Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2005
OVG NRW: aufwand, verfahrensmangel, ermessen, datum, verwaltungsakt
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3512/03
Datum:
12.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3512/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 720/01
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3
Auf der Grundlage der unstreitigen, einzelfallbezogen begründeten Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die Pflegegeldgewährung sei durch einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung (§ 48 SGB X) geregelt worden, fehlt es auch unter Berücksichtigung der
mit der Antragsbegründung eingereichten Stellungnahme des Dr. I. vom 28. Juli 2003 an
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine wesentliche Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hierzu hätte es der
detaillierten Darlegung bedurft, dass es hinsichtlich des streitigen zeitlichen Umfangs
der täglichen Grundpflege zu einer Änderung gekommen ist, die zu einer
Unterschreitung des täglichen Mindestaufwands von 120 Minuten führte. Nach dem
Erstgutachten vom 27. April 1999 belief sich der zeitliche Aufwand für die Grundpflege
auf 140 Minuten täglich. Die vom Beklagten aufgezeigte Änderung der Verhältnisse im
Hinblick auf eine Verhaltensänderung der Klägerin (Akzeptanz von "Pampers") führt für
sich genommen noch nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des Gesetzes,
weil dafür eine Verringerung von 20 Minuten (gegenüber dem im Erstgutachten
angesetzten Zeitaufwand von 40 Minuten für das Entleeren von Darm und Blase)
4
veranschlagt und damit der Gesamtaufwand von 120 Minuten im Bereich der
Grundpflege nicht unterschritten wird. Dass sich ferner auch der Aufwand für Duschen
und Baden bzw. Waschen in wesentlicher Hinsicht geändert hat, ist demgegenüber vom
Beklagten nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt worden. In
diesem Zusammenhang hätte der Beklagte angesichts der detaillierten Begründung des
Verwaltungsgerichts zumindest darlegen müssen, weshalb die angenommene
Kompensation des Wegfalls von Duschen und Baden durch intensivere (Ganzkörper-
)Waschungen ohne jegliche Änderung des zeitlichen Aufwands für das Waschen
(gleichbleibend gegenüber dem Erstgutachten 20 Minuten täglich) möglich gewesen
sein soll.
Eine Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen (vgl. § 45 SGB X) war hier entgegen der
Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht erforderlich, weil nichts dafür spricht,
dass der angefochtene Bescheid des Beklagten als eine solche, nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffende Rücknahmeentscheidung gewertet werden könnte.
5
2. Auch der weiter bezeichnete Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wonach
die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Dass das Verwaltungsgericht - wie der
Beklagte meint - den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat, kann aus den
vorstehenden Gründen nicht festgestellt werden. Eine solche Sachaufklärung drängte
sich nach Lage der Dinge nicht auf, das Verwaltungsgericht war dazu angesichts der
mangelnden Substantiierung der Behauptungen des Beklagten zu den für eine
Änderung der Verhältnisse maßgeblichen Tatsachen auch sonst nicht verpflichtet.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
7
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz
4 VwGO).
8
9