Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008

OVG NRW: besucher, öffentliches interesse, vorplatz, bebauungsplan, gestaltung, amt, stadt, wohnhaus, denkmalpflege, baudenkmal

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 966/07
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 966/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 1600/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung) zuzulassen.
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Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die angegriffene Baugenehmigung zugunsten
der Beigeladenen vom 14. Januar 2005 zur Errichtung des Sea-Life- Centers verstoße
nicht gegen den Schutz der Klägerin dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Insoweit greift die Klägerin das Urteil nicht an.
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Das Verwaltungsgericht hat auch die Verletzung von Rechten der Klägerin in
bauplanungsrechtlicher Hinsicht verneint. Das Vorhaben entspreche in jeder Hinsicht
den Festsetzungen des Bebauungsplans 10/27 "C. Platz". Es verletze nicht das Gebot
der Rücksichtnahme. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 6.
April 2005 und den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005 - 7 B 680/05 - Bezug
genommen. Darüber hinaus führe die konkrete Ausgestaltung des Vorplatzes des Sea-
Life-Centers durch Errichtung einer eventuelle Besucherströme zum Eingang hin
lenkenden Rampe zu keiner anderen Bewertung. Durch die Rampe sei gewährleistet,
dass sich eventuelle Besucherschlangen gerade nicht an der gesamten Längsseite des
Hauses der Klägerin entlang bildeten, sondern bei entsprechend hohem
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Besucheraufkommen lediglich in einem Abstand von 5 m und auf einer Breite von 2 m.
Bei dieser Sachlage lägen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die
angesichts der Lärmvorbelastung der unmittelbaren Umgebung für das Wohnhaus der
Klägerin maßgeblichen Grenzwerte überschritten seien. Durch die Rampe sei zum
einen gewährleistet, dass sich bei erhöhtem Besucheraufkommen lediglich ein kleiner
Teil der Besucher in relativer Nähe von ca. 5 m zum Wohnhaus der Klägerin befinde.
Zum anderen gewährleiste die Rampe ein "diszipliniertes Anstehen" nebeneinander;
Gespräche und Bewegungen über den Vorplatz dürften sich angesichts der Leitung des
Besucherstroms durch die Rampe in engen Grenzen halten. Im Übrigen habe bereits
das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eventuelle nachteilige Folgen
wesentlich durch die grenzständige Bebauung des Grundstücks der Klägerin bedingt
seien.
Die Eintragung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Hauses als
Baudenkmal führe nicht dazu, dass subjektive Rechte der Klägerin durch das
streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt seien. Die Unterschutzstellung eines
Objekts erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und
Nutzung und vermittle keinen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen des
Denkmals.
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Die Klägerin meint, die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse gingen insofern ins Leere, als
Antragsgegner und Beigeladene jenes Verfahrens hinsichtlich der Platzgestaltung
unzutreffende Angaben gemacht hätten. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei keinesfalls gewährleistet, dass die Besucher sich "lediglich in
dem durch die Rampe konzentrierten Bereich" dem Haus näherten. An Tagen mit
hohem Besucheraufkommen, also gerade an Wochenenden, winde sich die Schlange
mehrfach und dann kämen die Besucher wenigstens zweimal am Haus vorbei.
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Es komme nicht nur darauf an, ob tatsächlich die Grenzwerte des jeweiligen Baugebiets
überschritten seien. Es gebe Störungen von solchem Lästigkeitswert, dass es auf die
Messwerte im Einzelnen nicht ankomme.
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Die Besucher würden auf der ansteigenden Rampe auf das Haus zugeführt, also in
Richtung der in dessen westlicher Außenwand befindlichen zu Wohnräumen
gehörenden Fenster. Man könne im Haus nicht einmal an einem dieser Fenster in
beiden Etagen vorbeigehen, ohne sich den infolge der Rampenführung zielgerichteten
Blicken auszusetzen.
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Von einem disziplinierten Anstehen könne keine Rede sein. Es finde eine rege
Kommunikation zwischen den auf der Rampe stehenden Besuchern und z. B. ihren
nebenan spielenden Kindern statt.
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Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Vorkehrungen, etwa in Form von
Nebenbestimmungen, mittels derer die Störungen und Belästigungen beseitigt bzw. auf
ein hinnehmbares Maß reduziert würden. Sie regele nicht die Art und Weise, wie das
Gebäude vor dem Besuch erreicht werde.
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Der von ihr, der Klägerin, seinerzeit beauftragte Gutachter habe nicht wissen können,
dass sämtliche Besucher auf engstem Raum konzentriert auf das Wohnhaus zu und
daran vorbeigeführt würden. Eine Messung werde zu dem Ergebnis führen, dass die aus
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dem Besucherstrom resultierenden Belästigungen auch in einem Mischgebiet
unzulässig seien. Dessen bedürfe es freilich wegen der offenkundigen Lästigkeit der
Immissionen nicht.
Das ihr gehörende Baudenkmal E.----------straße 1 könne nicht ohne Bezug zu der
näheren und nächsten Umgebung gesehen werden. Durch das genehmigte Gebäude
wie auch durch die einen notwendigen Bestandteil des Gesamtvorhabens bildende
Rampenanlage werde der dem Baudenkmal zukommende Umgebungsschutz verletzt.
Vornehmlicher Grund für die Unterschutzstellung sei weniger das Gebäude als solches
als vielmehr dessen Bezug zur Umgebung gewesen. Die denkmalrechtlichen
Restriktionen, denen sie unterworfen sei, resultierten in besonderem Maße nicht aus
dem Objekt als solchem, sondern daraus, wie es seine Umgebung mitpräge. Sie habe
den denkmalrechtlichen Auflagen stets entsprochen und sehe nun ihre dazu getätigten
Investitionen insoweit entwertet, als der Bezug zur näheren und nächsten Umgebung
weitgehend zerstört werde. Der Bayerische VGH habe zutreffend entschieden, dem
Eigentümer des Baudenkmals sei ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen in der Nähe
zuzuerkennen, wenn diese zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten
Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würden;
denn es wäre schwer verständlich, wenn der Eigentümer eines Baudenkmals, dem
durch Gesetz besondere Erhaltungspflichten auferlegt seien, auch solche
Veränderungen in der Umgebung dieses Baudenkmals hinzunehmen hätte, die seine
Erhaltungsinvestitionen entwerteten. Der beschließende Senat habe sich im
Eilverfahren mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, im Hauptsacheverfahren
erscheine eine solche Auseinandersetzung geboten.
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Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.
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Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2005 - 7 B 680/05 - ausgeführt:
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"Das auf dem Vorplatz vor dem Sea-Life-Center zu erwartende Geschehen ist der
Antragstellerin nicht unzumutbar. Die Antragstellerin trägt vor, der Fußgängerverkehr auf
dem Vorplatz sei dem Vorhaben zuzurechnen, es würden sich "stundenlange"
Warteschlangen bilden, 60 v.H. der Besucher kämen über die E1.----- -----straße und
würden unmittelbar am Haus der Antragstellerin vorbei auf den Platz gehen. In einer
Entfernung von allenfalls ca. 3 m vor den Fenstern ihrer Wohnräume werde sich ein
völlig unüberschaubarer Personenkreis aufhalten und vorbei gehen. Die daraus
entstehenden und von ihr durch ein Gutachten belegten Geräuschimmissionen seien für
ein allgemeines Wohngebiet und - ergänze man das Gutachten um die darin nicht
angesetzten Zuschläge - auch für ein Mischgebiet unzumutbar. Dieses Vorbringen
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Die Baugenehmigung verhält sich nicht zur Gestaltung des Vorplatzes und dazu, wie
die zu erwartenden Besucherströme geführt werden. Das macht sie indes nicht
rechtswidrig. Die Baugenehmigung weist die drei Eingänge im nordwestlichen Teil des
Gebäudes aus. Dass bei der Gestaltung des Vorplatzes dort auch die zum Erreichen der
Eingänge erforderlichen Treppen angelegt werden, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein.
Damit werden die Besucher, die das Sea-Life-Center vom Rhein aus ansteuern, wovon
auch die Antragstellerin ausgeht, nicht am Haus der Antragstellerin vorbei kommen.
Wenn die übrigen über die E1.----------straße kommenden Besucher - wenn überhaupt -
allenfalls ca. 3 m an ihren erst kürzlich genehmigten Fenstern für Küche und Wohnraum
im Erdgeschoss vorbei gehen, so sind hieraus unzumutbare Einwirkungen nicht zu
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erkennen, zumal die E1.----------straße ohnehin - wie dargelegt - die touristische
Haupteinfallstraße in das Zentrum von L. ist. Dass sich vor dem Sea-Life-Center
stundenlang Warteschlagen bilden, die an das Haus der Antragstellerin heranreichen,
ist eher fernliegend. Im übrigen wären eventuelle nachteiligen Folgen wesentlich durch
die grenzständige Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin bedingt. Wer sich
selbst empfindlich macht, kann nicht erwarten, dass der Nachbar eigene berechtigte
Ansprüche zurückstellt. Zur E1.----------straße hin hat das Gebäude jedenfalls im
Erdgeschoss keine Öffnung.
Im Übrigen ist von einer unzumutbaren Lärmbelästigung aufgrund von
Menschenansammlungen in Spitzenzeiten auch nach dem Vortrag der Antragstellerin
im Beschwerdeverfahren nicht auszugehen. ....
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Ist somit ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags zugrunde zu legen, ist der
Antragstellerin zuzumuten, den an Spitzentagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr
durch eventuelle Warteschlangen auf dem großräumigen Vorplatz zu erwartenden Lärm
hinzunehmen, der auch nach den von ihr vorgelegten Gutachten max. mit 60,3, gerundet
also 60 dB(A) prognostiziert wird. Zuschläge für Zeiten erhöhter Empfindlichkeit sieht
die TA Lärm nur für Wohngebiete, Kurgebiete u.ä. vor, wobei auch in diesen Gebieten
wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor
schädlichen Umwelteinwirkungen darauf verzichtet werden kann. Dafür, dass
Zuschläge für Informations- und Tonhaltigkeit anzusetzen sind, trägt die Beschwerde
nichts vor. Dass sich Lärmschwerpunkte in unmittelbarer Nähe neben dem
Wohngebäude der Antragstellerin bilden, ist wie bereits angesprochen angesichts der
Lage der Eingangstüren nicht anzunehmen. Im Übrigen müssen Anlieger einer solchen
Straße wie der E1.----------straße damit rechnen, dass der Tourismus auch durch von der
Gemeinde unterstützte Vorhaben zunimmt mit der Folge, dass auch die Belastung
zunimmt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 4 B 87.04 - zum Ausbau eines
Flughafens."
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Daran ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens im Wesentlichen
festzuhalten.
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Dass die Treppe vor den Eingangstüren angelegt worden ist, ergibt sich aus den von
der Klägerin eingereichten Lichtbildern. Allerdings scheinen nach dem Vortrag der
Beigeladenen entgegen der Annahme des Senats auch die vom Rhein herkommenden
Besucher über die Rampe geführt zu werden. Über die Treppe gelangen lediglich
Personen in das Gebäude, die den Sea-Life-Center-Shop oder die Cafeteria besuchen
wollen, sowie die das Gebäude verlassenden Besucher. Auch aus dieser
Besucherführung lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht herleiten.
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Für die Frage, ob die angegriffene Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin
rechtswidrig ist, ist allein von Bedeutung, ob der Beklagte bei ihrer Erteilung mit
unzumutbaren Belästigungen für die Klägerin rechnen und diese durch Regelungen in
der Genehmigung ausschließen musste. Das ist nicht der Fall.
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Die Klägerin stellt entscheidend auf den "zielgerichtet auf ihr Haus zugeführten
Besucherverkehr" ab. Hinsichtlich des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
hervorgehobenen Fußgängerverkehrs, der über die E1.----------straße kommt, hat sie
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erstinstanzlich vorgetragen, hieraus würden keine Beanstandungen hergeleitet.
Die Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Belästigung durch Blicke in ihr Haus ist
durch nichts belegt und auch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte brauchte eine
derartige Belästigung nicht in Betracht zu ziehen. Aus welchem Grund die über die
Rampe auf ihr Haus zugehenden Besucher das Bedürfnis haben sollten, aus einem
Abstand von mehr als 5 m durch die kleinen Fenster in das Haus zu sehen, ist nicht
ersichtlich. Die von der Klägerin eingereichten Bilder geben für die Behauptung auch
nichts her. Auf diesen Bildern ist zu sehen, dass sich die Besucher überwiegend
unterhalten oder auf den Rhein, den Vorplatz oder auf das Sea-Life-Center sehen. Im
Übrigen befinden sich in Deutschland herkömmlicherweise hinter zur Straße
ausgerichteten Fenstern Gardinen, die einen Einblick in die Wohnung - so er tags bei
den kleinen Fenstern überhaupt möglich sein sollte - verhindern. Wer sich in einem
touristischen Zentrum wie L. mit Hundertausenden von Besuchern vor neugierigen
Blicken fürchtet, hat sich selbst zu schützen.
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Dafür, dass die zulässigen Lärmwerte durch die über den Vorplatz gehenden oder sich
in einer Warteschlage befindlichen Besucher überschritten werden, ist nichts konkret
vorgetragen und nach wie vor auch nichts ersichtlich. Daran, dass die Klägerin bei der
exponierten Lage ihres Grundstücks eventuelle nachteilige Folgen hinnehmen muss,
hält der Senat fest. Die angebliche "offenkundige Lästigkeit der Immissionen", wozu die
Klägerin wohl intensive Unterhaltung und Kinderlärm zählt, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Derartige Geräusche sind in einem touristischen Zentrum sozialadäquat.
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Vgl. zur Sozialadäquanz von Geräuschen: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B
12.03 -, GewArch 2003, 300.
27
Das gilt auch für die Tage, an denen ein besonders hoher Besucherstrom mit
entsprechenden Warteschlangen zu verzeichnen ist. Von "stundenlangen
Warteschleifen" ist im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsantrag auch nicht
mehr die Rede.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Denkmalschutzes könne sich
die Klägerin nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte berufen, begegnet keinen
ernstlichen Zweifeln. Das Urteil entspricht der fast einhelligen Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zu den verschiedenen Denkmalgesetzen der Länder.
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Vgl. VG Trier, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 5 K 784/07.TR -, Juris; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 882/06 -, Juris; Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 KN 69/02 -, BRS 66 Nr. 61;
Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. September 1996
- 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1993 - 11 A 1431/91 -
und Beschluss vom 9. Junii 1989 - 7 B 745/89 -, BRS 49 Nr. 146.
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Die von der Klägerin zitierte Auffassung des Bayerischen VGH,
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Bay.VGH, Urteil vom 27. März 1992 - 26 CS 91.3589 -, von von Hase,
"Umgebungsschutz für zwei Weltkunstwerke", in Festschrift für Peter Raue S. 77, als
obiter diktum bezeichnet,
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ist vereinzelt geblieben, auch der Senat folgt ihr für das hier einschlägige Landesrecht
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Nordrhein-Westfalen nicht. Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler Sachen, an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Das Eigentum wird durch
Erhaltungspflichten belastet, denen als Vergünstigung zwar steuerliche Vorteile
gegenüberstehen, nicht aber subjektive Rechte auf Schutz des Denkmals
gegenübertreten.
Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 1989 a.a.O.
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Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht
35
BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006
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- 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212,
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einen Beschwerdeführer hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob der Denkmalschutz auch
den Interessen Privater dient, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen hat, dessen
Durchführung nicht von vornherein aussichtslos sei. Der Maßstab der
"Aussichtslosigkeit" ist ein anderer als der der "ernstlichen Zweifel" oder "besonderer
rechtlicher Schwierigkeit".
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Im Übrigen behauptet die Klägerin lediglich, legt dies aber nicht dar, dass dem
genehmigten Vorhaben der Denkmalschutz durchgreifend entgegensteht. Der Senat hat
insoweit in dem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan im Urteil vom 7.
Juli 2006 - 7 D 10/05.NE - ausgeführt:
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"Die Antragsteller halten den Bebauungsplan zunächst für vollzugsunfähig, weil die
notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis nicht - rechtmäßig - erteilt werden könne. Das
trifft nicht zu.
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Der Bebauungsplan enthält den Hinweis auf die Erforderlichkeit einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Diese ist für das Sea-
Life Center am 14. Januar 2005 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin als
Untere Denkmalbehörde erteilt worden. Der Landschaftsverband hat von seinem Recht
aus § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW, dagegen die Entscheidung der Obersten
Denkmalbehörde herbeizuführen, keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin
konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch davon ausgehen, dass eine
denkmalrechtliche Erlaubnis möglich ist. Die Antragsteller verweisen zwar auf die
Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für
Denkmalpflege - vom 11. August 2004 im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung. Aus dieser Stellungnahme lässt sich indes nicht herleiten, dass
die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis rechtlich nicht möglich war. Das
Rheinische Amt für Denkmalpflege hat aus denkmalpflegerischer Sicht eine
Wiederbebaubarkeit in der Höhenentwicklung des früheren C. Hofs auf dem
Eckgrundstück S.-----allee /E1.----------straße einschließlich eines sehr engen
Hauptzugangs in die Stadt an der Stelle des ehemaligen S1. nicht negativ beurteilt.
Jedoch widerspreche die Inanspruchnahme der früheren C1. oder der unbebauten
Flächen zur C2.------straße für eine abriegelnde massive und hohe Bebauung wie z. B.
durch das beabsichtigte Sea-Life Center der historischen Entwicklung und müsse
negativ gesehen werden. Das repräsentativste und wertvollste Baugrundstück der Stadt
L. solle auf der Fläche des ehemaligen C. Hofs mit einer das Stadtbild und die
Rheinuferzone aufwertenden Architektur bebaut werden; aus denkmalpflegerischer
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Sicht sei das Sea-Life Center an dieser Stelle fehl am Platze.
Diese Stellungnahme lässt nicht erkennen, dass aus denkmalrechtlichen Gründen eine
Bebauung des C. Platzes, wie sie der Bebauungsplan zulässt, rechtlich nicht möglich
ist. Sie hält eine Bebaubarkeit des C. Platzes - wenn auch an der Nordseite - für
möglich. Welche Denkmäler konkret derart beeinträchtigt werden, dass eine Erlaubnis
rechtlich nicht möglich ist, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Der Bebauungsplan
selbst gibt keine bestimmte architektonische Gestaltung vor. Auch moderne Bauten
können mit Denkmälern vereinbar sein. Die früher unbebaute Fläche der C1. , die sich
vom Rhein hoch bis in Höhe der Kirche erstreckte, ist bereits seit langem durch das
Haus der Antragsteller und das südlich gelegene Nachbarhaus unterbrochen und in
ihrer historischen Bedeutung auch nicht ansatzweise mehr erkennbar. In der
Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege
auch nicht mehr denkmalpflegerische, sondern lediglich städtebauliche Bedenken
dahingehend geltend gemacht, der freie Blick vom Rhein über das Fachwerkgebäude
an der E1.--- -------straße mit der Turmsilhouette von St. S2. auf die Waldflächen des
Siebengebirges gehöre zu den unverwechselbaren Markenzeichen der Stadt L. und
solle grundsätzlich von jeder Bebauung frei bleiben. Diese Forderung ist angesichts der
früheren Bebauung des C. Platzes mit dem C. Hof - und zwar mit einer bis zur C2.------
straße in die C1. hineinreichenden umbauten Terrassenanlage - historisch auch nicht
begründbar."
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Schließlich ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Erhaltungsinvestitionen durch die
Genehmigung des Sea-Life-Centers entwertet worden sind. Im Übrigen belegen die von
der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich, dass ihrem Haus zum Rhein hin
weiterhin ein offener Platz vorgelagert ist. Von einer "grobschlächtigen und unsensiblen
Platzgestaltung" kann keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.
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