Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2008

OVG NRW: versetzung, hauptsache, obsiegen, erlass, auflösung, ordnungsvorschrift, anhalten, ausschluss, billigkeit, verordnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 726/08
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 726/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 998/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese
selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 30.000,00
Euro festgesetzt
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6
VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
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Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des im
Verfahren erster Instanz gestellten Hauptantrags geht der Antragsteller im
Beschwerdeverfahren nicht weiter vor. Der weiter verfolgte (ursprüngliche) Hilfsantrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn (den
Antragsteller) in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 LBG NRW zu versetzen,
hilfsweise über seinen Antrag erneut zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits
an einem Anordnungsgrund. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt
gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus
anderen Gründen nötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere
Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine
Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem
in der Hauptsache gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn (den
Antragsteller) gemäß § 39 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen,
schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein
Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein
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Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der
einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem
von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen
würde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2003 - 6 B 2373/02 - m.w.N.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist
insbesondere nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
geboten. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der
Hauptsache den dort zu verfolgenden Anspruch durchsetzen kann, ist sie nicht
erforderlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht § 39 Satz 2 LBG NRW,
wonach der Dienstherr die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb
von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes oder der Verordnung aussprechen darf, seiner Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand auch nach Ablauf dieser Frist nicht entgegen.
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§ 39 Satz 2 LBG NRW soll sicherstellen, dass der Dienstherr von der in § 39 Satz 1 LBG
NRW vorgesehenen Möglichkeit, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen,
zeitnah zu der Auflösung, Verschmelzung oder der Änderung des Aufbaus der
jeweiligen Behörden Gebrauch macht. Es handelt sich dabei um eine
Ordnungsvorschrift, die den Dienstherrn im Interesse der Allgemeinheit zu einer zügigen
Durchführung auch der personellen Folgemaßnahmen einer Neuorganisation der
Behördenstruktur anhalten soll. Einem von dem betroffenen Beamten rechtzeitig
innerhalb der Frist gestellten Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
kann sie nicht entgegen gehalten werden. Insbesondere kommt ihr nicht die Bedeutung
einer Ausschlussfrist zu, mit deren Ablauf ungeachtet einer rechtzeitigen Antragstellung
die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtlich nicht mehr zulässig wäre. Das
folgt zunächst aus § 39 Satz 3 LBG NRW, der Ausnahmen zulässt und ein solches
Grundverständnis der Vorschrift nicht verlangt. Eine andere Betrachtungsweise wäre
zudem mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Beamten nicht zu
vereinbaren. Zwar vermittelt § 39 Satz 1 LBG NRW als eine im Interesse der
Allgemeinheit bestehende Ordnungsvorschrift dem Beamten keine subjektiven Rechte,
sodass er aus ihr keinen Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw.
auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Begehren herleiten kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -.
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Jedoch kann ihm aufgrund einer Selbstbindung seines Dienstherrn (Art. 3 Abs. 1 GG)
ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Maßgabe einer von dem Dienstherrn
geübten Verwaltungspraxis zustehen. Dieser Anspruch kann nicht davon abhängig
gemacht werden, ob über den Antrag innerhalb der Frist des § 39 Satz 2 LBG NRW
entschieden wird. Einem berechtigten Begehren des Beamten könnte sonst aufgrund
von Zufälligkeiten oder gar nach dem Belieben des Dienstherrn der Boden entzogen
werden.
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Unabhängig davon benennt die Beschwerde keine durchgreifenden Gründe gegen die
Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller in einem
Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht obsiegen werde und es auch deswegen am
Anordnungsgrund sowie am Anordnungsanspruch fehle. Die dieser Einschätzung zu
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Grunde liegende Annahme, dass der Ausschluss der für die Kommunalisierung
vorgesehenen Beamten von der Inanspruchnahme der "PEM-Anreize"
beziehungsweise von der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sachgerecht sei,
wird allein mit dem Hinweis der Beschwerde auf das "rechtswidrige
Kommunalisierungsgesetz" und "mündliche Zusagen des Dienstherrn" nicht
substantiiert in Frage gestellt. Die weiteren Einwände des Antragstellers können schon
deswegen nicht durchgreifen, weil die damit angegriffenen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er
keinen Antrag gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt
hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2
GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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