Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.04.1998

OVG NRW (kläger, weiterbildung, abweisung der klage, leiter, voraussetzung, gebiet, eignung, prüfung, persönliche eignung, erwerb)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 5776/96
Datum:
29.04.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 5776/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3979/95
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die
Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie zu erteilen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger erstrebt die Gebietsbezeichnung Parodontologie und die
Weiterbildungsermächtigung für dieses Gebiet. Er absolvierte von 1963 bis 1968 das
Studium der Stomatologie in M. , promovierte im November 1969 zum Dr. med. dent. in
E. und erhielt im Oktober 1977 den Titel "Doktor der Wissenschaften - Dr. sc. med.". Seit
seiner Approbation als Zahnarzt im Juli 1968 war er wissenschaftlich tätig, erhielt am 14.
April 1977 die Lehrbefähigung für das Fach Stomatologie und wurde nach Ernennung
zum Honorardozenten vom Ministerrat mit Wirkung vom 1. April 1983 als Dozent an die
Akademie für Ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik berufen.
Wegen der wissenschaftlichen Ausbildung des Klägers im einzelnen sowie der von ihm
betreuten Promotionen und wissenschaftlichen Publikationen wird auf seine
tabellarische Darstellung des Lebenslaufes und der Berufsentwicklung (Bl. 37 - 56 der
Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Seit 1991 ist der Kläger an der Privat-Universität X. /I.
beschäftigt, und zwar zunächst als Ärztlicher Direktor an der Universitätspoliklinik und
nach Zuerkennung des Titels "Universitätsprofessor" seit 1994 als Leiter der Abteilung
für Parodontologie.
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Seit seiner Anmeldung bei der beklagten Zahnärztekammer im Jahre 1991 bemühte
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sich der Kläger zunächst um die Zuerkennung der Weiterbildungsermächtigung für das
Gebiet Parodontologie und danach unter Zurückstellung dieses Begehrens um die
Berechtigung zum Führen der entsprechenden Gebietsbezeichnung. Auf seinen Antrag
auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung vom 28. August 1991 sprach sich zunächst
der Weiterbildungsausschuß "Parodontologie" der Beklagten dagegen aus. Sein
Mitglied Prof. Dr. M. erklärte schriftlich, daß die von ihm geleitete Klinik einen Kontakt
zum Kläger als einem Repräsentanten des DDR-Regimes ablehne und der Kläger
wegen mangelnden parodontologischen Hintergrundes seiner früheren Tätigkeit als
Parodontologe nicht akzeptiert werden könne. Hierzu gab Prof. Dr. M. später eine
Unterlassungserklärung ab. Nach abschlägiger Entscheidung des aus den Prof. Dr. M.
und Dr. Dr. F. und Privatdozent Dr. U. bestehenden Weiterbildungsausschusses lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1995 die Zuerkennung der Gebietsbezeichnung
Parodontologie ab und führte zur Begründung u. a. an, der Kläger habe unter dem 7.
Juni 1994 ein Prüfungsgespräch für weder sachlich noch rechtlich angezeigt gehalten.
Eine solche Erklärung findet sich in den vorgelegten Vorgängen der Beklagten indes
nicht.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, seine Ausbildung zum
Parodontologen in der ehemaligen DDR sei gleichwertig und Prof. Dr. M. habe an der
Entscheidung des Weiterbildungsausschusses nicht mitwirken dürfen, wies die
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1995 zurück.
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Auf den bereits unter dem 14. März 1991 gestellten und unter dem 22. März 1991 sowie
7. Juni 1994 erneuerten Antrag des Klägers auf Erteilung der
Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie, den dieser im wesentlichen
damit begründet hatte, er sei als Leiter einer parodontologischen Abteilung im Sinne der
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (WBO) befähigt, äußerte
die Beklagte unter dem 13. Juni und 8. September 1994, die
Weiterbildungsermächtigung setze die Berechtigung zum Führen der entsprechenden
Gebietsbezeichnung voraus.
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Hierauf hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte habe die
Zulassung zur Prüfung zur Erlangung der Gebietsbezeichnung nicht unter Hinweis auf
eine mangelnde Gleichwertigkeit seiner Weiterbildung verweigern dürfen; außerdem
hätten an dieser Entscheidung die Professoren Dr. M. und Dr. Dr. F. wegen
Befangenheit nicht teilnehmen dürfen. Bezüglich der streitbefangenen
Weiterbildungsermächtigung sei eine Berechtigung zum Führen der entsprechenden
Gebietsbezeichnung nicht Voraussetzung.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 1995 und des
Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 zu verpflichten, ihn zu einer Prüfung zum
Zwecke der Führung der Gebietsbezeichnung Parodontologie zuzulassen,
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2. die Beklagte zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 14. März 1991 die
Weiterbildungsermächtigung für den Bereich Parodontologie zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat bezüglich der angestrebten Gebietsbezeichnung eine Besorgnis der
Befangenheit der benannten Ausschußmitglieder für unbegründet und die bisherige
Weiterbildung des Klägers für nicht gleichwertig sowie bezüglich der angestrebten
Weiterbildungsermächtigung die Berechtigung zur Führung der entsprechenden
Gebietsbezeichnung als Voraussetzung auch für Zahnärzte im Hochschuldienst für
notwendig gehalten.
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Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 27. September 1996,
auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Beklagte unter Abweisung der
Klage im übrigen verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Anerkennung der
Gebietsbezeichnung Parodontologie neu zu entscheiden. Gegen das ihm am 16.
Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. November 1996 insoweit Berufung
eingelegt, als die Klage auf Erteilung der Weiterbildungsermächtigung abgewiesen
worden ist.
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Der Kläger trägt vor: Bereits nach dem Wortlaut der früheren einschlägigen Regelungen
der Weiterbildungsordnung sei es für einen Leiter einer Hochschulklinik nicht
Voraussetzung für die Weiterbildungsermächtigung gewesen, daß er auch die
entsprechende Gebietsbezeichnung besessen habe. Diese Voraussetzung könne auch
nach dem Sinngehalt jener Vorschriften nur für den Weiterbildung betreibenden
niedergelassenen Zahnarzt gegolten haben. Denn von einem Hochschullehrer, der
Parodontologen heranbilde und parodontologische Spezialbehandlungen an
Klinikpatienten durchführe, könne nicht verlangt werden, daß er zur Erlangung der
entsprechenden Weiterbildungsermächtigung zuvor von der Kammer die entsprechende
Gebietsbezeichnung erwerbe; seine Weiterbildungsqualifikation sei bereits in hohem
Maße unter Beweis gestellt. Auch das Heilberufsgesetz (HeilBerG) verlange in § 37
Abs. 2 Satz 2 lediglich grundsätzlich die Gebietsbezeichnung als Voraussetzung für die
Weiterbildungsermächtigung, lasse also Ausnahmen zu. Überdies werde von der
Weiterbildungsordnung (§ 4) eine Verknüpfung der Weiterbildungsermächtigung mit der
entsprechenden Gebietsbezeichnung nicht mehr gefordert.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die
Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und verweist auf § 37 Abs. 2 Satz 2
HeilBerG, der die zeitliche Abfolge festlege, nach welcher vor der
Weiterbildungsermächtigung die entsprechende Gebietsbezeichnung erworben sein
müsse. Vor diesem Hintergrund sei auch die zugehörige Regelung in der
Weiterbildungsordnung zu interpretieren. Der Gesetzgeber des Heilberufsgesetzes
habe das Wort "grundsätzlich" mit dem Änderungsgesetz des Jahres 1994 in den
damaligen § 34 Abs. 2 Satz 2 - heute § 37 Abs. 2 Satz 2 - eingefügt. Eine Änderung der
entsprechenden Regelungen der Weiterbildungsordnung sei jedoch nicht erfolgt. Die
Anfrage des Gerichts vom 26. Januar 1998, ob sie nach der gegenwärtig
anzuwendenden Weiterbildungsordnung 1996 (§ 4) dem in der Berufung
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aufrechterhaltenen Klagebegehren ausschließlich noch Bedenken aus § 37 Abs. 2 Satz
2 HeilBerG entgegensetze, hat die Beklagte unter dem 9. Februar 1998 sinngemäß
bejaht.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der
Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Der Senat entscheidet über die Berufung nach entsprechender Anhörung im
Beschlußwege nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er macht von dem ihm insoweit
eingeräumten Ermessen trotz des fehlenden Einverständnisses der Beklagten mit dieser
Entscheidungsform Gebrauch, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht
umstritten ist und es daher lediglich um die Entscheidung von Rechtsfragen geht.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Verpflichtungsklage des Klägers
auf Erteilung der Weiterbildungserlaubnis als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zu Unrecht
hat es aber deren Unbegründetheit angenommen. Der Kläger hat nach §§ 4 Abs. 2, 12b
WBO i.V.m. § 37 Abs. 2 HeilBerG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der
Weiterbildungserlaubnis für Parodontologie.
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Für die Beurteilung ist allein die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Dies
folgt schon nach allgemeinen verwaltungsprozeßrechtlichen Grundsätzen mangels
entgegenstehender materiell-rechtlicher Regelungen aus der vorliegenden Klageart der
Verpflichtungsklage sowie daraus, daß auch die Beklagte, wenn sie ihre bisher
versäumte Bescheidung des Klagebegehrens pflichtgemäß nachholte, nur auf der
Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts entscheiden könnte.
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Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WBO vom 11. Mai 1996, MBl. NW 1996, 1664, kann die
Ermächtigung zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn die Zahnärztin oder der
Zahnarzt "fachlich und persönlich geeignet ist". Eine Konkretisierung dieser
Anforderungen findet sich in § 4 Abs. 2 Satz 2 WBO. Danach muß die Zahnärztin oder
der Zahnarzt "auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die
sie oder ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln". Nach der
speziellen Vorschrift für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung in der
Parodontologie in § 12b WBO kann diese u. a. "einer Leiterin oder einem Leiter einer
parodontologischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten, einer Leiterin oder einem Leiter einer zugelassenen
Krankenhausabteilung für Parodontologie oder einer oder einem niedergelassenen
Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt werden, die oder der die Gebietsbezeichnung
"Parodontologie" führt". Den allgemeinen Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 WBO
entsprechende Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung
formuliert das Landesrecht für alle dem Heilberufsgesetz unterfallenden Heilberufe in §
37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG.
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Der Senat hat an der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers zur
Weiterbildung anderer Zahnärzte im Gebiet Parodontologie keine Zweifel. Insoweit hat
auch die Beklagte substantiierte Bedenken nicht vorgebracht. Soweit Prof. Dr. M. in der
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Erklärung vom 24. November 1993 geäußert hat, der Kläger habe sich als Informatiker
habilitiert und ein eingeholtes Gutachten bei Herrn Priv. Doz. Dr. L. , C. , zeige den
mangelnden parodontologischen Hintergrund der bisherigen Tätigkeit des Klägers, hat
er zwischenzeitlich eine ausdrückliche Unterlassungserklärung abgegeben. Die weitere
Äußerung in der Erklärung von Prof. M. , auch Werdegang und Schrifttumsverzeichnis
des Klägers zeigten den mangelnden parodontologischen Hintergrund des Klägers,
wird vom Senat, dem beides vorliegt, nicht geteilt. Auch die Beklagte hat sich die
Äußerungen von Prof. M. offenkundig nicht zu eigen gemacht und insbesondere zu
keinem Zeitpunkt einen "mangelnden parodontologischen Hintergrund" des Klägers
behauptet. Auf die Anfrage des Berichterstatters vom 26. Januar 1998, ob sie nach der
gegenwärtig anzuwendenden Weiterbildungsordnung 1996 (§ 4) dem in der Berufung
aufrecht erhaltenen Klagebegehren ausschließlich noch Bedenken aus § 37 Abs. 2 Satz
2 HeilBerG entgegensetze, hat sie dies vielmehr zunächst sinngemäß bejaht und damit
Bedenken an der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers zur Weiterbildung
konkludent verneint. Auch dem Schriftsatz vom 1. April 1998 lassen sich spezifizierte
Bedenken gegen die fachliche oder persönliche Eignung des Klägers nicht entnehmen.
Vielmehr wird lediglich an der bisherigen Forderung nach vorherigem Erwerb der
Gebietsbezeichnung aufgrund einer Prüfung oder eines 'Fachgesprächs' festgehalten.
Allein die bisher nicht erfolgte Prüfung des Klägers, die die Beklagte erkennbar im
Sinne einer Prüfung oder Gleichwertigkeitsüberprüfung zum Zwecke der Erteilung der
Gebietsbezeichnung versteht, rechtfertigt es nicht, die fachliche Eignung des Klägers zu
verneinen oder auch nur anzuzweifeln. Daß dies auch die der Weiterbildungsordnung
zugrunde liegende Auffassung ist, folgt für den Senat aus § 12b WBO, nach dessen
eindeutigem Wortlaut dem Leiter einer parodontologischen Abteilung einer ZMK-
Hochschulklinik die Weiterbildungsermächtigung erteilt werden kann, ohne daß als
Voraussetzung hierfür die vorherige Zuerkennung der Gebietsbezeichnung
Parodontologie erforderlich wäre. Der Relativsatz in dieser Vorschrift ("..., die oder der
die Gebietsbezeichnung "Parodontologie" führt.") bezieht sich sprachlich nur auf die
unmittelbar zuvor erwähnten niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte, nicht
hingegen auf die davor erwähnten Fallgruppen, darunter den - wie der Kläger - Leiter
einer parodontologischen Abteilung einer ZMK- Hochschulklinik. Dieses Verständnis
wird durch einen Vergleich der Vorschrift mit den entsprechenden Vorschriften für die
Fachgebiete Kieferorthopädie (§ 10) und Oralchirurgie (§ 12) bestätigt, wo jeweils in
Abs. 1 die Voraussetzung der Gebietsbezeichnung nur für die/den niedergelassene/n
Zahnärztin/Zahnarzt bzw. Ärztin/Arzt verlangt wird.
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Nur ein solches Verständnis des § 12 b WBO, wonach die beiden dort zuerst genannten
Personengruppen zur Erlangung der Weiterbildungsermächtigung nicht die
Gebietsbezeichnung Parodontologie führen müssen, wird auch dem Sinn der Vorschrift
gerecht. Er geht ersichtlich dahin, daß bei den beiden erstgenannten Personengruppen
davon ausgegangen werden kann, daß sie die für eine Weiterbildung von Zahnärzten in
der Parodontologie erforderlichen fachlichen Kenntnisse aufweisen, mit anderen Worten
die in § 4 Abs. 2 WBO angeführten Voraussetzungen bereits aufgrund ihrer Funktion
erfüllen. Denn bei einem - hinsichtlich seiner Qualifikation schon durch seine Berufung
signifikant hervorgehobenen - das Fach Parodontologie in Forschung und Lehre
vertretenden Hochschullehrer, der Leiter einer parodontologischen Abteilung einer
ZMK-Hochschulklinik ist, oder auch bei dem Leiter einer zugelassenen
Krankenhausabteilung für dieses Spezialgebiet muß als selbstverständlich
vorausgesetzt werden, daß er auf diesem Gebiet umfassende Kenntnisse und
Erfahrungen besitzt, die ihn auch befähigen, Zahnärzten eine gründliche Weiterbildung
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zu vermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WBO). Das gilt auch dann, wenn der die deutschen
Einstellungsanforderungen für das betreffende Amt offensichtlich erfüllende
Hochschullehrer oder Leiter der genannten Krankenhausabteilung seine
zahnmedizinisch-parodontologischen Kenntnisse und Erfahrungen in einem
"Staatsgebiet" erworben hat, in welchem das bundesdeutsche Recht der zahnärztlichen
Ausbildung und Weiterbildung nicht galt. Ferner kann davon ausgegangen werden, daß
ein Leiter der in § 12b WBO genannten Einrichtungen über ausreichendes Patientengut
mit einem breitem Spektrum der parodontologischen Erkrankungen verfügt, so daß er
die Weiterbildungsinhalte des § 12a Abs. 3 WBO abdecken kann; weil dies bei den
genannten Einrichtungen regelmäßig der Fall ist, läßt es § 12 a Abs. 5 WBO - anders als
§ 12 a Abs. 6 hinsichtlich der Weiterbildung in der Praxis eines niedergelassenen
Zahnarztes - zu, daß die gesamte Weiterbildungszeit in einer solchen Einrichtung
abgeleistet wird.
Erlaubt § 12 b WBO somit in den genannten Fällen die Erteilung der
Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie ohne vorherigen Erwerb der
Gebietsbezeichnung Parodontologie, kann eine der Anerkennung der
Gebietsbezeichnung vorausgehende erfolgreiche Prüfung auch nicht zur Voraussetzung
für die Weiterbildungsermächtigung gemacht werden. Im übrigen erscheint es - wie der
Kläger zu Recht ausführt - für einen Inhaber der in § 12 b WBO genannten
Leitungspositionen unzumutbar, sich zur Erlangung der Weiterbildungsermächtigung
den Nachweispflichten nach den allgemeinen Regelungen des Weiterbildungsrechts
auszusetzen und sich einer Prüfung zum Erwerb der im Vergleich zur
Weiterbildungsermächtigung qualitativ weniger gewichtigen Gebietsbezeichnung zu
unterziehen, obgleich er zur Weiterbildung anderer Zahnärzte hochqualifiziert ist.
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§ 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG, der vorsieht, daß die Weiterbildungserlaubnis dem
Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden
kann, dessen Bezeichnung er führt, steht dieser Auslegung der Weiterbildungsordnung
nicht entgegen. Aus der zitierten Vorschrift folgt weder, daß für jeden Fall der begehrten
Weiterbildungsermächtigung der vorherige Erwerb der entsprechenden
Gebietsbezeichnung vorausgesetzt wäre noch daß wenigstens die erfolgreiche Prüfung
zur Erlangung der Gebietsbezeichnung verlangt werden könnte. Denn aus dem
Bedeutungsinhalt des Wortes "grundsätzlich" ergibt sich, daß der vorherige Erwerb der
Gebietsbezeichnung und der nachfolgende Erwerb der entsprechenden
Weiterbildungsermächtigung zwar die Regel - der Grundsatz - ist, daß aber andererseits
Ausnahmen von der Regel denkbar und zulässig sind, in denen die Abfolge umgekehrt
verläuft oder der vorherige Erwerb der entsprechenden Gebietsbezeichnung überhaupt
nicht erforderlich ist. Dies wird bestätigt durch die Materialien des
Gesetzgebungsverfahrens, aus denen die eindeutige Vorstellung des Gesetzgebers des
Heilberufsgesetzes ersichtlich ist, daß die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung
nicht ausnahmslos die Anerkennung der entsprechenden Gebietsbezeichnung beim
Bewerber voraussetzt. Mit ihrem Gesetzentwurf vom 30. Juni 1993 zur Änderung des
Heilberufsgesetzes hat die Landesregierung u. a. eine Ergänzung des damaligen § 34
Abs. 2 Satz 2 - des späteren § 37 Abs. 2 Satz 2 - um das Wort "grundsätzlich"
vorgeschlagen und dies damit begründet: "Durch die Einführung des Wortes
"grundsätzlich" in Absatz 2 Satz (2) sollen in begründeten Fällen Ausnahmen ermöglicht
werden".
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Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 11. Wahlperiode, Drucks. 11/5673, S. 33 zu Nr. 16.
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Der zuständige Ausschuß hat diesen Punkt des Gesetzentwurfs unverändert akzeptiert
und der Landtag hat das Gesetz entsprechend beschlossen.
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Vgl. Drucks. 11/6630, S. 13 und Protokoll 11/121.
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Soweit die Beklagte vorträgt, der Gesetzgeber des Heilberufsgesetzes habe mit der
Einfügung des Wortes "grundsätzlich" in § 37 Abs. 2 Satz 2 lediglich Besonderheiten
der ärztlichen, nicht aber der zahnärztlichen Weiterbildung Rechnung tragen wollen, so
daß es hinsichtlich einer Weiterbildungsermächtigung in der Zahnmedizin bei der
gesetzlichen Regel der vorherigen Erlangung der Gebietsbezeichnung als
Voraussetzung für eine entsprechende Weiterbildungsermächtigung verbleibe,
überzeugt das nicht. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG ist eindeutig und die
Materialien des Gesetzgebungsverfahrens geben keine Anhaltspunkte dafür, der
Gesetzgeber habe die durch das Wort "grundsätzlich" eröffnete Ausnahme von der hier
umstrittenen Voraussetzung der vorherigen Erlangung der entsprechenden
Gebietsbezeichnung nur für die Weiterbildungsermächtigung im ärztlichen Beruf
gewollt. Mögen auch im ärztlichen Bereich aufgetretene Besonderheiten das Problem
der zu engen und starren Fassung des alten § 34 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG sichtbar
gemacht haben und Anlaß für die Ergänzung der Vorschrift gewesen sein, so greift doch
die Erwägung des Gesetzgebers, "in begründeten Fällen Ausnahmen zu ermöglichen",
auch für die Weiterbildungsermächtigung für Fachgebiete der Zahnmedizin. Im übrigen
kommt es angesichts des eindeutigen Wortlautes auf etwaige Erwägungen und
Motivationen des Gesetzgebers nicht an. Für eine - von der Beklagten angeregte -
Anhörung des Hauptgeschäftsführers der Ärztekammer Westfalen-Lippe als Zeugen zu
den Motiven des Gesetzgebers für die Ergänzung des § 34 (heute: § 37) Abs. 2 Satz 2
HeilBerG besteht danach kein Anlaß.
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Der Senat läßt offen, ob die Formulierung der eingangs angeführten Regelungen als
"Kann"-Vorschriften die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung in das Ermessen der
jeweiligen berufsständischen Kammer stellt. Die Verknüpfung der Erteilung der
Ermächtigung mit der Voraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung in § 4
Abs. 2 Satz 1 WBO und in § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG und die Verwendung des Wortes
"nur" könnte auch dafür sprechen, das Wort "kann" im Sinne eines "darf nur" zu
verstehen. Dafür, daß der Normgeber der Weiterbildungsordnung das Wort "kann" in § 4
Abs. 2 tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, könnte auch § 4 Abs. 2 Satz 3
sprechen, wonach die Weiterbildungsermächtigung nur für ein Gebiet erteilt werden
kann, d. h. mithin darf. Selbst wenn man aber insoweit grundsätzlich von
Ermessensvorschriften ausginge, wäre die Kammer bei gegebener Eignung des
Bewerbers zur Erteilung der Weiterbildungsermächtigung verpflichtet. Dies folgt aus der
berufsregelnden Tendenz der Weiterbildungsermächtigung. Die Tätigkeit als
Weiterbilder in einem dem Heilberufsgesetz unterfallenden Beruf vermittelt diesem
einen erweiterten Inhalt und eine höhere Wertigkeit. Die Versagung einer
Weiterbildungsermächtigung trotz gegebener persönlicher und fachlicher Eignung ist als
berufsausübungsregelnde Maßnahme auf der zweiten Stufe der Eingriffsintensität nach
Art. 12 Abs. 1 GG daher nur dann gerechtfertigt, wenn vernünftige, gewichtige
Gemeinschaftsinteressen dies rechtfertigen. Solche Interessen außer dem Interesse an
der persönlichen und fachlichen Eignung des angehenden Weiterbilders sind weder
von der Beklagten aufgezeigt noch dem Senat ersichtlich. Hieraus folgt, daß die
berufsständische Kammer bei gegebener persönlicher und fachlicher Eignung des
Bewerbers zur Weiterbildung und Erfüllung der gegebenenfalls - zulässigerweise - vom
Gesetz oder der Weiterbildungsordnung aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls im
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Regelfall zur Erteilung der Weiterbildungsermächtigung verpflichtet ist, d. h. mit anderen
Worten, die Ermächtigung die Regel und deren Versagung die Ausnahme ist, für die die
Kammer sachliche Gesichtspunkte darzulegen und zu beweisen hat. Das hat die
Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht getan.