbau des
Dachgeschosses und Trennung der beiden Wohnhäuser". Nach den zur Genehmigung
gestellten Bauvorlagen soll das Treppenhaus des Neubaus im Erdgeschoß, in dem es
mit dem Eingang zum Altbau verbunden ist, durch eine Trennwand vom Altbau
abgetrennt werden, so daß in allen Geschossen (Keller, Erdgeschoß, Dachgeschoß)
keine Verbindung zwischen Alt- und Neubau besteht. Der Neubau ist hiernach über die
Loggia des Wohnraums der Erdgeschoßwohnung sowie im Keller durch eine Tür zu
dem mit einer Ölzentralheizung versehenen Heizungsraum und eine Tür zugänglich, die
durch zwei hintereinander liegende Flurräume zum Treppenhaus führt. Im Dachgeschoß
sollen nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen ein Wohnzimmer, ein
Schlafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche und ein Bad eingerichtet werden; der Flur
des Dachgeschosses soll mit einer Tür zum Treppenraum abgetrennt werden. Nach
dem Inhalt des Bauantrags soll im Dachgeschoß eine neue Wohnung angelegt werden.
Nach der Baubeschreibung sind für jedes Wohnhaus getrennte Zentralheizungen
vorhanden. Die Wohnfläche ist im Dachgeschoß mit 78,96 qm und im Erdgeschoß mit
112 qm angegeben. Im Keller befinden sich ferner ein Hobbyraum mit 29,95 qm und
eine Dusche/WC mit 4,04 qm.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 1991 lehnte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung
ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, das Vorhaben sei als
Außenbereichsvorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtige öffentliche
Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, da es die bereits vorhandene
Splittersiedlung verfestige und der Darstellung im Flächennutzungsplan, in dem es nicht
als Baufläche ausgewiesen sei, widerspreche. Das Vorhaben verstoße ferner gegen § 6
BauO NW, weil es sich bei dem zu trennenden Alt- und Neubau nicht um einen
deckungsgleichen Anbau mit Gebäudeabschlußwänden handele. Wegen der
Öffnungen in den Außenwänden des Neubaus verstoße das Vorhaben auch gegen § 27
Abs. 3 BauO NW.
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Der Kläger erhob am 21. Februar 1991 Widerspruch, den die Beigeladene zu 1.
(seinerzeit: Regierungspräsident L. ) mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1991,
zugestellt am 4. November 1991, als unbegründet zurückwies.
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Zur Begründung seiner am 2. Dezember 1991 erhobenen Klage hat der Kläger im
wesentlichen vorgetragen, durch die Teilungsgenehmigung vom 28. Februar 1979 seien
zwei selbständige Baugrundstücke entstanden. Beide Parzellen würden jeweils unter
einer Nummer im Grundbuch geführt. Die Häuser wiesen selbständige
Heizungsanlagen und eigene Wasser- und Kanalanschlüsse auf. Das Flurstück 89
stehe nunmehr auch im selbständigen Eigentum seines - des Klägers - Sohns. Das
Haus G. 31 werde von ihm selbst bewohnt.
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Sein Begehren auf Genehmigung der Anlage einer Trennwand im Erdgeschoß
zwischen Altbau und Neubau hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis des
Verwaltungsgerichts zunächst nicht weiterverfolgt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom
16. Juni 1993 erklärt, gegen die Trennwand bestünden keine materiell- rechtlichen
Bedenken; besondere brandschutztechnische Anforderungen würden nicht gestellt, weil
sich in dem Gebäude nur zwei Wohneinheiten befänden. Nach Angabe des Klägers im
Berufungsverfahren ist die Wand zwischenzeitlich als F 90/AB-Wand ausgeführt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 1991 und des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten L. vom 22. Oktober 1991 zu
verpflichten, seinen Bauantrag vom 25. September 1990 positiv zu bescheiden mit der
Maßgabe, daß die Genehmigung der beabsichtigten Trennwand zwischen Altbau und
Neubau auf Erdgeschoßebene im Bereich des bisher vorhandenen Hauseingangs
davon ausgenommen wird.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat insbesondere vorgetragen, es seien keine zwei Wohnhäuser vorhanden. Die
Veräußerung eines der beiden Grundstücke bedürfe einer neuen
Teilungsgenehmigung. Die baulichen Anlagen stünden weiterhin auf einem Grundstück.
Die Trennung der Häuser habe nur den Zweck, die Regelungen des § 35 BauGB zu
umgehen. Selbst wenn man vom Vorhandensein zweier Wohngebäude ausgehe, sei
der Dachgeschoßausbau nicht genehmigungsfähig. Die erleichterten Voraussetzungen
für die Schaffung einer zweiten Wohnung im Neubau lägen nicht vor, weil das
Erdgeschoß fremdvermietet sei. Die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der
Grundbucheintragung verstoße gegen die Bodenverkehrsgenehmigung vom 28.
Februar 1979.
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Die Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt,
soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. das Verfahren in der
Hauptsache erledigt ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es im wesentlichen ausgeführt, die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 2 K 381/86
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VG L. - 7 A 2565/87 OVG NW stehe der Zulässigkeit des Begehrens nicht entgegen,
weil im vorliegenden Verfahren nunmehr eindeutig eine weitere eigenständige
Wohnung zur Genehmigung gestellt werde. Das Vorhaben sei planungsrechtlich
unzulässig, da es eine auch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3
BauGBMaßnG unzulässige Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten
lasse. Dies gelte auch, wenn man vom Vorhandensein zweier Wohngebäude ausgehe.
Die Gesamtwohnfläche des Neubaus werde auf rund 190 qm vergrößert und
überschreite damit deutlich die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des II. WoBauG zulässige
Wohnfläche für ein Wohnhaus mit einer Wohnung.
Gegen das ihm am 14. Juli 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. August 1993
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, es werde keine dritte
Wohnung geschaffen, weil zwei Wohngebäude vorhanden seien. Der Neubau wahre
nach dem zur Genehmigung gestellten Dachgeschoßausbau auch die Grenzen des II.
WoBauG, die für ein hier gegebenes Wohnhaus mit zwei Wohnungen 200 qm betrügen.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 25. Januar 1991 und des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten L. vom 22. Oktober 1991 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom
25. September 1990 positiv zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25
Er hält den vom Kläger vorgesehenen Dachgeschoßausbau für eine nicht
angemessene Erweiterung.
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Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
27
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Sachantrag.
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Gemäß Beweisbeschluß des Senats vom 30. August 1995 hat der Berichterstatter als
beauftragter Richter am 17. Oktober 1995 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die
hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Urteil des Senats vom 23. April
1990 im Verfahren 7 A 2565/87 und die vom Beklagten vorgelegten Bauakten sowie
den Widerspruchsvorgang des Regierungspräsidenten L. ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
33
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
begehrte Baugenehmigung.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der am 25. September 1990 beim
Beklagten eingegangene Bauantrag des Klägers. Dieser hat die bauaufsichtliche
Genehmigung von zwei Elementen eines einheitlichen Bauvorhabens zum Inhalt: Zum
einen die - tatsächlich bereits erfolgte - Ziehung einer Trennwand zwischen Alt- und
Neubautrakt im Erdgeschoß, zum anderen die Einrichtung einer selbständigen
Wohneinheit im Dachgeschoß des Neubautrakts.
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Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein - im Verfahren erster Instanz nicht
weiterverfolgtes - Begehren hinsichtlich der Trennwand wieder aufgegriffen hat,
bestehen gegen die Zulässigkeit dieses Begehrens allerdings keine Bedenken. Selbst
wenn man den Umstand, daß der Kläger diesen Teil seines Bauantrags nicht (mehr)
zum ausdrücklichen Inhalt seines in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht zu Protokoll genommenen Antrags gemacht hat, als teilweise
Klagerücknahme wertet, ist das Wiederaufgreifen dieses Begehrens in der
Berufungsinstanz als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls
sachdienlich. Eines (erneuten) Vorverfahrens bedarf es nicht, weil das Begehren bereits
Gegenstand des zum Bauantrag durchgeführten Vorverfahrens war.
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Mit diesem Begehren ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger für das Ziehen
dieser Trennwand - auch nach Auffassung des Beklagten - keiner Baugenehmigung
bedarf. Es handelt sich insoweit um eine nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Abs. 2 Nr. 1 der
nunmehr maßgeblichen BauO NW vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - BauO NW 1995
- genehmigungsfreie Maßnahme.
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Hinsichtlich des weiteren Begehrens auf Genehmigung der Einrichtung einer
selbständigen Wohneinheit im Dachgeschoß des Neubautrakts hat der Kläger
gleichfalls keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das
zur Genehmigung gestellte Vorhaben insoweit planungsrechtlich unzulässig ist.
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Daß das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll und planungsrechtlich nach §
35 BauGB zu beurteilen ist, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. April
1990, das im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2565/87 ergangen und den Beteiligten
bekannt ist, bereits näher ausgeführt. Den diesbezüglichen Ausführungen auf den
Seiten 8/9 dieses Urteils, dessen maßgebliche tatsächliche Grundlagen sich nicht
geändert haben, sind die Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten.
Der Senat hat nach nochmaliger Prüfung keinen Anlaß zu einer anderen Wertung und
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angeführten Ausführungen.
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Das hier noch zu beurteilende Vorhaben einer selbständigen Wohneinheit im
Dachgeschoß ist - nicht anders als das von seiner Nutzfläche her nahezu identische
Vorhaben unselbständiger, der Erdgeschoßwohnung zugeordneter Wohnräume im
Dachgeschoß, das Gegenstand des Verfahrens 7 A 2565/87 war - als sonstiges
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil seine
Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Es läßt die Verfestigung der im
betroffenen Bereich bereits vorhandenen Splittersiedlung befürchten.
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Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der rechtlichen
Voraussetzungen und deren hier gegebenes Vorliegen auf die Ausführungen in dem
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angeführten Urteil (Seiten 10 bis 12) verwiesen werden. Der durch die neue Wohnung
im Dachgeschoß zu schaffende zusätzliche Wohnraum von nahezu 80 qm stellt schon
aufgrund der durch die Vergrößerung der Wohnfläche bedingten
Nutzungsintensivierung eine relevante Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung
dar, weil er sich dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet. Zudem läßt eine
Zulassung des strittigen Vorhabens auch wegen der von ihm ausgehenden
Vorbildwirkung eine Verfestigung der Splittersiedlung "befürchten". Gegenüber dem
Sachverhalt, über den im Verfahren 7 A 2565/87 zu befinden war, kommt im
vorliegenden Fall entscheidend hinzu, daß die zusätzliche Wohnfläche nach dem hier in
Rede stehenden Bauantrag als selbständige Wohneinheit genutzt werden soll.
Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann dem Vorhaben des Klägers auch
nach der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage entgegengehalten werden.
Dem steht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung von § 4
Abs. 3 BauGBMaßnG nicht entgegen.
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Nach dieser Vorschrift kann einem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das die
Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden zum Gegenstand hat, die
Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden,
wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist; dabei sind höchstens zwei
Wohnungen zulässig, wenn bei Errichtung einer zweiten Wohnung Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner
Familie selbst genutzt wird.
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Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Neubautrakt (G. 33),
in dem die zusätzliche Wohnung geschaffen werden soll, nicht für sich betrachtet ein
"zulässigerweise errichtetes Wohngebäude" ist, sondern seinerseits mit dem Altbau (G.
31) ein einheitliches "zulässigerweise errichtetes Wohngebäude" bildet, so daß mit dem
strittigen Vorhaben in diesem Gebäude nunmehr drei Wohnungen eingerichtet werden
sollen.
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Wie aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes folgt, bezieht sich das
Tatbestandsmerkmal "zulässigerweise errichtet" in § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB, das
angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift eher eng als weit auszulegen ist,
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- zum Merkmal "zulässigerweise errichtet" in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG vgl.:
BVerwG, Beschluß vom 4. September 1987 - 4 CB 34.87 - BRS 47 Nr. 83 -
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auf den Begriff "Wohngebäude". Dabei liegt eine "zulässigerweise" Errichtung dann vor,
wenn das Gebäude bauaufsichtlich genehmigt ist.
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Gleichfalls zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 C
23.77 - BRS 35 Nr. 82.
48
Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB idF von § 4
Abs. 3 BauGBMaßnG ist damit nicht etwa, wie der Kläger meint, daß von einer
Baugenehmigung gedeckte und damit "zulässigerweise errichtete" Bausubstanz
vorhanden und diese in ihrer konkreten Ausgestaltung als - selbständiges -
Wohngebäude zu werten ist, sondern daß die Errichtung dieser Bausubstanz in ihrer
Eigenschaft als selbständiges Wohngebäude von einer dies zum Ausdruck bringenden
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Baugenehmigung gedeckt, das Wohngebäude als solches mithin in dieser Eigenschaft
"zulässigerweise errichtet" ist. Davon kann bezogen auf den Neubautrakt - mag er in
seiner derzeitigen baulichen Ausgestaltung als Wohngebäude anzusehen sein oder
nicht - im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Sämtliche dem Kläger bzw. seiner Mutter erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren
1977 bis 1984 haben lediglich eine "Wohnhauserweiterung" zum Gegenstand. Sie
beziehen sich allein darauf, daß der Altbautrakt als Wohngebäude erweitert werden,
mithin auch künftig mit dem Neubautrakt ein Wohngebäude bilden soll. Eine
Genehmigung des Neubautrakts als eines selbständigen Wohngebäudes ist dem
Kläger bzw. seiner Mutter nie erteilt worden und hätte ohne Verstoß gegen § 35
BBauG/BauGB auch nicht erteilt werden können. Wenn sich der Kläger und seine
Mutter, um für die Errichtung der zusätzlichen Bausubstanz die Vergünstigung des § 35
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BBauG - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann hier dahinstehen - in
Anspruch nehmen zu können, stets darauf beschränkt haben, die Erweiterung eines
Gebäudes zur bauaufsichtlichen Prüfung zu stellen, und auch nur dies genehmigt
bekommen haben, müssen sie sich an diesem planungsrechtlich zugelassenen
Tatbestand festhalten lassen. Der Neubautrakt ist lediglich von seiner Bausubstanz her
durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit zulässigerweise errichtet, nicht jedoch
als selbständiges Wohngebäude.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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