Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2006

OVG NRW: erlass, schulbesuch, jugendhilfe, ermessen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1227/06
Datum:
15.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1227/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 188/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das
erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 14.562,24 EUR
festzusetzen,
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ist zwar zulässig, weil nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auch die Antragsberechtigten im
Sinne von § 33 Abs. 2 RVG - also auch der Rechtsanwalt - Beschwerde einlegen kann,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist
aber nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist vielmehr nicht zu
beanstanden.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich hier in Anwendung
von §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG
nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen, wobei dieses bei Geldleistungen auf deren Höhe eingeschränkt
ist. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Streitverfahren
um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. = § 42 Abs. 1 Satz 1
GKG in der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vom
Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag der
geforderten Leistungen geringer ist.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 E 1423/05 - m. w. N.
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Das Anordnungsbegehren war hier ausweislich des Antrags in der Antragsschrift vom
30. Januar 2006 auf die vorläufige Übernahme der Kosten für den Schulbesuch
längstens auf eine Dauer von 6 Monaten gerichtet, was nach Angaben der Klägerseite
im Schreiben vom 14. August 2006 einem Betrag von 14.562,24 EUR entspricht. Der
danach zugrundezulegende Betrag ist in einem Verfahren, das den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat, wegen der Vorläufigkeit der begehrten
Regelung zur Bestimmung des Gegenstandswerts nur zur Hälfte heranzuziehen.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 12 B 1994/03 - m. w. N.
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Dem entspricht der vom Verwaltungsgericht als Gegenstandswert festgesetzte Betrag
von 7.281,00 EUR.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO
unanfechtbar.
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