Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2007
OVG NRW: nutzungsänderung, anzeige, beschwerdeschrift, genehmigungsverfahren, aufnehmen, handschriftlich, datum, unterlassen
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1540/07
Datum:
26.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1540/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1236/07
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erst- und
zweitinstanzlich gestellten Anträge keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift
dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen
hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder
aufzuheben ist.
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Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen
Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es
unbeachtlich sei, ob - wie die Antragstellerin vortrage - bei Antragstellung noch keine
Formulare für die Anzeige einer Nutzungsänderung existierten. Die Antragstellerin hätte
das von ihr verwendete Formular für den Bauantrag ohne weiteres handschriftlich
entsprechend korrigieren können. Sie habe aber nicht nur dies unterlassen, sondern in
ihren Schreiben an den Antragsgegner vom 29. und 30. Mai 2007 sogar ausdrücklich
um Genehmigung gebeten und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr
Vorhaben nicht nur anzeigen, sondern genehmigen lassen wolle.
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Das Beschwerdevorbringen durchdringt diese Argumentation nicht. Die Antragstellerin
trägt vielmehr zu Unrecht vor, der Antragsgegner übersehe geflissentlich, dass es seine
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Sache gewesen sei, bei Eingang des "Bauantrages mit Nutzungsänderung" zu prüfen,
ob sich um einen solchen handelt, der nach den neuen Vorschriften keiner weiteren
Überprüfung bedürfe. Damit verkennt sie weiterhin, dass sie ausdrücklich einen
Genehmigungsantrag gestellt hat und es Sache des Bauherrn ist, durch seinen Antrag
oder durch seine Anzeige zu bestimmen, was Gegenstand des bauaufsichtlichen
Verfahrens sein soll. Sofern die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein sollte,
der Antragsgegner habe die Antragstellerin fehlerhaft beraten, ändert dieser Vortrag,
seine Richtigkeit unterstellt, nichts daran, dass die Antragstellerin keine
Nutzungsänderung angezeigt hat im Sinne des § 2 Nr. 4 c) Satz 1 des
Bürokratieabbaugesetzes und damit im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend
machen kann, dass der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt habe,
dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei.
Es sei daher im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin lediglich nochmals
angemerkt, dass auch dann, wenn die Antragstellerin die Nutzung als Frisiersalon nach
den Bestimmungen des Bürokratieabbaugesetzes hätte aufnehmen dürfen, der
Antragsgegner bei Verstößen gegen das öffentliche Recht durch Ordnungsverfügung
einschreiten könnte. Schließlich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die
Durchführung des Anzeigeverfahrens für eine Nutzungsänderung ausscheidet, wenn -
wie hier - die Nutzungsänderung (nunmehr) bereits vollzogen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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