Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2004
OVG NRW: pflicht zur dienstleistung, genehmigung, freizeit, erfüllung, verordnung, dienstzeit, datum, pflege, urlaub
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1215/03
Datum:
24.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1215/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 4224/01
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39,78 EUR
(entspricht 77,80 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, soweit er hinreichend dargelegt worden ist, nicht greift.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die
Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den konkreten Fall hinaus
wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die
aufgeworfene Frage auf der Grundlage des Wortlauts der heranzuziehenden
Vorschriften mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und außerhalb
eines Rechtsmittelverfahrens ohne weiteres, d.h. auf einfache Weise und mit
eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 - 10 B 1.02 -, ZBR 2003, 138 = DÖD 2003,
26, m.w.N.
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Der Kläger verlangt Erstattung seines Fahrtkostenanteils, den er zur Teilnahme an
einem Betriebsausflug entrichtet hatte. An diesem konnte er wegen einer überraschend
erforderlich gewordenen Dienstreise nicht teilnehmen. Seinen Erstattungsanspruch
stützt er u. a. auf § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV i.V.m. § 19 BRKG. Nach seiner Auffassung
stand mit der Teilnahme am Betriebsausflug Erholungsurlaub an, der in seinem Fall aus
dienstlichen Gründen widerrufen worden sei. Der Kläger hält deswegen im Rahmen
einer Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV die von ihm als von grundsätzlicher
Bedeutung erachtete Frage,
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"ob die Teilnahme an einem Betriebsausflug Erholungsurlaub oder Freizeit während der
Dienstzeit ist",
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für entscheidungserheblich. Ob letzteres der Fall ist, kann offen bleiben. Denn die
aufgeworfene Frage lässt sich, ohne dass es hier einer Klärung ihrer
Entscheidungserheblichkeit bedürfte, jedenfalls auf einfache Weise und mit eindeutigem
Ergebnis beantworten.
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Die (freiwillige) Teilnahme eines Beamten an einem von seinem Dienstherrn
veranstalteten Betriebsausflug stellt bereits keine Inanspruchnahme (generell
gewährten) Urlaubs dar, sondern steht dienstlicher Tätigkeit zumindest gleich. Schon
deshalb kann insoweit auch kein Erholungsurlaub als Unterfall des Urlaubs in Rede
stehen. In der Erteilung von Urlaub durch den Dienstvorgesetzten liegt die dem
Beamten gegenüber ausgesprochene Genehmigung im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1
BBG, dem Dienst fern zu bleiben, zu dessen Leistung der Beamte ansonsten verpflichtet
wäre.
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Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Kommentar, Stand: März 2004, BBG § 73 Rn. 1
bis 8.
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Eine solche Genehmigung liegt indes nicht vor, wenn der Dienstherr den Beamten die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem von ihm veranstalteten Betriebsausflug einräumt.
Denn ein von dem Dienstherrn selbst ausgerichteter oder zumindest gebilligter und
zugleich geförderter Betriebsausflug stellt eine dienstliche Gemeinschaftsveranstaltung
dar. Bei derartigen Veranstaltungen ist die Teilnahme der auf Grund des
Dienstverhältnisses geleisteten Tätigkeit gleich zu erachteten.
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Vgl. Berger-Delhey/Platz, PersV 1994, 401 ff. (401 f.).
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Dass die Teilnahme an dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht auf Grund
erteilten Erholungsurlaubs erfolgt, wird auch durch die dienstunfallrechtliche Regelung
des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG indiziert, die die Teilnahme an dienstlichen
Veranstaltungen ausdrücklich dem Dienst zuordnet. Denn zu den dienstlichen
Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift zählen als Veranstaltungen, die im
Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch
organisatorische Maßnahmen sachlicher und personeller Art in den
weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind, gerade auch die der Pflege der
Betriebsgemeinschaft dienenden Gemeinschaftsveranstaltungen (Personalfeiern,
Personalausflüge und dgl.), die von der Dienststelle veranstaltet werden.
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Vgl. die Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, Nr. 31.1.7, abgedruckt
bei Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO., bei § 31 BeamtVG, sowie die dortige
Kommentierung, BeamtVG § 31 Rn. 99 bis 102.
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Der fehlenden Verpflichtung eines Beamten zur Teilnahme an einer dienstlichen
Gemeinschaftsveranstaltung kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung
zu. Sie ist nämlich nur darauf zurückzuführen, dass die Weisungsbefugnis des
Dienstherrn nur innerhalb des Kreises von Pflichten besteht, die den Beamten als
solchen treffen. Hierzu zählt zwar insbesondere die Pflicht zur Dienstleistung, d.h. zur
Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Dienstaufgaben im Rahmen der
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arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (§§ 72 ff. BBG), nicht aber eine Pflicht zur Teilnahme
an dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Nichtteilnehmer sind dementsprechend
auch nicht etwa für die Zeit der Gemeinschaftsveranstaltung beurlaubt, sondern müssen
ihre (nach wie vor geschuldete) Dienstleistung erbringen.
Vgl. Berger-Delhey/Platz, PersV 1994, 401 ff. (402).
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Abgesehen von alledem würde die Qualifizierung einer Teilnahme an einem
Betriebsausflug als (genehmigter) Erholungsurlaub zwingend, dem Zweck von
Erholungsurlaub aber zuwiderlaufend den Anspruch des Beamten auf Erholungsurlaub
schmälern, wie er auf Grund der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) für das Urlaubsjahr vorgegeben
ist.
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Dass die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. März 2003 zur weiteren
Begründung des Zulassungsantrages angeführten Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts bzw. des Finanzgerichts Nürnberg sich nicht mit der hier
aufgeworfenen Frage der Einordnung eines Betriebsausfluges als Erholungsurlaub oder
als Freizeit außerhalb eines Urlaubs befassen, hat bereits die Beklagte in ihrem -
insoweit unwidersprochen gebliebenen - Schriftsatz vom 29. April 2003 näher
ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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