Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007

OVG NRW: beamtenverhältnis, probe, wissenschaft und forschung, zivildienst, kausalität, hochschulreife, altersgrenze, staatsprüfung, ausnahme, erwerb

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1701/05
Datum:
19.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1701/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1474/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung L. vom 2. Oktober 2002 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 verpflichtet, den Antrag
des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte
Land.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 29. März 1966 geborene Kläger schloss am 23. Juni 1983 die Realschule mit
der Fachoberschulreife ab. Vom 22. August 1983 bis zum 16. Juli 1986 absolvierte er
zunächst eine Ausbildung zum Chemiefacharbeiter. In unmittelbarem Anschluss daran
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begann er seine Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf.
Vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989 leistete er seinen Zivildienst ab. Danach
nahm er seinen Beruf als Chemiefacharbeiter wieder auf. Ab dem 1. Februar 1990
besuchte er parallel zu seiner Berufstätigkeit das Abendgymnasium und erwarb am 10.
Dezember 1992 die Allgemeine Hochschulreife.
3
Zum Sommersemester 1993 nahm er das Lehramtsstudium an der Bergischen
Universität- Gesamthochschule X. auf, das er am 1. Dezember 1998 mit der Ersten
Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in
den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften abschloss. Am 1. Februar 1999
begann er seinen Vorbereitungsdienst und legte am 12. Dezember 2001 - nach
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um elf Monate - die Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I,
ebenfalls in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften/Politik, ab.
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Vom 14. Januar 2002 bis zum 30. Mai 2002 war der Kläger befristet als Lehrkraft im
Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes beschäftigt. Mit Wirkung vom 31.
Mai 2002 wurde er auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt
und an einem Berufskolleg in L. eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 28. Mai und 2. September 2002 beantragte der Kläger seine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und wies darauf hin, dass sich seine
Ausbildung aufgrund des 20monatigen Zivildienstes verzögert habe, so dass er trotz
Überschreitung der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen werden müsse.
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Mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag unter
Hinweis auf die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze ab. Die grundsätzlich mögliche
Überschreitung der Altersgrenze bei Verzögerungen der für den künftigen Beruf
vorgeschriebenen Ausbildung durch das Ableisten von Zivildienst scheitere im Fall des
Klägers an der fehlenden Ursächlichkeit des Zivildienstes für das Überschreiten der
Altersgrenze. Er habe nicht direkt nach dem Ableisten des Zivildienstes mit dem
Lehramtsstudium begonnen, sondern erst auf dem zweiten Bildungsweg die Allgemeine
Hochschulreife, die zur allgemeinen Schulbildung gehöre, erworben. Die
Überschreitung der Altergrenze beruhe demnach darauf, dass er nicht auf dem direkten
Weg, sondern erst nach Berufsausbildung und Berufstätigkeit das Lehramtsstudium
aufgenommen habe.
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Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Der abgeleistete
Zivildienst sei kausal für die verzögerte Einstellung in den Schuldienst. Der Zivildienst
liege zeitlich nach der Ausbildung zum Chemiefacharbeiter sowie der anschließenden
Berufstätigkeit, so dass diese nicht geeignet seien, die Kausalität des
Verzögerungstatbestandes zu beeinflussen. Soweit er parallel zum Besuch des
Abendgymnasiums weiter als Chemiefacharbeiter tätig gewesen sei, werde die
Kausalität nicht unterbrochen, da auch der Besuch eines Tagesgymnasiums keinen
früheren Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ermöglicht hätte. Das anschließende
Studium habe er innerhalb der Regelstudienzeit absolviert. Unabhängig davon besitze
er die Lehramtsbefähigung im Mangelfach Sozialwissenschaften. Auch wenn das nicht
für Berufskollegs gelte, erfülle er gleichwohl die Voraussetzungen des
Mangelfacherlasses, da er die Lehramtsbefähigung für allgemeinbildende Schulen
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erworben habe. Im Übrigen würde eine Differenzierung zwischen den Schultypen gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Februar 2003
zurück. Die dreijährige Ausbildung zum Chemiefacharbeiter und die Tätigkeit in diesem
Beruf seien eine vermeidbare und damit die Kausalität ausschließende Verzögerung.
Dabei spiele die zeitliche Abfolge des beruflichen Werdegangs keine Rolle. Die
genannten Tätigkeiten seien für die Qualifikation als Lehrkraft auch nicht erforderlich;
nicht ausreichend sei es, dass sie möglicherweise sinnvoll gewesen seien. Die für die
Nachholung des Abiturs benötigte Zeit von drei Jahren überschneide sich nur teilweise
mit der fünfjährigen Berufstätigkeit. Eine Ausnahme auf der Grundlage des
Mangelfacherlasses scheide aus, da nach dem Sinn und Zweck des Erlasses die
Qualifizierung eines Faches als Mangelfach nicht von der Lehramtsbefähigung, sondern
vom Schultyp abhänge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt,
da aufgrund des unterschiedlichen Bedarfs an allgemein- und berufsbildenden Schulen
ein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe.
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Der Kläger hat am 11. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seinen
Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen und vertiefend vorgetragen, dass die
zeitliche Abfolge für die Kausalität entscheidend sei, da bei mehreren
Kausalitätsbeiträgen nur der spätere den früheren verdrängen könne. Die insoweit vom
OVG NRW zu Zeiten der Kinderbetreuung entwickelten Grundsätze gälten
entsprechend für den Verzögerungstatbestand des Wehr- oder Zivildienstes. Das habe
das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW im Erlass
vom 18. September 1995 geregelt, in dem wegen des Kausalitätszusammenhangs auf
das Urteil des OVG NRW vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - verwiesen werde. Die
Tätigkeit des Klägers als Chemiefacharbeiter nach Beendigung des Zivildienstes sei für
die Kausalität bedeutungslos, weil er die Schulausbildung am Abendgymnasium erst
am 1. Februar 1990 habe aufnehmen können. Vergleichbares gelte für die
Berufstätigkeit nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, weil ohnehin keine
Aufnahme des Studiums vor dem Sommersemester 1993 möglich gewesen wäre.
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Der Kläger hat beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 2.
Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 zu
verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
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hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden.
13
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe wiederholt und
ergänzend darauf hingewiesen, der Kläger habe die Tätigkeit als Lehrer nicht wie
erforderlich zielgerichtet und ohne alle vermeidbaren, nicht auf die Lehrerausbildung
gerichteten Verzögerungen angestrebt. Vielmehr habe er eine dreijährige Ausbildung
zum Chemiefacharbeiter mit anschließender Berufstätigkeit absolviert, so dass die
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durch den Zivildienst eingetretene Verzögerung nicht kausal für das Überschreiten der
Höchstaltersgrenze sei. Unerheblich sei, dass die Berufsausbildung bereits vor dem
Zivildienst erfolgt sei.
Das Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2005 abgewiesen. Die
Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW sei mit höherrangigem deutschem Recht
vereinbar. Sie bringe die Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in
ein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den
jeweiligen Laufbahnen. Der vom Kläger abgeleistete Zivildienst rechtfertigte nicht die
Überschreitung der Altersgrenze, da er nicht die entscheidende Ursache für die
verzögerte Einstellung gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr zunächst auf dem
Zweiten Bildungsweg sein Abitur nachgeholt. Das zähle aber noch zur allgemeinen
Schulbildung und stelle keine darüber hinausgehende, für einen künftigen Beruf
vorgeschriebene Ausbildung dar. Denn durch die Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LVO NRW sollten nur Zeiten eines Dienstes ausgeglichen werden, die an die
Stelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung getreten seien. Das werde durch die
ebenfalls dem Nachteilsausgleich bei Ableistung eines Dienstes dienende Regelung
des § 13 ArbPlSchG bestätigt, nach dessen Abs. 2 nur die Verschiebung oder
Unterbrechung einer über die allgemeine Schulbildung hinausgehenden
vorgeschriebenen Berufsausbildung relevant sei. Der Mangelfacherlass erfasse das
Fach Sozialwissenschaften nur an allgemeinbildenden, nicht aber an berufsbildenden
Schulen. Das Ziel, Lehrkräfte gerade für bestimmte Schulformen und Fächer zu
gewinnen, stelle ein hinreichendes Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1
GG dar.
17
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2005 zugestellte
Urteil hat dieser am 28. April 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss
vom 12. April 2007, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. April 2007, hat der
Senat die Berufung zugelassen.
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Mit seiner am 30. April 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung
wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, nach der
Rechtsprechung des OVG NRW könne nur ein späterer Kausalitätsbeitrag einen
früheren verdrängen. In seinem Fall gebe es keinen Tatbestand, der die Kausalität des
Zivildienstes für die verzögerte Einstellung verdränge. Er habe zügig studiert, kurz nach
der Ersten Staatsprüfung den Vorbereitungsdienst angetreten und sei nach der Zweiten
Staatsprüfung frühestmöglich in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt
worden. Die Kausalität sei auch nicht durch den Erwerb der Allgemeinen
Hochschulreife unterbrochen worden. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, dass
die Kausalität nur dann vorliege, wenn die Allgemeine Hochschulreife vor dem
Zivildienst erworben worden sei.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des
Bescheides der Bezirksregierung L. vom 2. Oktober 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 zu verpflichten, ihn in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
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hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,
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über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
25
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes
(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe:
28
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
30
Hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten
Landes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage
keinen Erfolg, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich
nicht erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben
kann, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des
dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden
Entscheidungsspielraums ist insbesondere auch die gesundheitliche Eignung des
Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung des Klägers, die zu keiner Zeit
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat zunächst der Dienstherr in eigener
Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu
überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden.
31
Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur
Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
begehrt, ist die Klage begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 2.
Dezember 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach §
5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder
übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Zeitpunkt
seiner unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit Wirkung vom 31. Mai
2002 hatte der am 29. März 1966 geborene Kläger zwar die allgemeine
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um mehr als ein Jahr überschritten.
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Er kann aber wegen des in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989
abgeleisteten Zivildienstes die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LVO NRW für sich beanspruchen. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende
Ermessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 -
1157/95 - vom 18. September 1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6
A 949/03 -) dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell
erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des
Zivildienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat
und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als
die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte.
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Der Kläger hat insgesamt 20 Monate Zivildienst abgeleistet. Seine Einstellung ist zum
31. Mai 2002 und damit 14 Monate nach seinem 35. Geburtstag erfolgt, so dass er zum
Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des
Dienstes überschritten hatte.
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Die Ableistung des Zivildienstes war auch die entscheidende Ursache für die
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Überschreitung der Altersgrenze. Insbesondere ist eine Unterbrechung des
erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Zivildienst und verzögerter
Einstellung nicht gegeben. Die Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit
eines Dienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise
vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar
2004 - 6 A 949/03 -, sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund
von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001,
32; OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom
16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und vom
22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -.
39
Dass der Kläger vor Ableistung des Zivildienstes zunächst eine Ausbildung als
Chemiefacharbeiter absolviert und in diesem Beruf gearbeitet hatte, ist schon deswegen
unerheblich, weil dieser Umstand bereits vor dem Verzögerungstatbestand eingetreten
war. Die Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt
zwingend voraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände bereits
stattgefunden hat. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Zeiten des
Wehr- oder Zivildienstes und einer Einstellungsverzögerung können demnach nur auf
Umstände zurückzuführen sein, die nach dem Dienst eingetreten sind; vorangegangene
Umstände sind unerheblich.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, Beschluss vom
20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -.
41
Die Ursächlichkeit des Zivildienstes steht ferner nicht deswegen in Frage, weil der
Kläger nach Abschluss des Zivildienstes zunächst die Allgemeine Hochschulreife
erworben hat. Auch wenn es sich dabei nicht um einen spezifisch auf den Lehrerberuf
zugeschnittenen Teil der (allgemeinen) Schulbildung handelt, ist der Erwerb der
Allgemeinen Hochschulreife zweifellos unverzichtbar für die Aufnahme des
Lehrerstudiums, so dass darin keine vermeidbare Verzögerung liegen kann. Nicht von
Belang ist es in diesem Zusammenhang, dass § 13 Abs. 2 ArbPlSchG in Fällen des
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Wehr- oder Zivildienstes lediglich das Hinausschieben oder die Unterbrechung einer
über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter als relevant ansieht. Denn
diese Vorschrift hat mit der Regelung, inwieweit Dienste bei den bis zur Anstellung oder
Beförderung zurückzulegenden Zeiten zu berücksichtigen sind, einen anderen,
laufbahnspezifischen Gegenstand und schließt - im Gegensatz zum Erlass - folgerichtig
die allgemein bildende Schulbildung gerade ausdrücklich aus.
Soweit der Kläger zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn des
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Abendgymnasiums sowie nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und vor
Aufnahme des Lehramtsstudiums jeweils einige Monate in seinem erlernten Beruf tätig
war, liegt darin ebenfalls keine die Kausalität unterbrechende wesentliche Verzögerung.
Vielmehr lassen sich solche Übergangszeiten wegen der feststehenden Anfangstermine
von Schulausbildungen und Hochschulsemestern regelmäßig kaum vermeiden. So war
es nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, an dessen Richtigkeit keine
Zweifel bestehen, auch im vorliegenden Fall. Ebenso wenig ist es erheblich, dass der
Kläger parallel zum Besuch des Abendgymnasiums gearbeitet hat, zumal es dadurch
nach seinen auch insoweit nicht zu bezweifelnden Angaben zu keinen zusätzlichen
Verzögerungen gekommen ist.
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Der Kläger hätte ohne die Ableistung des Zivildienstes etwa im Februar 1988 mit dem
Besuch des Abendgymnasiums beginnen und seine Ausbildung mit der Zweiten
Staatsprüfung etwa im Dezember 1999 beenden können. Es kommt daher darauf an, ob
er zur Mitte des Schuljahres 1999/2000 - der nächsten Einstellungsmöglichkeit nach
Abschluss des Vorbereitungsdienstes - oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zur
Vollendung des 35. Lebensjahrs (29. März 2001) eingestellt worden wäre.
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Ob dies der Fall gewesen wäre, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ebenso wenig ist
feststellbar, ob der Kläger wegen Verfehlung der Einstellungskriterien ohnehin nicht
zum Zuge gekommen wäre. Das beklagte Land hat mitgeteilt, es könne nicht mehr
ermittelt werden, ob in den jeweils zum Schuljahresanfang oder zur Schuljahresmitte in
dem Zeitraum von Januar 2000 bis März 2001 durchgeführten
Lehrereinstellungsverfahren für die Fächerkombination des Klägers Einstellungsbedarf
bestanden habe. Ob der Kläger, hätte er sich beworben, nach den damaligen
Einstellungskriterien zum Zuge gekommen wäre, sei ebenfalls nicht mehr feststellbar,
da die entsprechenden Einstellungslisten und Bewerbungsunterlagen erlassgemäß
vernichtet worden seien. Diese Nichtaufklärbarkeit der Einstellungschancen des
Klägers wirkt sich zu dessen Gunsten aus. Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine
früheren Auswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür,
dass der Einstellungsbewerber ungeachtet des Verzögerungstatbestandes zu einem
früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32.
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Liegen - wie eben dargestellt - keine Unterlagen über die länger zurückliegenden
Einstellungsverfahren mehr vor, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes des Klägers um elf Monate aufgrund des
einmaligen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung als kausalitätsunterbrechend
anzusehen sein müsste. Denn es ist nicht mehr feststellbar, ob er bei einem früherem
Verfahren überhaupt zum Zuge gekommen wäre.
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Dass der Kläger inzwischen 41 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um mehr als die
tatsächliche Dauer des Zivildienstes überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der
Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf
Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der
Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt
sich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger bei der Einstellung in den
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 31. Mai 2002 in das
Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund
von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
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