Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2007

OVG NRW: wirtschaftliche einheit, wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, bestimmtheit, grundstück, beitragsschuld, rechtsverletzung, angriff, zukunft, bauland

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 100/07
Datum:
12.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 100/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 310/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.893,07 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag rechtzeitig binnen der Frist des §
124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet worden. Zwar
ist nur eine Begründung zum Aktenzeichen im Parallelverfahren 15 A 101/07, das ein
anderes Grundstück des Klägers für denselben Abrechnungsfall betrifft, eingereicht
worden. Es ist jedoch bei verständiger Würdigung erkennbar, dass die Begründung
auch für den vorliegenden Zulassungsantrag gelten soll, wie der Kläger - wenngleich
nach Ablauf der Begründungsfrist - bestätigt hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Das
Verwaltungsgericht hat, ohne die Parallelverfahren förmlich zu verbinden, beide
Verfahren in einer mündlichen Verhandlung verhandelt und ein einziges Urteilsoriginal
erstellt, in dem über die beiden Klagen unter ihren beiden Aktenzeichen entschieden
wird. Es handelt sich trotz der Existenz nur eines Urteilsoriginals in Wirklichkeit um zwei
Urteile, die nur körperlich zusammengefasst sind. Dementsprechend wurde auch nur mit
einem Schriftsatz zu den beiden im Urteil genannten erstinstanzlichen Aktenzeichen die
Zulassung der Berufung beantragt. Der Umstand, dass formal nur zu einem der beiden
Berufungsaktenzeichen eine Begründung eingereicht wurde, mag seinen Grund darin
finden, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu jedem der beiden
Berufungsverfahren bis auf das Aktenzeichen inhaltsgleiche Eingangsbestätigungen
übersandt wurden, die er wegen der einheitlichen Behandlung durch das
Verwaltungsgericht möglicherweise dahin missverstanden hat, dass auch das
Oberverwaltungsgericht die Klagen einheitlich und diesmal nur unter einem
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Aktenzeichen behandele. Da in der Begründung nicht auf individuelle
Grundstückseigenschaften abgestellt wird, ist erkennbar, dass die zum Aktenzeichen 15
A 101/07 eingereichte Begründung auch eine Begründung des vorliegenden
Zulassungsantrags darstellen soll. Wegen dieses schon durch Auslegung des
Schriftsatzes zu gewinnenden Inhalts ist die Begründung rechtzeitig eingegangen,
sodass es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf und damit auch keiner
Entscheidung darüber, ob durch die gerichtliche Verfahrensgestaltung selbst eine
Ursache für eine Fristversäumung gelegt wurde.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, 2887; OVG
NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 13 A 4479/02 -, NVwZ-RR 2005, 449.
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Der so zulässige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt
im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine
erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten
in Frage gestellt.
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Der Bescheid leidet nicht unter einem Bestimmtheitsmangel (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- KAG NRW - i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -), weil
für die vier veranlagten Flurstücke nicht für jedes einzelne ein Beitrag ausgeworfen ist.
Sollte es sich bei den hier in Rede stehenden Flurstücken 71, 65, 66 und 58 um eine
wirtschaftliche Einheit handeln, wäre sogar eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne
jede interne Differenzierung zulässig.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318).
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Sollte es sich bei einzelnen oder allen Buchgrundstücken um eigenständige
wirtschaftliche Einheiten handeln, so genügt der angefochtene Bescheid dennoch dem
Bestimmtheitserfordernis.
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Allerdings erfordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO bei mehreren Abgabefällen grundsätzlich
auch eine Festsetzung in getrennten Abgabebescheiden bzw. bei körperlicher
Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Abgabefall eine gesonderte
Festsetzung der Abgabe. Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte
Zusammenfassung mehrerer Abgabefälle in einem Bescheid ist jedoch nicht
schlechthin und in jedem Falle unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung
die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Abgabebescheides beeinträchtigt wird,
hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Erfordernis inhaltlicher
Bestimmtheit des Abgabebescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen
erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Abgabe unterworfen wird. Eine
Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Abgabebescheids,
wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Abgabefälle von dem Bescheid erfasst
werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht.
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Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 1995 - II R 26/92 -, BFHE 179, 177
(181).
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Hier enthält der Bescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher
Beitrag auf welches Flurstück entfällt. Es sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte
erkennbar, warum bei einer so gegebenen Eindeutigkeit der Bescheidregelung eine
weitere Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken erforderlich sein soll. § 157 Abs.
1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrags vorschreibt, ist
Genüge getan: Der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Abgaben ist angegeben,
sodass - sollte es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit
um mehrere Beitragsforderungen handeln - auch jeder Einzelbeitrag festgesetzt ist. Die
Frage der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des
Betrages der festgesetzten Abgabe, sondern die allgemeine Bestimmtheit eines
Verwaltungsaktes nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO.
Dafür genügt es, dass durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann,
welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht daher aus, dass aufgrund der
im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten
Gesamtbeitrag ohne weiteres und zweifelsfrei der auf jedes Flurstück entfallende
Beitrag berechnet werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, S. 14 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Soweit in der Literatur eine Unbestimmtheit darin gesehen wird, dass bei fehlender
ausdrücklicher Beitragsdifferenzierung die Höhe der auf die einzelnen Buchgrundstücke
entfallenden öffentlichen Last unklar sei,
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so Driehaus, in Driehaus u.a., Kommunalabgabenrecht, Loseblattslg. (Stand: September
2006), § 8 Rn. 76 a,
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verfängt dieser Gesichtspunkt nicht: Die öffentliche Last für eine Beitragsschuld entsteht
mit der sachlichen Beitragsschuld kraft Gesetzes. Die Titulierung der persönlichen
Beitragsschuld durch Bescheid ist alleine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Grundstückseigentümers aus der öffentlichen Last, die einen gesondert zu erlassenden
Duldungsbescheid voraussetzt. Daraus ergibt sich, dass eine im Bescheid zu Unrecht
angenommene oder nicht angenommene wirtschaftliche Einheit hinsichtlich mehrerer
vom Bescheid erfasster Buchgrundstücke weder den Bestand noch die Verteilung der
öffentlichen Last hinsichtlich der Buchgrundstücke berührt.
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Ernstliche Zweifel werden auch nicht deshalb begründet, weil - wie der Kläger meint -
eine endgültige Herstellung der Anlage mit der Folge des Entstehens der Beitragspflicht
(§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) stets die Beendigung des erforderlichen Grunderwerbs
voraussetze. Das Gegenteil ist richtig: Der Abschluss des Grunderwerbs ist für die
Erfüllung des Merkmals der endgültigen Herstellung der Anlage nur dann erforderlich,
wenn dies - durch Satzung oder Bauprogramm - eindeutig bestimmt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 1999 - 15 B 535/99 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, Gemhlt. 1992, 21.
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Die vom Kläger für die entgegengesetzte Auffassung vorgebrachte Gefahr des
Rückbaus steht dem nicht entgegen. Mit dem Begriff Herstellung in § 8 Abs. 7 Satz 1
KAG NRW ist in erster Linie der technische Herstellungsvorgang gemeint. Sollte im
Einzelfall die Beseitigung der Anlage in naher Zukunft im Raume stehen, wofür hier
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allerdings nichts ersichtlich ist, mag dies, wie es das Verwaltungsgericht geprüft hat, für
die Frage von Bedeutung sein, ob ein auf Dauer gesicherter Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1 KAG NRW) gewährt wird, nicht aber für die Frage, ob die Anlage
hergestellt ist.
Die gegen die Beitragshöhe gerichteten Einwände begründen ebenfalls keine
ernstlichen Zweifel. Sollte die Einstufung der T.----straße als Hauptverkehrsstraße, wie
es im Bescheid geschehen ist, unzutreffend sein und es sich in Wirklichkeit um eine
Haupterschließungsstraße handeln, so wäre der Anliegeranteil nach § 3 Abs. 3 der
Straßenbaubeitragssatzung zu Ungunsten des Klägers noch höher und der festgesetzte
Beitrag zu niedrig. Das kann keine Rechtsverletzung des Klägers begründen (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Auch die Flurstücke 65, 66 und 58 sind als hinter dem unmittelbar an der T.---- straße
gelegenen, 3 m2 großen Handtuchgrundstück 71 gelegene Parzellen (auch) von der T.--
--straße erschlossen. Sollte es sich bei allen Flurstücken um eine wirtschaftliche Einheit
handeln, läge dieses Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne unmittelbar an der T.----
straße . Sollten die Flurstücke 71 und 65 eine eigenständige wirtschaftliche Einheit
darstellen, wären die - von der T.----straße aus gesehen - dahinter liegenden Flurstücke
66 und 58 dennoch von der T.----straße erschlossen, weil - wie das Verwaltungsgericht
festgestellt hat - eine Zufahrt zu diesen Flurstücken von der T.----straße tatsächlich
angelegt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, Gemhlt. 2006, 22.
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Schließlich begründet der Angriff gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
zum eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, schließt das Bestehen eines
eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts für ein Grundstück dessen
Qualifizierung als Bauland aus, eine Eigenschaft, die nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts hier satzungsrechtlich gefordert wird. Für die Meinung des Klägers,
der Vorbehalt sei ausnahmsweise wegen dessen Funktionslosigkeit entfallen, werden
keine hinreichenden tatsächlichen Umstände vorgebracht, die ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils begründen könnten.
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Vgl. zur Funktionslosigkeit des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts OVG
NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks.
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Schließlich liegen auch keine ernstlichen Zweifel deshalb vor, weil das
Verwaltungsgericht die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung nicht anerkannt hat,
da sie nicht unbestritten sei. Diese Auffassung stützt sich zu Recht auf § 12 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO, die regeln, dass gegen Ansprüche aus
dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann. Die Auffassung des Klägers, dass nur
ein substantiiertes Bestreiten dazu führe, dass eine Forderung nicht unbestritten im
Sinne des § 226 Abs. 3 AO sei, ist unrichtig.
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Vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, Loseblattslg. (Stand: November 2006), § 226 Rn. 41.
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Die vorbenannten rechtlichen Würdigungen lassen sich ohne Schwierigkeiten bereits im
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Zulassungsverfahren treffen, so dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund
besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
nicht vorliegt.
Der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es
der Darlegung der im Berufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen
grundsätzlichen Rechtsfrage bedurft.
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Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in
Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht
hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der genauen Bezeichnung des
Tatsachenelementes bedurft, das vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil
zugrunde gelegt, aber nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein
soll. Dem genügt das Antragsvorbringen nicht.
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Auch soweit ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) dahingehend gerügt wird, dass
die Nutzung des Büros der Firma T1. erschließungsrechtlich nichts mit der T.----straße
zu tun habe, erfüllt dies die Darlegungserfordernisse nicht. Dazu hätte ausgeführt
werden müssen, welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich zur Aufklärung welchen
konkreten Sachverhalts aufgedrängt habe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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