Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2006

OVG NRW: sammlung, dokumentation, erwerb, koch, bedürfnis, firma, hersteller, waffenwesen, begriff, vergleich

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3994/04
Datum:
31.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 3994/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6292/03
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der am 26. Dezember 1961 geborene Kläger, Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst,
ist seit 1998 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler, die sich ursprünglich
auf den Erwerb und Besitz von mehrläufigen und/oder mehrschüssigen
Perkussionswaffen bis zum Herstellungsjahr 1900 bezog; diese Erlaubnis ist
inzwischen geändert worden und erfasst jetzt Schusswaffen mit den bis zum Jahr 1900
entwickelten Arten des Geschossantriebs bzw. Zündsystems (außer Zentralfeuer) und
für Randfeuer eingerichtete Schusswaffen bis zum Herstellungsjahr 1945.
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Mitte 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte
für Sammler zum Aufbau einer Sammlung von Selbstladepistolen des Herstellers
Heckler & Koch des Typs P9/P9S, die in der Zeit von 1966 bis 1995 hergestellt worden
sind. Zur Begründung machte er geltend, die Modelle wiesen mit dem beweglich
abgestützten Rollenverschluss, welcher aus der Gewehrtechnik abgeleitet worden sei,
eine technische Besonderheit auf und seien eine der herausragendsten Konstruktionen
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der letzten 30 Jahre. Die Pistolen beruhten auf einer von Grund auf neuen Entwicklung.
Das Waffensystem stelle sich als ein nicht unerheblicher Beitrag des menschlichen
Schaffens und Wirkens in der Geschichte dar. Es besitze schon jetzt historische
Dimension, die es zu dokumentieren gelte.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Bedürfnis für
den beabsichtigten Erwerb und Besitz der Waffen sei nicht nachgewiesen. Die
beabsichtigte Sammlung erfasse zeitgenössische Waffen und könne deshalb nicht als
kulturhistorisch bedeutsam anerkannt werden.
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Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im
wesentlichen aus: Der Waffentyp P9/P9S sei in den Jahren 1966 bis 1969 entwickelt
worden und ab August 1969 in Serienproduktion gegangen. Die Waffe habe Verbreitung
bei Polizei- und Militäreinheiten des In- und Auslandes und bei Sportschützen
gefunden. Die Produktion sei 1995 definitiv eingestellt worden. Sie sei somit bereits
Geschichte. Viele Details der P9 /P9S wiesen jedes für sich sehr geglückte und
beachtenswerte Symbiosen zwischen in der Vergangenheit erdachten und erarbeiteten
Verfahren oder Konstruktionen und "neuzeitlichen" technologischen Möglichkeiten auf.
An relevanten Details seien zu nennen:
5
umfassende Anwendung der (material- und energiesparenden) Blechprägetechnik,
6
kaltgehämmertes polygonales Laufinnenprofil (entfallender Gasschlupf, stark
verminderte Erosion),
7
beweglich abgestützter Rollenverschluss (kraftschlüssig-dynamische Verriegelung
durch Massenträgheit mit Übersetzung),
8
Schloss mit Spannabzug, verdeckt innenliegendem Schlagstück und (einhändig zu
bedienendem) Spann- und Entspannhebel, 4a. Signalstift, der aus dem Griffstück
(hinten oben) hervorstehend den gespannten Zustand anzeigt.
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Diese Facetten der Technikgeschichte aufzuzeigen sei Ziel seiner Sammlung.
10
Im weiteren legte der Kläger ein Gutachten des Ing. I. -L. N. aus E. vom 20. Dezember
2002 vor, das mit der Empfehlung endet, dem Kläger die begehrte Waffenbesitzkarte für
das genannte Sammelthema zu erteilen.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2003 wies die Bezirksregierung E. den
Widerspruch des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Bei den
Waffen, die der Kläger zu sammeln beabsichtige, handele es sich um zeitgenössische
Waffen, die erst vor relativ kurzer Zeit entwickelt worden seien und gegenwärtig noch
Verwendung fänden. Sie wiesen auch keinen Bezug zu der vom Kläger auf der
Grundlage der ihm bereits erteilten Waffenbesitzkarte angelegten Sammlung
historischer Waffen auf, die als kulturhistorisch bedeutsam anerkannt werde. Auch
werde mit der beabsichtigten Sammlung keine von Grund auf neue Entwicklung
dargestellt. Denn bei Pistolen des Typs P9/P9S des Herstellers Heckler & Koch bzw.
bei deren Verschlusssystem handele es sich nur um die konstruktive Neuerung einer
Einzelkomponente. Das System der halbautomatischen Selbstladepistole sei bereits
seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bekannt.
12
Mit der am 24. September 2003 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen
geltend gemacht: Die genannten Waffen seien nicht mehr zeitgenössisch. Denn sie
würden seit 1995 nicht mehr produziert. Sie hätten ihre wesentliche Entwicklung in den
Jahren zwischen 1965 bis 1969 erfahren. Danach seien sie lediglich noch im Rahmen
einer "Modellpflege" weiterentwickelt und - mitunter auch nur optisch - modernen Zeiten
angepasst worden. Sie genügten auch nicht mehr heutigen Anforderungen für den
Einsatz im Polizeidienst. Der Umstand, dass das technische Prinzip der
Selbstladepistolen bereits früher entwickelt worden sei, schließe die kulturhistorische
Bedeutung nicht aus. Andernfalls dürften auch Selbstladepistolen des Typs 08, die
Anfang des vergangenen Jahrhunderts von Georg Luger konstruiert worden seien, nicht
sammlungsfähig sein. Er kenne jedoch einige Sammler solcher Modelle, die Inhaber
entsprechender Waffenbesitzkarten seien.
13
Der Kläger hat beantragt,
14
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2002 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2003 zu verpflichten,
ihm die begehrte waffenrechtliche Genehmigung zu erteilen.
15
Der Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
18
Die vom Senat zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
begründet. Sein bisheriges Vorbringen vertiefend und ergänzend macht er im
wesentlichen geltend: Mit der Neuregelung des Waffengesetzes zum 1. April 2003 habe
sich der Bezugspunkt für das waffenrechtlich anzuerkennende sammlerische Bedürfnis
geändert. Danach könne eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung auch
wissenschaftlich-technisch ausgerichtet sein. Die Merkmale seien alternativ zu
verstehen. Es seien zwei Varianten des waffenrechtlichen Sammlungsbedürfnisses
aufgestellt: Die kulturhistorische Bedeutsamkeit und die wissenschaftlich-technische
Ausrichtung. Auf dieser Basis bestehe ein anzuerkennender Bedarf für den
beabsichtigten Aufbau der Sammlung. Die Sammlung sei - wie bereits erstinstanzlich
dargelegt und durch den Sachverständigen N. belegt - kulturhistorisch bedeutsam.
Insbesondere sei allgemein anerkannt, dass "besondere" Entwicklungen durchaus
sammlungswürdig seien. Jedenfalls handele es sich um eine wissenschaftlich-
technisch ausgerichtete Sammlung. Eine solche könne sich auf zeitgenössische Waffen
beziehen. Um dem unkontrollierten Anhäufen von Waffen entgegenzuwirken, müsse
das Sammlungsgebiet einer wissenschaftlich-technischen Sammlung sicherlich nach
Hersteller, Verschlusssystem, Fertigungstechnik o.ä. Kriterien eingegrenzt werden. Dem
trage er, der Kläger, durch die Begrenzung auf zwei Modellvarianten eines Herstellers
Rechnung.
19
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 25. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E. vom 27. August 2003 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine
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Waffenbesitzkarte für Waffensammler mit dem Sammelgebiet "Pistolen der Firma
Heckler & Koch Modelle P9 und P9S" zu erteilen.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung E. (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu
Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler mit dem
Sammlungsgebiet "Pistolen der Firma Heckler & Koch Modelle P9 und P9S" nicht zu.
27
Es fehlt bereits an dem für die Erteilung der begehrten Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4
i.V.m. § 8 WaffG in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung erforderlichen
Nachweis eines anzuerkennenden Bedürfnisses. Der Kläger hat nicht glaubhaft
gemacht, dass mit dem Aufbau der beabsichtigten Sammlung besondere gegenüber
den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzuerkennende Interessen
i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbunden sind, die über ein rein privates
Liebhaberinteresse am Besitz von bestimmten Waffenmodellen in ihren jeweiligen
Varianten hinaus gehen. Die beabsichtige Sammlung stellt insbesondere keine nach §
17 Abs. 1 WaffG privilegierte Waffensammlung dar. Danach ist ein Bedürfnis zum
Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen anzuerkennen, die glaubhaft
machen, dass sie diese für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen;
kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
28
Die beabsichtige Sammlung erfüllt die für die waffenrechtliche Anerkennung des
Sammlerinteresses des Klägers danach geforderte besondere kulturhistorische
Bedeutung nicht. Sie ist weder unter historischen noch unter wissenschaftlich-
technischen Gesichtspunkten als kulturhistorisch bedeutsam einzustufen.
29
Die Vorschrift entspricht mit ihrer Anknüpfung an das Merkmal der kulturhistorisch
bedeutsamen Sammlung im wesentlichen den bis 31. März 2003 geltenden Vorgaben
aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F., wonach ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von
Waffen anzuerkennen war, wenn er dazu diente, eine kulturhistorisch bedeutsame
Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Entsprechend kann auch auf die zu jenen
Vorgaben ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
30
Die Regelung in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG führt auf keine entscheidende
Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzung gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Wenn es dort heißt, dass kulturhistorisch bedeutsam auch eine wissenschaftlich-
technische Sammlung ist, wird damit kein weiterer selbständiger
Privilegierungstatbestand eingeführt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Zusatz
nicht etwa dahin zu verstehen, dass in Abgrenzung zu der in Halbsatz 1 genannten
31
"kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung" weitergehend auch schon jede
Waffensammlung privilegiert werden sollte, die - ohne selbst kulturhistorisch bedeutsam
zu sein - nach wissenschaftlichen Methoden unter technischen Gesichtpunkten
zusammengestellt wird. Der Zusatz dient der Ausfüllung der im Halbsatz 1 verwendeten
Begrifflichkeiten "kulturhistorisch" und "bedeutsam". Er verdeutlicht insoweit (nur), dass
kulturhistorisch bedeutsam auch eine Sammlung sein kann, die unter wissenschaftlich-
technischen Gesichtspunkten angelegt ist. Er knüpft an den Umstand an, dass
Technikgeschichte Teil der zur Kulturhistorie zählenden Entwicklungsgeschichte ist und
nicht nur allgemeine historische, d.h. in der Vergangenheit liegende und diese auch
mitprägende Anknüpfungspunkte als Sammlungsschwerpunkt anzuerkennen, sondern
auch technische Entwicklungen, gegebenenfalls auch neuere, einzubeziehen sind.
Dieses Verständnis der Vorschrift erschließt sich schon aus der Systematik und der
Zweckrichtung der gesetzlichen Bedürfnisregelungen.
32
Es geht um die Konkretisierung eines besonderen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 1
Nr. 1 WaffG, d.h. um Privilegierungstatbestände, die geeignet sind, das öffentliche
Interesse, den privaten Waffenbesitz möglichst zu beschränken, zu überwinden. Mit der
Anknüpfung an die kulturhistorische Bedeutsamkeit einer Waffensammlung in § 17 Abs.
1 WaffG und mit der in § 18 WaffG eröffneten Möglichkeit, Waffen zu wissenschaftlichen
und/oder technischen Zwecken zu erwerben und besitzen, sind dabei Tatbestände
beschrieben, die sich grundlegend von der reinen privaten Liebhaberei am Besitz von
Waffen unterscheiden. Sie weisen Bezüge zu objektiven Interessen der Allgemeinheit
auf. Es geht einerseits um den (zukünftigen) (Erkenntnis-)Wert der Sammlung für die
Gemeinschaft unter dem Aspekt der Dokumentation bedeutsamer Kulturentwicklungen
und Bewahrung von bedeutsamem Kulturgut (§ 17 Abs. 1 WaffG). Andererseits geht es
um die Nutzung der Waffen(-sammlung) für wissenschaftliche oder technische Zwecke
und zwar nicht zum Selbstzweck, sondern zur Erprobung, Begutachten, Untersuchung
oder zu einem ähnlichen Zweck, d.h. zu Zwecken mit jedenfalls mittelbarem
Gemeinbezug (§ 18 Abs. 1 WaffG).
33
In diesem Gemeinbezug liegt auch nach der Neuregelung des Waffengesetzes der
eigentliche Anknüpfungspunkt für die waffenrechtliche Privilegierung des Interesses am
Erwerb und Besitz einer (An-)Sammlung von Waffen, auch wenn die jeweilige Tätigkeit -
wie regelmäßig bei den als kulturhistorisch bedeutsam anerkannten Sammlungen - der
Allgemeinheit (noch) nicht unmittelbar und konkret greifbar von Nutzen ist.
34
Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9.02 -, NVwZ-RR
2003, 432.
35
Deshalb ließe sich, wenn man den Begriff der wissenschaftlich-technischen Sammlung
in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG aus dem Bezug zur Bedeutsamkeit in kulturhistorischer
Hinsicht löst, darunter nur eine solche Sammlung verstehen, der eine vergleichbar
gewichtige Bedeutung in wissenschaftlicher oder technischer Hinsicht zukommt. Das
setzt eine - im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegebene - entsprechende Bedeutung
und Zweckrichtung des Waffenbesitzes zu wissenschaftlichen bzw. technischen
Zwecken voraus. Diese Fallgestaltung ist aber bereits in § 18 Abs. 1 WaffG erfasst,
dessen besonderen Anforderungen es nicht bedürfte, wenn in diesen Fällen bereits
immer schon auch § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG greifen würde.
36
Das Verständnis des Halbsatzes 2 von § 17 Abs. 1 WaffG als - erläuternde - inhaltliche
37
Aussage zum Begriff des kulturhistorisch Bedeutsamen und nicht als alternativer
Bedürfnistatbestand, der schon jede nach wissenschaftlichen Kriterien unter
technischen Gesichtspunkten angelegte Waffensammlung erfasst, findet auch in der
Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung eine Stütze. Der ursprüngliche
Gesetzentwurf enthielt den streitigen Zusatz noch nicht. Zur Begründung war angeführt,
dass die Vorschrift im wesentlichen dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entspreche.
Das Sammeln von Waffen oder Munition könne sich aus dem Beruf oder der fachlichen
Ausbildung ergeben oder kulturhistorischen Zwecken dienen.
BT-Drucksache 14/7758, zu § 17 WaffG, S. 65.
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Der Zusatz beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des
Innenausschusses. Er ist mit der Vermeidung von Auslegungsproblemen begründet, die
in der Vergangenheit wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten geführt hätten. Auch
Technikgeschichte sei Teil der Kulturgeschichte. Der Beginn einer technischen
Entwicklung müsse zudem nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Einer Regelung
im Gesetz sei aus Gründen der Transparenz der Vorzug vor einer entsprechenden
Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift zu geben.
39
BT-Drucksache 14/8886, zu § 17 WaffG, S. 113.
40
Das zugrundegelegt, erfüllt die vom Kläger beabsichtigte Sammlung nicht die
Anforderungen, die nach § 17 Abs. 1 WaffG an eine Sammlung zu stellen sind, an die
ein anzuerkennendes Sammlerinteresse i.S.d. § 8 Abs. 1 WaffG anknüpfen kann. Mit
Kulturgeschichte ist im Grundsatz die Gesamtheit menschlichen Schaffens und Wirkens
in der Geschichte bezeichnet. Erfasst sind sowohl die politischen und wirtschaftlich-
sozialen Lebens- und Denkformen, wie auch Sitte und Brauch, Religion und Kunst,
sowie geistige und nicht zuletzt auch technische Leistungen. Insoweit kann der vom
Kläger beabsichtigten Sammlung, die eine besondere technische Entwicklung im
Bereich der Waffentechnik darstellen soll, nicht von vornherein jeglicher Bezug zur
Kulturhistorie abgesprochen werden. Kulturhistorisch bedeutsam i.S.d. § 17 Abs. 1
WaffG kann eine unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten
zusammengestellte Sammlung allerdings nur dann sein, wenn sie einen nicht ganz
unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)
geschichtlichen Dimension zu leisten vermag.
41
Vgl. so bereits zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteile jeweils vom 10. Juli 1984 - 1 C
108.79 -, DVBl. 1984, 1073, und 1 C 49.82 -, DöV 1984, 981.
42
Daran fehlt es, wenn eine Sammlung auf Waffen eines Herstellers beschränkt ist, die
sich nur geringfügig unterscheiden, und im Grunde auch keine weitergehende
bestimmte waffentechnische Entwicklung aufzeigt.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 49.82 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 25.
August 1982 - 4 A 1698/81 -.
44
Davon ausgehend ist die Sammlung des Klägers nicht als kulturhistorisch bedeutsam
anzuerkennen. Ob in Bezug auf Modelle eines anderen Herstellers eine andere
Interessenlage anerkannt worden ist sowie ob und unter welchen weiteren
Voraussetzungen - etwa wegen einer besonderen historischen Bedeutung des
Waffentyps oder ihres Einsatzes - dem gefolgt werden kann, mag dabei dahinstehen.
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Bei der beabsichtigten Sammlung des Klägers jedenfalls geht es im Kern (nur) um die
Dokumentation einer besonderen Verschlusstechnik eines einzelnen Herstellers in
verschiedenen Varianten zweier Modelle. Sie erstreckt sich in ihrem Umfang auf
Spezifika, die vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungsgeschichte einen nur
kleinen und unerheblichen Ausschnitt des Waffenwesens beleuchten, auch wenn es
sich bei dem Verschlusssystem, das die P9/P9S der Firma Heckler & Koch aufweist, um
eine besondere Entwicklung handelt, die - durch Grundtypen repräsentiert - in Zukunft
möglicherweise historisch bedeutsam werden kann. Die zur Sammlung vorgesehenen
Exemplare der beiden Modellvarianten unterscheiden sich indes nur geringfügig und in
einer Vielzahl kleiner technischer Details. Diese Einzelheiten mögen das Sammeln an
sich interessant machen. Das betrifft indes nur jenes im Sammeln selbst liegende
Liebhaberinteresse. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit daran,
dass jene Varianten in allen ihren Facetten dokumentiert und für die Nachwelt
konserviert werden, erschließt sich demgegenüber nicht. Insoweit trifft auch der vom
Kläger in diesem Zusammenhang angebrachte Vergleich mit der Sammelwürdigkeit von
Automobilen eines Herstellers und eines Modells nicht den Kern der vorliegenden
Problematik. Denn im Waffenrecht reicht gerade ein rein privates Sammlerinteresse
nicht aus. Der Erwerb und Besitz einer Waffensammlung ist vielmehr nur erlaubt, wenn
mit der Sammlung die gesetzlich festgelegten Allgemeininteressen korrespondieren. An
einer solchen Korrespondenz fehlt es aber hier. Denn eine weitergehende Bedeutung
der Sammlungsobjekte liegt letztlich nicht in den einzelnen Modellvarianten. Sie ergibt
sich (allein) im Hinblick auf das Verschlusssystem als solchem und vermag für sich die
Ansammlung insoweit vergleichbarer Waffen in der von dem Kläger vorgestellten
Größenordnung nicht zu rechtfertigen.
46
Die von dem Kläger ansonsten angesprochenen Sammelgesichtspunkte, die über die
Besonderheiten der Verschlusstechnik hinausgehen, führen auf keine weitergehende
Bedeutung der beabsichtigten Sammlung mit Allgemeinbezug.
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Im Hinblick auf die bei der Antragstellung angeführten Kriterien (Chronologie,
Verwendungszweck, Herstellungsort, -land und -zeit, Kaliber) hat der Kläger selbst
Besonderheiten nicht hervorgehoben, welche die Bewertung tragen würden, dass die
Sammlung einen durchaus bedeutsameren Ausschnitt menschlichen Schaffen
dokumentieren würde.
48
Entsprechendes gilt für die von dem Kläger in der Widerspruchsbegründung
herausgestellten weiteren technischen Details der streitigen Pistolen. Die dazu
abgegebenen Erläuterungen lassen keine besondere Bedeutung der Dokumentation
dieser Details in allen Modellvarianten erkennen. Hervor tritt insoweit - da auch für eine
wissenschaftliche oder technische Tätigkeit, welche die Dokumentation der Detailbreite
der Modelle erfordert, nichts ersichtlich ist - allein ein Liebhaberinteresse des Klägers
und allenfalls noch ein Interesse anderer an Waffen besonders interessierter Personen.
Der Hinweis auf eine ausgereifte Konstruktion durch konsequente und weitreichende
Anwendung der Blechprägetechnik begründet ein Allgemeininteresse an der
Dokumentation einer Modellvielfalt zweier Modelle ebenso wenig, wie das
kaltgehämmerte polygonale Laufinnenprofil, zumal die Fertigungstechnik auch andere
Hersteller nutzen. Für das angeführte Schloss mit Spannabzug und den Signalstift gilt
Entsprechendes. Es ergeben sich weder Besonderheiten gegenüber anderen Modellen
anderer Hersteller noch Hinweise, warum die Dokumentation jener technischen
Ausgestaltung in allen Modellvarianten eine bedeutsamen Ausschnitt des
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Waffenwesens betrifft.
Das vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten des Ing. N. führt auf
keine andere Bewertung. Es belegt vielmehr, dass der Sammlung des Klägers unter
dem Aspekt der Darstellung einer (bedeutsamen) technischen Entwicklung keine
eigenständige Bedeutung beizumessen ist. Der Gutachter bescheinigt (nur) ohne
weitere Erläuterung und damit nicht nachvollziehbar, dass das Sammelthema den
Schlusspunkt zur bereits begonnenen Sammlung des Klägers darstellt. Inwiefern es
dabei daran anknüpft, dass die Modelle P9/P9S der Firma Heckler & Koch eine
besondere Verschlusstechnik aufweisen, erschließt sich nicht. Die zusammenfassende
Äußerung, dass zu den erworbenen Exponaten und dem nun begehrten "Schlusspunkt"
zur Sammlung ein nachvollziehbarer nahtloser Übergang bestehe, ist weder erläutert,
noch findet sie in dem Vorbringen des Klägers selbst eine Grundlage. Insbesondere
übersieht der Gutachter, dass der Kläger die beabsichtigte Sammlung selbst gerade
nicht als Fortsetzung seiner bestehenden Sammlung konzipiert hat, sondern als
eigenständige Sammlung. Zu einer Integration in die bestehende Sammlung hätte es
zudem der Darstellung der weiteren Überleitung bedurft, zumal die bestehende
Genehmigung nur Waffen bis 1945 erfasst. Außerdem ist ein weitergehendes Interesse,
den Schlusspunkt der bestehenden Sammlung schon festzulegen, ohne dass der
Bezugsrahmen zur bestehenden Sammlung bereits ausgearbeitet ist, nicht aufgezeigt.
Der Hinweis, dass mit zeitlich wachsendem Abstand zum Fertigungsende 1995 die
Erwerbsmöglichkeit (bei steigenden Preisen) sinkt, reicht hierzu nicht aus. Im Übrigen
erschließt sich bei einer entsprechenden Zuordnung des beabsichtigten neuen
Sammlungsbereichs in keiner Weise die Notwendigkeit einer umfassenden Sammlung
sämtlicher Modellvarianten.
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Die Ausführungen des Gutachters unter 4.3.1) zur kulturhistorischen Bedeutsamkeit der
angestrebten Sammlung enthalten ebenfalls keine weitergehenden Erläuterungen mit
Substanz. Er verweist darauf, dass die Begründung, warum eine Ergänzung zur
bestehenden Waffensammlung als "kulturhistorisch bedeutsam" einzustufen sei, nicht
prägnanter und exakter erfolgen könne, als das mit der Begründung zum Widerspruch
schon geschehen sei. Die historische Bedeutsamkeit der Sammlung an sich hatte er
also auch hier nicht im Blick, sondern nur den Umstand, dass die P9 und P9S
besondere technische Einzelheiten aufweisen, insbesondere im Bereich der
Verschlusstechnik. Die Bedeutung der Sammlung in dem geplanten Umfang erschließt
sich aus dem Widerspruchsvorbringen des Klägers demgegenüber - wie bereits
ausgeführt - nicht. Es wird gerade nicht etwa aufgezeigt, dass die Modellvarianten
jeweils bedeutende Stufen der technischen Entwicklung im Waffenwesen aufweisen,
sondern allenfalls Facetten vorhandener technischer Details dargestellt werden sollen.
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Der vorgelegte Zeitungsartikel und die Anzahl der dort abgebildeten Modellvarianten
erschließen ebenfalls keine weitergehende Bedeutung der Sammlung. Es wird nur eine
Vielfalt von Modellveränderungen dargetan, ohne dass im Vergleich zu den
Vormodellen und zu anderen Entwicklungen im Waffenwesen bedeutsame technische
Entwicklungsschritte aufgezeigt wären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO vorliegen.
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